Nr. 6
20. März 1937
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als bis sich die seit 1. Juli 1935 eingeführte Einrich—
tung der Entgeltbücher einigermaßen eingespielt hatte;
denn ohne das Vorhandensein von Entgeltbüchern
mußte von vornherein jedes wirksame Ueberwachen der
Urlaubsregelung entfallen. Ich habe vom Beginn
meiner Amtstätigkeit an immer die Auffassung vertreten,
daß jede Tarifordnung mit einer gesicherten Ueber—
wachungsmöglichkeit steht oder fällt. Die hieraus sich
ergebende Voraussetzung für den Urlaub in der
Heimarbeit des Spinnstoffgewerbes ist nunmehr mit
der Einrichtung des Entgelltbuches erfüllt
die Tatsache beachtet werden, daß die für die Betriebs—
arbeit anzuwendenden Grundsätze nicht allenthalben auf
die Heimarbeit übernommen werden können.
Ausgehend von der Erwägung, daß der Urlaub
einem Erholungszweck dienen soll und nicht, wie das
eider häufig geschieht, allein unter dem Gesichtspunkt
der Entgeltzahlung zu betrachten ist, ist der Sicherung
des Erholungszweckes besondere Aufmerksamkeit ge—
widmet. Natürlich spielt das Urlaubsgeld keine unfer—
geordnete Rolle; denn ohne Vergütung ist der Urlaub
sur als Aussetzen der Arbeit zu werten. Aber das
Urlaubsgeld ist nicht das Kernstück beim Urlaub, es
darf vielmehr nichts anderes sein als eine selbstverständ
liche Begleiterscheinung des Erholungsurlaubs an sich
Daher ist auch in der Tarifordnung angeordnet worden,
daß in erster Linie die Kalenderlage, während deren
der Urlaub genommen wird, in das Entgeltbuch ein—
zutragen sind. So ist die Freizeit festgelegt. Gleichzeitig
sst die Höhe des Urlaubsgeldes mit zu vermerken.
Hiermit wird eine für die Ueberwachung nicht unwesent
iche Nebenwirkung erreicht. Es kann jedes Jahr
zenau festgestellt werden, welche Gesamtbezüge der in
Heimarbeit Beschäftigte hatte, und es läßt sich darüber
jinaus überhaupt die Gesamthöhe der Bezüge aller in
Heimarbeit Beschäftigten des deutschen Spinnstoff—
zewerbes ermitteln, ohne daß es einer verwaltungs—
mäßigen Mehrarbeit seitens der Auftragaeber bedürfte.
Um diese wertvollen statistischen Ergebnisse von Jahr
u Jahr vergleichen zu können, ist vorgesehen, daß
das Urlaubsgeld immer von den Gesamtentgelten
nnerhalb der gleichen Zeit (1. Mai des einen bis 30.
April des anderen Jahres) berechnet wird. Man
kann darüber streiten, ob nicht ein anderer Berechnungs—
eitraum richtiger wäre. Der 1. Mai ist aber nun
einmal seit 4 Jahren der Tag, von dem an gewissermaßen
das Arbeitsjahr rechnet. Da in der Zeit vom 1. Mai
bis 30. September grundsätzlich auch im gesamten
Spinnstoffgewerbe der Urlaub an die Betriebsarbeiter
gewährt wird, sind die dem 1. Mai vorausgegangenen
12 Monate auch schon deswegen als Berechnunaszeit—
raum besonders geeignet.
Für einzelne Gewerbezweige, in denen viele Heim—
arbeiter und Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als
2 fremden Hilfskräften zusammen mit nur wenigen
zleichgestellten Hausgewerbetreibenden dieselben Arbeits—
zänge ausführen, ist eine gleichmäßige Behandlung in
der Urlaubsgewährung erforderlich Das gilt dem
Schutz des eigentlichen Heimarbeiters, damit er wegen
des Urlaubsanspruches nicht aus dem Produktions—
prozeßz ausgeschaltet wird ).
Damit der in Heimarbeit Beschäftigte nicht verleitet
wird, während des von einem Auftraggeber gewährten
Urlaubs für andere Auftraggeber enssprechend mehr
zu arbeiten, ist vorgesehen, daß der Anspruch auf
Urlaub verwirkt wird, wenn während der Utlaubszeit
eine dem Erholungszweck entgegenstehende Erwerbs—
arbeit verrichtet wird. Es ist bewußt nicht jsede
Mit Ende des Jahres 1936 waren zudem die
innerhalb des deutschen Spinnstoffgewerbes in Heim—
arbeit Beschäftigten tariflich im großzen und ganzen
erfaft. Es sind das weit über 100 000 Menschen.
Für nahezu alle Gewerbezweige sind Sachverständigen—
ausschüsse gebildet, in denen die Entgelte und die
sonstigen Bestimmungen für die gegenseitigen Be—
ziehungen der Heimarbeiter und ihrer Auftraggeber
beraten werden. Ferner waren für die einzelnen sach—
lichen Gebiete die etwa erforderlichen näheren Be—
stimmungen über die Ausgestaltung der Entgeltbücher
erlassen. Kurz, das gesamte Gebiet der Heimarbeit
im deutschen Spinnstoffgewerbe liegt nunmehr in sozial⸗
politischer Hinsicht übersichtlich geordnet vor uns
So sind nunmehr im wesentlichen die sachlichen
Voraussetzungen für eine die gesamte Textilindustrie
erfassende Regelung des Heimarbeiterurlaubs gegeben.
Es gibt auch heute noch eine genügend große Zahl
oon Gegnern eines Urlaubs für Heimarbeiter, weil
sie der Meinung sind, daß der Urlaub in der Heim—
arbeit nichts anderes als eine Lohnerhöhung darstellt.
Man kann nicht in Abrede stellen, daß diese Auf—
fassung vielfach das Richtige trifft, mindestens kann
für die Vergangenheit gesagt werden, daß die Gefahr
einer solchen Materialisserung des Urlaubs in großem
Maße bestand. Das hat seinen Grund in der eigen—
artigen Rechtsstellung der in Heimarbeit Beschäftigten
Sie befinden sich bekanntlich nicht in einem Arbeitsoertragsverhältnis
zu ihrem Auftraggeber, sondern sie
schließen mit diesem im allgemeinen Werkverträge ab,
nach deren Erfüllung gegenseitige Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis regelmäßig nicht bestehen. Es
liegt auf der Hand, daß damit auch der Urlaub nicht
von vornherein in der gleichen Weise zu bewerten ist
wie beim Betriebsarbeiter. Indem den Heimarbeitern
Urlaub zugebilligt wird, unterstellt man, daß sie sich in
einem Beschäftigungsverhältnis arbeitsverträgsähnlicher
Art zu ihren Auftraggebern befinden. Es kann
dahingestellt bleiben, welche Rechtsform jetzt oder in
Zukunft den Verträgen zwischen den in Heimarbeit
Beschäftigten und ihren Auftraggebern gegeben wird.
Wesentlich ist, daß die allgemeine Auffassung immer
nehr dahin geht, daß die Heimarbeit in bezug auf die
soziale Behandlung grundsählich nicht ungünstiger gestellt
werden soll als die Betriebsarbeit. Das wollte auch
der Gesetzgeber allgemein zum Ausdruck bringen, wenn
im 81 des Gesetzes über die Heimarbeit eingangs
gesagt wird: „daß der Heimarbeit der besondere Schutz
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tatsächlich sehr viel weiter zurückgeblieben als die leichter
zu überwachende Betriebsarbeit. Es muß aber auf
jeden Fall bei einer Regelung des Heimarbeiterurlaubs
1) Von der Tarifordnung zur Urlaubsregelung in der Heimarbeit des
deutschen Spinnstoffgewerbes werden außer den eigentlichen Heimarbeitern und
den Hausgewerbetreibenden mit höchstens 2 fremden Hilfskräften auch die
diesen gleichgestellten Hausgewerbetteibenden folgender Zweige erfaßzt:
1. Keitschererei, Winderei und Bandweberei des Wirtschaftsgebietes Wejtfalen
2. Gordinen- und Kongreßstoffweberei des Wirtschaftsgebietes Sachsen, des
Regierungsbezirkes Sberfranken und der thüringischen Stadt und Land
creise Altenburg, Gera, Greiz. Arnstadt, Schleiz,. Rudolstadt, und Saolfeld
owie der preutzischen Enklaven des Kreises Ziegenrück: Geieil, Blintendorf
Sparnberg und Blankenberg.