Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

Während des Krieges haben die Mittelmächte das Königreich
Polen gegründet. Sie haben diesen Akt aber unter völliger
Billigung der Bevölkerung vorgenommen, und sie haben (von
rein militärischen Gesichtspunkten abgesehen, die mit dem
noch nicht beendeten Krieg zusammenhingen) nicht die Absicht
 gehabt, sich in die Geschicke des Landes einzumischen.
Bei einem anderen Kriegsende wäre also Polen zwar ein von
den Mittelmächten gegründeter, aber dann ein als völlig selbständig
 anerkannter Staat geworden. Er hätte demnach völlig
die Macht gehabt, eventuell seine Verfassung im Innern zu
ändern und sich nach außen zu verpflichten.

[m Gegensatz hierzu ist eine Lostrennung von Deutschland
nie im Sinn der Saarbevölkerung gewesen. Im Gegenteil,
machtvolle Kundgebungen haben stets ihre weitere Zugehörigkeit
 zum Deutschen Reich betont und eine Trennung in
jeder Form aufs schärfste abgelehnt.
Um nun bei dem Vergleich mit Polen zu bleiben: Im
Gegensatz zu diesem hat das Saargebiet keine Möglichkeit,
seine Angelegenheiten nach innen und außen nach eigenem
Willen zu regeln. Das Saargebiet ist an den Vertrag von Versailles
 gebunden, es kann weder seine Verfassung (wenn man
davon reden darf) ändern, noch eigene auswärtige Politik
treiben. Es fehlt ihm also eins der wesentlichsten Merkmale
eines unabhängigen Staates.
Im Wesen eines Staates, besonders des selbständigen
Staates, liegt es ferner, daß er ohne Zeitbestimmung, also für
„die Ewigkeit“ gegründet wird#%#%, Die Bestimmungen über
das Saargebiet haben aber vorläufig nur 15 Jahre lang Gültigkeit.
 Nach diesem Zeitraum wird erst endgültig über sein
weiteres Schicksal entschieden. Für den kurzen Zeitraum
von 15 Jahren aber einen Staat zu gründen, wäre völlig unsinnig
 gewesen.
Zu demselben Ergebnis kommen wir, wenn wir die Bestandteile
 des Staates, Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
 im Saargebiet suchen.
Wenn auch für das Saargebiet bestimmte Grenzen festgesetzt
 sind, so läßt sich aus dem Wortlaut des Friedensvertrages
 beweisen, daß dies nicht die Grenzen eines selbständigen
Staates sind. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, wird die
deutsche Grenze festgesetzt, Art. 27: Die Grenze mit Frank-43
 Frank, a. a. O., S. 8.

M |
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.