sache hingewiesen, daß ein Landesteil gegen seinen Willen
von einer fremden Macht nicht bloß gewaltsam abgetrennt,
sondern auch zum selbständigen Staat gemacht wird, eine
Maßnahme, die dem angeblichen Ideal Wilsons und seiner
Verbündeten kraß zuwiderläuft. In allen diesen Bestimmungen
wird ganz deutlich gesagt, daß Deutschland auf alle
Rechte und Ansprüche verzichtet, daß es seine Souveränität
über diese Gebiete verloren hat. Eine diesbezügliche Bestimmung
ist dagegen für das Saargebiet im Friedensvertrag nicht
enthalten, müßte aber enthalten sein, wenn dies beabsichtigt
worden wäre.
Art. 49 bestimmt lediglich: Deutschland verzichtet zugunsten
des Völkerbundes auf die Regierung des Saargebiets.
Der Vertrag weicht also in diesem Fall von der Formel ab:
verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, einer Formel,
die, wie oben erwähnt, sogar für die Kreise Eupen und
Malmedy angewandt wurde, obwohl die endgültige Zuteilung
des ganzen Gebiets oder von Teilen desselben durch den
Völkerbund an Deutschland oder Belgien erst in einigen
Monaten erfolgen soll.
Es ist also von einer Aufgabe der Souveränität nicht die
Rede, vielmehr eine Art suspensiv, oder richtiger resolutiv
bedingte Rechtslage eingetreten, denn nach 15 Jahren wird
die Souveränität Deutschlands entweder frei aufleben oder
erst dann völlig verloren gehen. Der Friedensvertrag sagt
demnach indirekt, daß die Substanz der Souveränität sich
nicht ändert, wohl aber die Funktion.
Wie bei der Übernahme der Regierungsbefugnisse in Bosnien
und der Herzegowina durch Österreich, das die Souveränität
des Sultans über die beiden Provinzen ausdrücklich anerkannte*?,
ist hier lediglich die Regierung dem Völkerbund
zu treuen Händen auf 15 Jahre übertragen, wobei gleichzeitig
— allerdings nicht ausdrücklich betont — die Souveränität
Deutschlands über das Saargebiet anerkannt wird.
Aber auch aus anderen Stellen können wir die Souveränität
Deutschlands beweisen. Im Gegensatz zu den Bewohnern
der anderen abgetretenen Gebiete, die die Staatsangehörigkeit
des neuen Staates entweder von selbst erwerben oder in
verschiedener Form erwerben können, behalten die Bewohner
des Saargebiets ihre Staatsangehörigkeit (& 27 der Anlage)
nach wie vor. Sie bleiben also in ihrer überwältigenden
42 Frank, Archiv für öffentliches Recht, S. 17.
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