Nr. 5
1. März 1937
Seite 44
II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz.
Tarifregister Nr. 1497/2.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarpfalz, Zweigstelle.
Neustadt (Weinstr.),
den 10. Januar 1937.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 6
vom 25. Februar 1937.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichs—
gesetzbl. J S. 45) erlasse ich nach Beratung im Sach—
verständigenausschuß folgende
Tarifordnung zur Aenderung des als Tarifordnung
weitergeltenden Lohntarifs für die Textilindustrie
in der Pfalz vom 15. August 1932 in der Fassung
des Abkommens vom 23. August 1932.
8
Die durch das Abkommen vom 23. August 1932
getroffenen Aenderungen hinsichtlich der Löhne in
Erfenstein, Ramstein, Weidenthal und Kusel werden
aufgehoben.
82.
Diese Tarifordnung tritt am 1. Februar 1937
in Kraft.
Böhm
III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregister Nr. 174/17.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Südwestdeutschland als
Sondertreuhänder für die
deutsche Zigarren⸗
herstellung.
Karlsruhe, den 1. Februar 1837. Tarifregister Nr. 486/12.
Der Sondertreuhãänder der
Heimarbeit fur das
deutsche Spinnstoff⸗
qgewerbe
Dresden, den 9. Februar 1937.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 6
vom 25. Februar 1937.
Auf Grund des 8 33 Abs. 1 in Verbindung mit
332 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. Januar 1934 erlasse ich nach Beratung
in einem Sachverständigenausschuß die nachfolgende
Auf Grund des 8 20 Ziffer 3 des Gesetzes über
die Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. J
S. 214) in Verbindung mit den 88 32 Abs. 2 und 33
Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit
vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 45) erlasse
ich nach Beratung im Sachverständigenausschuß folgende
Tarifänderung
der Reichstarifordnung für die deutsche Zigarren—
herstellung vom 1. Dezember 1936.
(Reichsarbeitsbl. Nr. 1 vom 5. Januar 1937 S. VIAff.
Tarifregister Nr. 174/16.)
Tarifordnung.
81.
Zu Abschnitt IV: Akkordlohn.
Ziffer J: Gehälter und Kurzarbeit der
Werkmeister, in Ziffer I1: Gehalt Abs. 6
und Abs. 8 werden die Worte „den Handelskammer
—
und durch die Worte „Baden,. nördlich der Murg“
ersetzt. Herstellung von Seiler⸗ und Netzwaren von Hand,
Diese Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1937 ausgenommen Netze für die Hochseefischerei.
in Kraft.
Geltungsbereich.
1. Räumlicher Geltungsbereich.
Die Tarifordnung gilt im Gebiet des Deutschen
Reiches.
Dr. Kimmich
3. Persönlicher Geltungsbereich.
Heimarbeiter, Heimarbeiterinnen, Hausgewerbe⸗
treibende und Zwischenmeister.
82
Mindestentgelte für Heimarbeiter.
Köorbhänder wirken;