Nr. 6
20. März 1937
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und für sie Mindestbedingungen regeln. Es bleibt
darüber hinaus dem einzelnen Auftraggeber je nach
den wirtschaftlichen Voraussetzungen seines Betriebes
die Möglichkeit, weiteren Urlaub zu gewähren, ins—
besondere die Voraussetzungen für das Entstehen des
Urlaubsanspruches recht weitherzig auszulegen.
Ich werde die Urlaubsgestaltung im Laufe des
Jahres 1937 aufmerksam verfolgen. Die Erfahrungen
werden mir alsdann die Unterlage für eine etwa er—
forderliche Neuregelung ab 1. Januar 1938 schaffen.
Es wäre sehr zu begrüßen, wenn alle Beteiligten dazu
heitragen würden, daß sich alles reibungslos vollzieht,
und deshalb auch keine Veranlassung zu einer Ver—
schärfung der Bestimmungen gegeben wird.
der Deutschen Arbeitsfront habe ich für die Stückent—
geltberechnung in der Heimarbeit Zuständigkeitsbereiche
und Tätigkeitsgebiete der Berechnungsstellen Annaberg
Apolda und Berlin wie folgt aufgeteilt:
Die Berechnungsstelle Annaberg
ist beauftragt mit der Stückentgeltberechnung in der
Mützenhäkelei, Perlstickerei, Perlnäherei.
Filetstrickerei, Posamentenherstellung.
Die Berechnungsstelle Apolda
ist beauftragt mit der Stückentgeltberechnung in der
Handhäkelei (ausgenommen Damenmützen) sowie
für die Herstellung von Phantasiestrick- und
Wirkwaren.
Allgemeine Bekanntmachung.
Beauftragung von Berechnungsstellen
der Deutschen Arbeitsfront gemäß 811
der Zweiten Verordnung zur Durchfüh—
rung des Gesetzes über die Heimarbeit
om 20. Februar 1935.
Die Berechnungsstelle Berlin
ist beauftragt mit der Stückentgeltberechnung in der
Handstrichkerei und Handwirkerei.
Betrifft:
Mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen
Arbeitsministers und im Einvernehmen mit dem Sozialam:
II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz.
III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder
Tarifregister Nr. 150/8. Berlin, den 1. März 1937.
Der Sondertreuhänder der
Arbeit für das Dachdecker⸗ RaArb.⸗Bl. Nr. 8
gewerbeim DeutschenReich. vom 15. Maärz 1937.
Tarifordnung für das Dachdeckergewerbe im
Deutschen Reich. Vom 1. März 1937.
Auf Grund der 88 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 des
GHesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom
20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) erlasse ich
nach Beratung in einem Sachoerständigenausschuß die
folgende Tarifordnung:
Die Tarifordnung stellt für das Arbeitsverhältnis
der von ihr erfaßten Gefolgschaftsmitglieder rechtsver—
hbindliche Mindestbedingungen auf.
81.
Geltungsbereich.
Die Tarifordnung erstreckt sich auf alle gewerblichen
Arbeiter in den Betrieben des Dachdeckergewerbes im
Deutschen Reich. Sie erfaßt auch Nebenbetriebe und
Betriebsabteilungen fachfremder Betriebe, die gewerbs
mäßig Dachdeckerarbeiten ausführen.
82.
Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige Arbeitszeit darf 48 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
Der an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder
eine Betriebsabteilung eintretende Aus fall von Arbeits—
stunden kann durch Mehrarbeit an den übrigen Werk—
tagen der gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen
werden
2. Der Betriebs führer kann in dringenden Fällen
Mehlarbeit bis zu 60 Stunden wöchentlich und
10 Stunden täglich anordnen. Soweit ein Vertrauensrar
besteht, bedarf die Anordnung der vorherigen Beratung
im Vertrauensrat.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftsahrer und
Kutscher beträgt einschliefzlich Vorbereitungsarbeiten und
Arbeitsbereitschaft wöchentlich höchstens 60 Stunden.
4. Die festgesetzten Pausenzeiten müssen voll zur
Einnahme des Essens und zur Erholung zur Verfügung
gestellt werden.