Nr. 6
20. März 1937
Seite 55
Erwerbsarbeit während des Urlaubs ausgeschlossen
worden. So kann es durchaus im Rahmen der
Erholung von der üblichen Werksarbeit liegen, wenn
sich der Heimarbeiter während des Urlaubs einem
Bauern zur Unterstützung bei der Ernte zur Verfügung
stellt. Eine solche Tätigkeit steht dem Erholungszweck
nach allgemeiner Auffassung nicht entgegen. Die Be—
stimmung bezweckt im übrigen, daß der in Heimarbeit
Beschäftigte zur richtigen Anwendung des Urlaubs
erzogen wird. Aufgabe der Deutschen Arbeitsfront
und ihrer Untergliederungen wird es sein, immer
wieder durch Aufklärung dazu beizutragen, daß der
Heimarbeiter den Urlaub tatsächlich nimmt und zweck—
entsprechend verwendet. Das ist ohne Erziehungsarbei
nicht möglich; denn man muß sich darüber klar sein,
daß insbesondere die niedrig entlohnten Heimarbeiter
noch immer auf Steigerung ihrer Einnahme bedacht
sein müssen, und daß sie dabei jede Gelegenheit be—
autzen, um dieses Ziel zu erreichen.
»erdient hat, einen Urlaub in der Dauer von 6 Tagen
haben, allerdings unter der Voraussetzung, daß sie keinen
höheren Tagesverdienst als 2 AAM erzielte. Es mag
dagegen eingewendet werden, daß die eine oder andere
Heimarbeiterin, die bei einem Auftraggeber dieses
Gesamtentgelt innerhalb eines Jahres nicht erreichen
kann, auch nicht in den Genuß des Urlaubs kommt.
Wenn das darauf zurückzuführen ist, daß sie für zu
diele Auftraggeber gleichzeitig tätig ist, so muß diese
Härte mit in Kauf genommen werden. Ist das aber
nur zufällig, insbesondere deshalb, weil der Auftrags—
bestand des Auftraggebers eine Erfüllung jener Voraus—
setzung durch die Heimarbeiterin nicht zuläßt, dann
kann erwartet werden, daß ihr dennoch der Urlaub
und seine Vergütung gewährt werden; denn die Tarif—
ordnung regelt die Mindestbedingungen und läßt der
Ausgestaltung im einzelnen großen Raum. Anders
liegt es, wenn die Grenze von 100 AM nur durch
untertarifliche Bezahlung nicht erreicht wurde. In
diesem Falle besteht natürlich dennoch der klare Rechts
anspruch auf Urlaub.
Es könnte nicht dem Grundsatz der Gewährung
eines Erholungsurlaubs entsprechen, wenn nicht darauf
Rücksicht genommen würde, daß der Urlaub keinesfalls
schematisch geregelt wird. Der Urlaubsanspruch muß
daher daran gebunden sein, daß der in Heimarbeit
Beschäftigte dem einzelnen Auftraggeber eine bestimmte
längere Zeit hindurch seine Dienste gewährt hat. Da
aber die tatsächliche Arbeitszeit der Heimarbeiter mit
Rücksicht auf ihre in dieser Hinsicht bestehende Freiheit
selten genau zu ermitteln ist, wird in der Tarifordnung
zur Regelung des Urlaubs in der Heimarbeit des
deutschen Spinnstoffgewerbes bestimmt, daß der Urlaubs
anspruch erst entsteht, wenn innerhalb des Berechnungs—
zeitraumes (1. Mai des vergangenen bis 30. April
des laufenden Jahres) mindestens 100 RAM reines
Arbeitsentgelt, d. h. ohne Unkostenzuschlag, vom Auftrag
zeber bezogen wurden. Entsprechend der besonderen
Rechtsnatur der Heimarbeitsverhältnisse — vor allem
in Abweichung von den Arbeitsverhältnissen bei der
Betriebsarbeit — behandelt die vorliegende Tarif—
ardnung die Zahl der Urlaubstage als eine Funktion
des verdienten Jahresentgeltes und eines durchschnitt
lichen Tagesverdienstes bei voller Beschäftigung. Wenn
ein Betriebs- oder Heimarbeiter das ganze Jahr über
ooll beschäftigt war und ihm 6 Tage Urlaub zustehen,
so würde er diese 6 Tage mit 60 eines Jahresver⸗
dienstes gleich 2 v. H. bezahlt bekommen. Dem
Heimarbeiter, dessen Arbeitszeit nicht festzulegen oder
auch nur genau zu ermitteln ist, werden nun für die
Urlaubstage 2 v. H. seines Verdienstes im Berechnungs⸗
zeitraum gewährleistet. Die Zahl der Urlaubstage
aber ergibt sich bei einer Teilung des Urlaubsgeldes
durch einen durchschnittlichen Tagesverdienst. Dadurch
ist erreicht, daß der in Heimarbeit Beschäftigte nicht
chematisch 6 Tage Urlaub hat, ohne für diese Zeit
oolles Urlaubsgeld zu bekommen. Bei vermindertem
Urlaubsgeld — z. B. wegen zu geringer Beschäftigung
— würde sich auch die Zahl der Urlaubstage, an
denen der Heimarbeiter nicht arbeiten darf, verringern.
Jedenfalls bekommt er für die Dauer des Urlaubs
‚olle durchschnittliche Bezahlung. — Die unterste Grenze
oon 100 RAM entspricht bei einem durchschnittlichen
Tagesverdienst von 2 RM genau einem Urlaubstag
Eine Heimarbeiterin, die während des Berechnungs
seitraumes für insgesamt 6 Auftraggeber arbeitet,
würde, wenn sie bei jedem mindessens 100 RAM
Da in den einzelnen Tarifordnungen für die
Zwischenmeister kein Sonderzuschlag für die Gewährung
des Urlaubsgeldes an die von diesen beschäftigten
Heimarbeiter vorgesehen ist, war es notwendig, in der
Tarifordnung zur Regelung des Urlaubs über den
Erstattungsanspruch der Zwischenmeister gegenüber ihren
Auftraggebern etwas zu bestimmen. Für das Jahr
1937 ist noch eine Uebergangsregelung geschaffen, wo—
nach sich die Zwischenmeister vom Auftraggeber das
an die Heimarbeiter zu zahlende Urlaubsgeld erstatten
lassen können. Ab 1. Mai 1937 wird das von den
Zwischenmeistern aufzuwendende Urlaubsgeld in der
Weise erstattet, daß bei jeder an die Zwischenmeister
erfolgenden Entgeltzahlung die Auftraggeber 2 v. H
des Betrages zahlen, der sich nach Abzug des Zwischen
meisterzuschlages zum Heimarbeiterentgelt ergibt.
Mit Rücksicht auf die eigenartige Struktur der
Heimarbeit im deutschen Spinnstoffgewerbe war es
besonders schwierig, eine für alle Gewerbezweige ein—
heitliche Regelung zu finden. Fast jedes Wirtschaftszgebiet
und darin wieder verschiedene Zweige des
Hewerbes hatten besondere Wünsche, und es glaubt
unächst jeder, daß seine Auffassung unter allen Um—
tänden richtig sei. So weitgehend auch auf die ver—
schiedenen Wünsche und auf die eigenartige Struktur
des Gewerbes bei der Fassung der Tarifordnung
Rücksicht genommen worden ist, muß dennoch mit der
Notwendigkeit von Ergänzungen oder Abänderungen
m einzelnen gerechnet werden. An sich wäre dazu
eweils der Erlaß entsprechender Tarifordnungen nach
»orheriger Beratung in einem Sachverständigenaus—
chuß erforderlich. Um aber die Behandlung einzelner
Fragen schnell und ohne Hemmungen durch verwaltungs—
mäßig bedingte Maßnahmen zu gewährleisten, ist vor⸗
gesehen, daß der Sondertreuhänder für eine Ueber—
gangszeit — bis 31. Dezember 1937 — abändernde
oder ergänzende Bestimmungen, soweit erforderlich,
erlassen kann. Sie bedürfen allerdings zu ihrer Rechts—
kraft der Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt und
werden so auch der Oeffentlichkeit in der gleichen Weise
ugängig gemacht wie die Tarifordnung selbst.
Die Tarifordnung kann immer nur von einer für
alle Gewerbearten einheitlichen Grundlage ausgehen