Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

Mehrheit Preußen und Bayern. Es ist aber unmöglich, daß
die Bewohner eines Gebiets fast ausschließlich eine andere
Staatsangehörigkeit haben als die der Nation, welche die Souveränität
 über ihr Land erworben hat; denn der Völkerbund
als solcher ist ein Staatenbund, dem nach der gesamten Lehre
über diesen Staatsbegriff nur Staaten angehören können, aber
nicht einzelne Personen als unmittelbare Bundesangehörige.,
Ebenso bleiben die deutschen Gesetze in Kraft, die vor dem
11. November 1918 im Saargebiet Geltung hatten. (8 23 der
Anlage). Die Regierungskommission erhält bloß die Befugnis,
die bestehenden Gesetze und Verordnungen nach Anhörung
der gewählten Vertreter des Saargebiets zu ändern, wenn
dies aus Gründen der allgemeinen Ordnung nötig erscheint,
und um diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen
 des Vertrags in Einklang zu bringen. Mit diesen Gesetzen
 ist sinngemäß auch die deutsche Reichsverfassung
im Saargebiet in Geltung, was die Souveränität Deutschlands
über das Saargebiet letzten Endes am stärksten beweist.
Durch diese Feststellung würde an sich eine Untersuchung
unnötig erscheinen, ob das Saargebiet ein selbständiger Staat
ist. Da aber nicht bloß in französichen, sondern auch in neutralen,
 ja sogar hin und wieder in deutschen Zeitungen der
Ausdruck „Saarstaat‘ verwendet wird, erscheint es zweckmäßig,
 auch diese (für uns allerdings geklärte) Frage zu
untersuchen und zu beantworten.
Wenn man die Frage oberflächlich betrachtet, so hat
allerdings das Saargebiet die Merkmale eines Staates. Durch
die genaue Festsetzung seiner Grenzen ist ein Staatsgebiet
entstanden. Die verschiedenen Bestimmungen, die sich mit
den Bewohnern des Saargebiets befassen, geben den Anschein
eines Staatsvolks, und endlich erhält die Regierungskommission
 so weitgehende Befugnisse, daß man sie für eine Staatsgewalt
 halten könnte.
Wird die Frage aber genauer untersucht, so kommen wir
zu anderen Ergebnissen.
Zunächst sei die Frage gestellt, durch welchen Akt der
„Saarstaat‘“ entstanden ist. Wie schon an anderer Stelle erwähnt,
 kann ein neuer Staat nur mit Willen seiner Bewohner
entstehen, sei es, daß die Bewohner aus eigener Kraft sich
von einem anderen Staat lostrennen, sei es, daß sie mit
Fremder Hilfe aus dem bisherigen Staatsverband losgerissen
werden und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschicke
 fortan selbst zu regeln.

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