Bestimmungen auch durch den Völkerbund unmöglich. Denn
hier gilt für den Friedensvertrag von Versailles nichts anderes
als für völkerrechtliche Verträge überhaupt®°, d. h. der
Vertrag kann nur in einer Einigung der Parteien abgeändert
werden. Falsch wäre es auch, bei den Versailler Bestimmungen
über das Saargebiet an einen Vertrag zugunsten oder
zu Lasten Dritter zu denken, die ja auch dem Völkerbund
nicht unbekannt sind, weil diese Dritten Staaten sein
müssen, und davon beim Saargebiet nicht die Rede sein kann.
Aus dem Friedensvertrag ergibt sich, daß drei Mächte, der
Völkerbund, Deutschland und Frankreich, Rechte auf und
an das Saargebiet herleiten dürfen. Frankreich hat freilich
ein großes Interesse daran, die Bande mit Deutschland zu
lockern und den Anschein zu erwecken, daß das Saargebiet
von Deutschland getrennt wurde, und daß dessen Souveränität
über dieses Land vollkommen erloschen ist.
Im Friedensvertrag wurden die Grenzen genau bestimmt,
und die Grenzenfestsetzungskommission brachte auf der Innenseite
der Grenzsteine den Buchstaben S (Saargebiet) an,
während die Außenseite mit F (Frankreich) oder D (Deutschland)
bezeichnet wurde%®, Auch schuf die französisch orientierte
Regierungskommission ein besonderes Saarwappen (eine
Zusammensetzung der Wappen der vier größten Saarstädte)
und eine Landesfahne blau-weiß-schwarz (Vereinigung der
bayerischen und preußischen Landesfarben). Auch die Schaffung
einer besonderen Staatsangehörigkeit®’, des „Sarrois“,
ist ein Versuch, den faktischen Schwebezustand zu Vverwischen.
Die verschiedene Auffassung über die Auslegung
der einzelnen Bestimmungen zeigte sich bereits unmittelbar
nach Inkrafttreten des Vertrags und fand ihren Niederschlag
in dem vielfachen Notenwechsel zwischen Deutschland einerseits
und der Regierungskommission, dem Völkerbund und
Frankreich andererseits. Daß hierbei Deutschland lediglich
auf Proteste angewiesen wurde, ohne die Möglichkeit zu
haben, strittige Fragen vor ein unparteiisches Forum zu
bringen, wurde vorsorglicherweise bereits im Friedensvertrag
Iestgelegt: 8 33 der Anlage zu den Artikeln über das Saar-3
Vgl. z. B. Strupp, Grundzüge des positiven Völkerrechts,
Bonn 1921, S.97f£.
3 Persönliche Mitteilung aus dem Saargebiet.
37 Über den von der Regierungskommission geschaffenen Begriff
eines „Saareinwohners“, vgl. Anm. 82.
38 Aufgeführt im Weißbuch,