Amtliche RNitteilungen
DES TREVHANDERS DER ARBEIT
FüR Das WIRTSCHAFTSGEBIET SAARPFALT
Herausgegeben von der Dienststelle des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz,
Saarbrücken 3, Großherzog⸗-Friedrich⸗Straße 52 1,
Telephon Nr. 29661-296 62. — Erscheint monatl.
2 mal. Bestellungen durch die Post. Bezugspreis
monatlich 50 Pfennig einschließlich Bestellgeld.
. Jahrgang
——
20. März 1937
Verantwortlich fur den Inhalt: Hauptmann a. D.
Gustav Böhm, Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz. Druck und
Verlag: Pecheur'sche Buchdruderei, Saarbrülken,
Passagestraße 3, Telephon Nr. 20143.
Nummer 6
Inhalt:
.
Allgemeine Bekanntmachungen des
Treuhänderamtes.
.Weiterzahlung des Arbeitslohnes für Not-⸗
tandsarbeiter bei Musterunge...
2. Bildung von Vertrauensräten in Anstalten
und Einrichtungen der kirchlichen Liebes⸗
ätigkeit..
Auslegung des Begriffes „Meliorations⸗
arbeiten“; hier Aufforstungs- und Rodungs
arbeiten...
III. Bekanntmachung von Tarifordnungen
und Richtlinien der Sondertreuhänder.
1 Tarifordnung für das Dachdeckergewerbe
im Deutschen Reich —
Seite 52
Seite 56
2.
—
Aenderung der Tarifordnung über den
Urlaub für nichtständige Gefolgschaftsmit—
zlieder öffentlicher Verwaltungen und Be—
triebe bei im Eigenbetrieb ausgeführten
Bauten vom 19. Januar 1937 ...
Aenderung des als Tarifordnung weiter—
zgeltenden Lohntarifvertrages für die Ar
beiter der Reichswasserstraßenverwaltung
(LIVW.) vom 2. Mai 1929....
36
—1
3.
1. Die Urlaubsregelung in der Heimarbeit
des deutschen Spinnstoffgewerbes *
5. Allgemeine Bekanntmachung. Betrifft: Be⸗
auftragung von Berechnungsstellen der
Deutschen Arbeitsfront gemäß 8 11 der
Zweiten Verordnung zur Durchführung des
desetzes über die Heimarbeit vom 20. Feb⸗
Uar 1935 —
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IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Gesetz über die Verlängerung der Amts—
dauer der Vertrauensräte
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II. Bekanntmachung von Tarifordnungen
und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarpfalz.
V. Sonstige Mitteilungen.
Ausgleich der an den Osterfeiertagen aus—
fallenden Urbeitszeit
6
—I000—
Weiterzahlung des Arbeitslohnes für Notstandsarbeiter
bei Musterungen.
den Trägern der Notstandsarbeiten kann die
Weiterzahlung des Lohnes im gleichen Umfange
wie anderen Unternehmern zugemutet werden.“
Der Herr Reichs- und Preußische Arbeitsminister
zat in einem Erlaß vom 8. März 1937 in obiger
Angelegenheit wie folgt Stellung genommen:
„Die Notstandsarbeiter werden zu den gleichen
Bedingungen wie andere Arbeiler beschäftigt.
Den Ünternehmern oder — bei Regiearbeit —