Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Amtliche Mitteilungen

DES TREVHANDERS DER ARBEIT
FüR DAsS WIRTSCHAFTSGEBIET SAARPFALZ

Herausgegeben von der Dienststelle des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz,
Saarbrüden 3, Großherzog-Friedrich-Straße 521,
Telephon Nr. 29661-296 62. — Erscheint monatl.
2 mal. Bestellungen durch die Post. Bezugspreis
monatlich 50 Pfennig einschließlich Bestellgeld.

3. Jahrgang

1. Januar 1937

Verantwortlich für den Inhalt: Hauptmann a. D.
Gustav Böhm, Treuhänder der Arbeit
fur das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz. Drud und
Verlag: Pecheur'sche Buchdruderei, Saarbrüden,
Passagestraße 8, Telephon Nr. 201 43.

Nummer 1

Inhalt:

Allgemeine Bekanntmachungen des
Treuhänderamtes.

Die Neuregelung der allgemeinen Arbeitsdedingungen
 im Baugewerbe durch Neichs⸗
arifordnung. Von Ministerialrat Dr. Otto
Kalckbrenner

. Bekanntmachung von Tarifordnungen
und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarpfalz.

Ergänzung der Tarifordnung zur Urlaubs⸗
regelung für die Hartsteinindustrie im Wirtschafts⸗
gebiet Saarland-Pfalz und für die bei Grumbach,
Pfeffelbach und Thallichtenbera gelegenen
hartsteinbruchbetriebe vom 13. Oktober 1936

Seite

Bekanntmachung von Tarifordnungen
und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Abänderung der Tarifordnung für das Bau—
gewerbe über Urlaub nach dem Markensystem
bom 2. Juni 1936 im Deutschen Reich. ..
Teilbarkeit der Urlaubskarte grundsätzlich zu—
gelassen..

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Beschäftigung bei zwangsläufig geregelter
Arbeitsgeschwindigkeit (Fließarbeit) in der Be—
kleidungsindustrie. 426
Arbeitsanfang der Lehrlinge unter 16 Jahren
in Bäckereien und Konditoreien

V. Sonstige Mitteilungen.

Seite

J. Allgemeine Bekanntmachungen des Treuhänderamtes

Die Neureglung der Arbeitsbedingungen
im Baugewerbe durch Reichstarifordnung.
Von Ministerialrat
Dr. Otto Kalckbrenner, Berlin.

Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
 Brandenburg, der vom Reichsarbeits minister
um Sondertreuhänder zur Regelung der allgemeinen
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bestellt worden
war, hat am 26. November 1936 eine Reichstarif⸗
ordnung für das Baugewerbe erlassen, die im Reichs⸗
arbeilsbialt Nr. 34 vom 5. Dezember 1936 Teil VIJ
hekanntgegeben wurde und damit Rechtskraft erlangte.
Die neue Reichstarifordnung tritt an die Stelle des
Reichstarifvertrages für das Baugewerbe vom 3.
März 1933, der als Reichstarifordnung weitergegolten

hatte, aber sachlich in vielen Punkten längst überholt
ind daher dringend abänderungsbedürftig war. Die
virtschafts⸗ und sozialpolitische Bedeutung der neuen
Reichstarifordnung liegt klar zutage. Sie ergibt sich
inmal aus der wvirsschaftlichen Schlüsselstellung des
Baugewerbes für zahlreiche andere Gewerbe, zum
indern aber auch aus der Tatsache, daß die Regelung
er Arbeitsbedingungen im Baugewerbe auch für viele
Zaunebengewerbe bestimmend ist. Das Malergewerbe,
das Dachdeckergewerbe u. a. m. haben sich stets in der
Hestaltung der Arbeitsbedingungen stark an das Bau—
jewerbe angelehnt. Verfehlt wäre es, die Wertung
zer neuen Tarifordnung allein davon abhängig zu
nachen, ob sie eine Fülle positiver Verbesserungen der
Arbeitsbedingungen bringt. Die Reichstarifordnung
egelt nicht die Lohnsätze im Baugewerbe, die der
Festsetzung durch die bezirklichen Treuhänder überlassen
            
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