Während des Krieges haben die Mittelmächte das Königreich
Polen gegründet. Sie haben diesen Akt aber unter völliger
Billigung der Bevölkerung vorgenommen, und sie haben (von
rein militärischen Gesichtspunkten abgesehen, die mit dem
noch nicht beendeten Krieg zusammenhingen) nicht die Absicht
gehabt, sich in die Geschicke des Landes einzumischen.
Bei einem anderen Kriegsende wäre also Polen zwar ein von
den Mittelmächten gegründeter, aber dann ein als völlig selbständig
anerkannter Staat geworden. Er hätte demnach völlig
die Macht gehabt, eventuell seine Verfassung im Innern zu
ändern und sich nach außen zu verpflichten.
[m Gegensatz hierzu ist eine Lostrennung von Deutschland
nie im Sinn der Saarbevölkerung gewesen. Im Gegenteil,
machtvolle Kundgebungen haben stets ihre weitere Zugehörigkeit
zum Deutschen Reich betont und eine Trennung in
jeder Form aufs schärfste abgelehnt.
Um nun bei dem Vergleich mit Polen zu bleiben: Im
Gegensatz zu diesem hat das Saargebiet keine Möglichkeit,
seine Angelegenheiten nach innen und außen nach eigenem
Willen zu regeln. Das Saargebiet ist an den Vertrag von Versailles
gebunden, es kann weder seine Verfassung (wenn man
davon reden darf) ändern, noch eigene auswärtige Politik
treiben. Es fehlt ihm also eins der wesentlichsten Merkmale
eines unabhängigen Staates.
Im Wesen eines Staates, besonders des selbständigen
Staates, liegt es ferner, daß er ohne Zeitbestimmung, also für
„die Ewigkeit“ gegründet wird#%#%, Die Bestimmungen über
das Saargebiet haben aber vorläufig nur 15 Jahre lang Gültigkeit.
Nach diesem Zeitraum wird erst endgültig über sein
weiteres Schicksal entschieden. Für den kurzen Zeitraum
von 15 Jahren aber einen Staat zu gründen, wäre völlig unsinnig
gewesen.
Zu demselben Ergebnis kommen wir, wenn wir die Bestandteile
des Staates, Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
im Saargebiet suchen.
Wenn auch für das Saargebiet bestimmte Grenzen festgesetzt
sind, so läßt sich aus dem Wortlaut des Friedensvertrages
beweisen, daß dies nicht die Grenzen eines selbständigen
Staates sind. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, wird die
deutsche Grenze festgesetzt, Art. 27: Die Grenze mit Frank-43
Frank, a. a. O., S. 8.
M |