ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt, die nur
in ganz bestimmten, hauptsächlich außenpolitischen Fragen
ihre völlige Selbständigkeit zugunsten eines anderen Staates
aufgegeben hat. Wie aber oben ausgeführt, hat die Regierungskommission
in allen Fragen dem Völkerbund Bericht zu
erstatten, und dieser kann nicht bloß seine Einwilligung versagen,
er ist auch berechtigt, die Mitglieder während ihres
Amtsjahres zu entfernen und durch andere Persönlichkeiten
zu ersetzen.
Ein Staat ist das Saargebiet also nicht, es ist demnach ein
Teil eines Staates, ein Protektorat oder eine Kolonie, da es
kein herrenloses Gebiet sein kann.
Obwohl nach unserer Ansicht es vollkommen unzweifelhaft
ist, daß das Saargebiet ein Teil des deutschen Reiches ist,
müssen wir zunächst noch einmal der oft auch im Saargebiet
gehörten Ansicht entgegentreten, daß das Saargebiet territorial
zum Völkerbund gehört, daß es also Völkerbundsland ist
oder in einem Verhältnis zu ihm steht, das ’mit Kolonie am
besten zu bezeichnen ist.
Um auf diese Frage überhaupt eingehen zu können, müssen
wir die Frage als gelöst ansehen, daß der Völkerbund völkerrechtlich
überhaupt die Fähigkeit hat, eigenes Land zu besitzen.
Zwar erwirbt sonst der Völkerbund kein Land, in dem
seine Regierung die höchste Machtbefugnis hat. (Die Stadt
Danzig wird nach Gründung lediglich unter den Schutz des
Völkerbundes gestellt.) Aber mit dem Memelgau finden wir
doch Berührungspunkte, die einen Vergleich nahelegen.
Allerdings wird das Memelland nicht an den Völkerbund,
sondern an die alliierten und assoziierten Hauptmächte abgetreten
(Art. 99). Das Verhältnis dieser Mächte zueinander
ist aber ein noch viel lockereres, als es der Völkerbund darstellt,
der doch ein Staatenbund ist, dessen Anordnungen
und Entscheidungen nicht bloß Gültigkeit für seine Mitglieder
'haben, sondern der auch den Anspruch erhebt, daß
sich alle übrigen Staaten seinem Urteilsspruch fügen. Wir
müssen also den Völkerbund als Subjekt des Völkerrechts
anerkennen, wenn ihm auch Eigenschaften fehlen, die ein
Staat als Völkerrechtssubjekt unbedingt haben muß.
Wenn wir nun die Voraussetzung anerkennen, daß der
Völkerbund die Möglichkeit hat, selbst Gebiet zu erwerben
und zu verwalten, so sind die Voraussetzungen für einen
Erwerb durch den Völkerbund sehr viel näherliegend, als
die Schaffung eines Saarstaates. Bei einem Erwerb ist ja