Full text : Festschrift zu dem 100jährigen Bestehen der Feuerwehr in Merzig-Saar

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einer mindestens ebensogroßen Summe hinzutritt. Kurzum
die Steuerlast ist bis aufs Aeußerste angespannt.
Die Leistungen der städtischen Feuerwehr sind aber auch
derart, daß sie eine Beihülfe zu ihrer ferneren Unterhal—
tung als verdient erscheinen lassen. Ihre Thätigkeit be—
schränkt sich nicht allein auf die hiesige Gemeinde, sondern
auf die ganze Umgegend bis zu einer Entfernung von
zweieinhalb Stunden und ist E. W. bekannt, daß wir in
der That bis auf diese gute Entfernung hin, um Hülfe an—
gegangen, diese auch bereitwillig gewährt und hierfür den
Dank von Privaten und Behörden erhalten haben. — In
dem ich Ihre Hülfe usw.“
Zur Ehre der angegangenen Gesellschaft, der jetzigen Pro—
vinzial-Feuerversicherungs-Gesellschaft der Rheinprovinz in Düs—
seldorf sei es gesagt, daß sie damals wie auch in manchen späteren
Jahren durchaus erfreuliche Beihülfen gewährt und dadurch den
Dank der Wehr und der Einwohnerschaft verdient hat.

Blick von der Höhe bei Merzig ins Saartal.

Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai
1871 brachte einen doppelten Fortscheitt. Abgesehen von den Be—
stimmungen der 88 265 und 306-311, welche bis zu 10 Jahren
Zuchthausstrafe für Brandstifter vorsehen, wurde das Anehen und
die Macht der Feuerwehren durch den 8 1183 gestärkt und gestützt.
Derselbe sieht vierzehn Tage bis zwei Jahre Gefängnis für den—
jenigen vor, welcher den Mannschaften einer Schutzwehr bei der
rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder dieselben tätlich an—

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