Full text : 3.1937,1-6 (0003)

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20. März 1937

Seite 58

Allgemeine Anordnung.
Betr.: Bildung von Vertrauensräten in Anstalten
und Einrichtungen der kirchlichen Liebestätigkeit.

Aufforstungsarbeiten auch Rodungsarbeiten ver
bunden, so gilt für sie dasselbe.
Etwas anderes gilt für Rodungsarbeiten
aber dann, wenn diese mit dem Ziele ausgeführt
werden, Land für die Landwirtschaft zu gewinnen.
In diesem Falle gehören sie zu den Meliorationen,
da sie sich von diesen nicht trennen lassen und
fallen damit auch unter die Bautarifordnung.
Ebenfalls unter die Bautarifordnung fallen sie
dann, wenn sie, wie es auch vorkommt, zur
Vorbereitung von Straßenbauten erforderlich sind.
Die Frage, ob Rodungsarbeiten unter die
Bautarifordnungen fallen, ist also m. E. nach
der Zweckbestimmung dieser Arbeiten zu ent
scheiden.“

Der Herr Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat
durch Erlaß vom 26. Januar 1937 im Einvernehmen
mit dem Herrn Reichsminister für die kirchlichen Ange—
legenheiten angeordnet, daß in den dem Gesetz zur Ordnung
der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
unterliegenden Anstalten und Einrichtungen der kirch—
lichen freien Liebestätigkeit die Bildung von Vertrauens—
räten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen
hat. In dem Erlaß ist weiterhin ausgeführt, daß die
unter 8 172 Ziffer 4 RVO. fallenden Personen nicht
zu den Beschäftigten im Sinne des 8 3 Absatz 1 des
Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Ver—
waltungen und Betrieben rechnen.
Unter 8 172 Ziffer 4 RVO. sind aufgezählt:
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen,
Schwestern vom Roten Kreuz, Schulschwestern und
ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend
religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Kranken
oflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätig
keiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhall
oder einen geringen Entgelt beziehen, der nur zur
Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an
Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen
ausreicht.

Die Arlaubsregelung
in der Heimarbeit des deutschen Spinnstoffgewerbes.
Von Oberregierungsrat Dr. P. Hoppe, Dresden
Sondertreuhänder
der Heimarbeit für das deutsche Spinnstoffgewerbe.

Durch Tarifordnung vom 5. Februar 1937, ab—
zedruckt im Reichsarbeitsbl. Nr. 6 vom 25. Februar
1937 — Tarifregister Nr. 1849/1 —, ist für die im
deutschen Spinnstoffgewerbe in Heimarbeit Beschäftigten
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende mit nicht
nehr als zwei fremden Hilfskräften) eine Urlaubs—
regelung verfügt worden. Schon im Jahre 1935 hat
der Sondertreuhänder der Heimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe für ein Teilgebiet der Bekleidung
Heimarbeiterurlaub verfügt, und es tauchte allenthalben
die Frage auf, ob nicht die übrigen Sondertreuhänder
der Heimarbeit in der gleichen Weise verfahren sollten.
Allerdings war der Urlaub in der Form dem für die
Betriebsarbeiter angeglichen. Im Bekleidungsgewerbe
waren daher für die Heimarbeiter 6 Tage Urlaub als
Norm vorgesehen, d. h. den Ausgangspunkt der
Regelung bildete die Annahme, daß die Heimarbeiter
das ganze Jahr hindurch beschäftigt würden. Die
Bemessung des Urlaubsgeldes mit 2 v. H. des Jahres—
verdienstes hatte dabei keine andere Bedeutung, als
für die Betriebsarbeiter die Festsetzung des Urlaubs
zeldes für eine fest bestimmte Urlaubszeit. Die eigen—
artige Stellung der Heimarbeiter innerhalb des Arbeits—
rechtes war dadurch nicht ausreichend berüchsichtigt.
Im Spinnstoffgewerbe war außerdem die Problematik
des Heimarbeiterurlaubs sehr viel größer als im Be—
kleidungsgewerbe, weil die Verhältnisse in den einzelnen
Gewerbezweigen der Textilindustrie voneinander so
nerschieden sind, daß zunächst genaue Untersuchungen
über die wirtschaftlichen und organisatorischen Zustände
erfolgen mußten. In weit größerem Umfange, als
das im Beßkleidungsgewerbe üblich ist, arbeiten im
Spinnstoffgewerbe die in Heimarbeit Beschäftigten
nnerhalb der gleichen Zeit für mehrere Auftraggeber.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß die Initiative
des Heimarbeiters bei der Urlaubsgewährung oder
nindestens beim Urlaubsantritt wesentlich mehr zu be—
rücksichtigen ist als beim Betriebsarbeiter im allgemeinen
»der auch beim Heimarbeiter im Bekleidungsgewerbe.
Außerdem konnte in der Textilindustrie die Regelung
des Heimarbeiterurlaubs keinesfalls früher einsetzen,

Nach dem Gesetz über die Verlängerung der Amts—
dauer der Vertrauensräte vom 9. März 1937 (Reichs⸗
zesetzblatt I Seite 282) finden im Jahre 1937 keine
Vertrauensratswahlen statt.
Bis spätestens 15. April 1937 haben die dem Gesetz
zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben unterliegenden Anstalten und Ein—
richtungen der kirchlichen freien Liebestätigkeit die nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche
Anzahl von Gefolgschaftsmitgliedern zwecks Berufung
derselben durch den Treuhänder der Arbeit als Ver—
rauensratsmitglieder in Vorschlag zu bringen. Die
Vorschläge sind an meine Dienststelle in Neustadt a. d.
Weinstraße, Maximilianstraße 21, einzureichen.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 17. März 1937.

Böhm

Auslegung des Begriffes „Meliorationsarbeiten“;
hier Aufforstungs⸗ und Rodungsarbeiten.
8 1 der Tarifordnung für das Baugewerbe im
Deutschen Reich.)

Hinsichtlich der Frage, ob Aufforstungs- und Rodungs—
arbeiten unter die Reichstarifordnung für das Baugewerbe
fallen, vertritt der Sondertreuhänder der Arbeit für
das Baugewerbe im Deutschen Reich folgende Auffassung:
„Aufforstungsarbeiten sind forstwirtschaftliche
Arbeiten, die niemals unter die Reichstarifordnung
für das Baugewerbe fallen. Sind mit den
            
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