Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 6

20. März 1937

Seite 57

5. Zuschläge zum Stunden-, Akkord- und Prämien— 2.
lohn sind zu zahlen für:
a) Mehrarbeit (d. h. die über
die in den Ziffern Nunds8
zeregelte regelmäßige Ar⸗
beitszeit hinausgehenden
Stunden). .. .—
Nachtarbeit (22 bis 6 Uhr),
die gleichzeitig Mehrarbeit
ist... .
Nachtarbeit (22 bis 6 Uhr),
die nicht gleichzeitig Mehr⸗
arbeit ist....
Arbeit an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen (6
Uhr des Feiertages bis zum
nächsten Werktag 6 Uhr), „„40,,
Arbeit an ersten Feier⸗
sagen und am 1. Mai „100)]
Die Zuschläge werden bei Arbeiten im Zeitlohn aus
dem Stundenlohn, bei Arbeiten im Akkord aus dem
Akkordrichtsatz berechnet.

Bei Betriebsunfällen erhalten die Gefolgschafts—
mitglieder die unter Ziffer 1 genannten Zuschuß
sätze in jedem Fall der Arbeitsversäumnis wegen
Betriebsunfalls, und zwar bis zur Dauer von
3 Arbeitstagen schon von Beginn des Arbeits
verhältnisses an.

3. Wird das Gefolgschaftsmitglied aus sonstigen in
seiner Person liegenden Gründen ohne sein Ver—
schulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit an der Arbeitsleistung verhindert, so erhäl—
es für diese Zeit den Lohn bis zur Höchstdauer
von einem Tag weitergezahlt; dies gilt insbe
sondere z. B. bei

Geburts- und Todesfällen in der engeren
Familie (Eltern, Ehefrau, Kinder), Ehe
schließung, Entbindung der Ehefrau,
Vorladungen durch Behörden, soweit keine
Gebühren gezahlt werden,
Musterungen zum Militär oder Reichsarbeits
dienst

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist nur der
eweilig höhere zu zahlen.

Wird das Gefolgschaftsmitglied durch Material—
mangel, Betriebsstörungen oder aus sonstigen
betrieblichen Gründen (nicht Witterungseinflüsse)
am Arbeiten verhindert, so ist ihm die Aussetzei—
bis zu 2 Stunden zu bezahlen.

83.
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall.
Der Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, in der
Arbeit geleistet wird; als solche Zeit gilt auch die Zeit
der Arbeitsbereitschaft, insbesondere der Kraftfahrer
und Kutscher.
Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
Wird das Gefolgschaftsmitglied durch nicht auf
Betriebsunfall zurückzuführende Erkrankungen
am Arbeiten verhindert, so wird ihm für die
Tage, an denen es Krankengeld erhält,

5.

Wird das Arbeitsverhältnis auf Grund des 87
Ziffer 1 gelöst, so werden die Löhne bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt, auch
wenn während der Kündigungsfrist keine Arbeit
vorhanden ist. Dies gilt nicht, wenn Witterungs—
einflüsse die Arbeit verhindern oder verhindern
würden (ogl. 87 Ziffer 10).

6.

Ist nach den Bestimmungen dieses Paragraphen
der Lohn weiterzuzahlen, ohne daß Arbeit geleistet
wird, so ist der Stundenlohn, an Arbeiter, die
überwiegend im Akkord beschäftigt werden, der
Akkordrichtsatz zu zahlen.

nach 1 jähriger Betriebszuge—
hörigkeit bis zur Gesamt—
dauer vonn. . ..
iach 2 jähriger Betriebszuge—
hörigkeit bis zur Gesamt⸗
dauer von
ach 3 jähriger Betriebszuge—
hörigkeit bis zur Gesamt—⸗
dauer von
nach 6 jähriger Betriebszuge—
hörigkeit bis zur Gesamt⸗
dauer von

3

84.
Lohn.
Arbeistagen 1. Es gelten folgende Mindestlöhne:
in jedem Jahr J p 443
der Betriebs⸗ a) für Werkmeister und Poliere der jeweilige
zugehörigkeit Maurerlohn des Hochbaumaurers nach vollen
detem 20. Lebensjahr zuzüglich 10 v. H.,
für Dachdeckergesellen, soweit sie das 3. Gesellen
jahr vollendet haben, der jeweilige Maurerlohn
des Hochbaumaurers nach vollendetem 20. Lebens;
jahr zuzüglich 4 Rpf,
) für Dachdeckergesellen im 1. Gesellenjahr 75 v. H
14 3 2. 11 85 3
17 51 17 3. 95 5
des Lohnes unter b.
d) für Dachdeckerhilfsarbeiter über 20 Jahren der
jeweilige Bauhilfsarbeiterlohn des Bauhilfs
arbeiters nach vollendetem 20. Lebensjahr,
e) für Dachdeckerhilfsarbeiter unter 20 Jahren

6

9

12

der Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. des Lohnes
und Krankengeld als Zuschuß zum Krankengeld
—RW

5

Als Betriebszugehörigkeit rechnen dabei auch
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, wenn
sie die Gesamtdauer von 3 Monaten in einem
Betriebszugehörigkeitsjahr nicht übersteigen; dies
gilt nicht, wenn das Gefolgschaftsmitglied in dieser
Zeit in einem anderen Dachdeckerbetrieb tätig war
            
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