Nr. 5
1. März 1937
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Die Anordnung vom 11. Februar 1937 bringt darüber
hinaus noch folgende Aenderungen:
zewährt, will die „Zweite Anordnung“ den Einsatz
der verfügbaren Metallarbeiter zahlenmäßig unter be—
sonderer Berücksichtigung der Aufgaben des Vier—
jahresplans (z. B. Gefolgschaftsverstärkung durch Neu—
errichtung oder Erweiterung von Betrieben) lenken.
Dadurch, daß sie unerwünschte Gefolgschaftsverstärkungen
unmöglich macht, sollen die verfügbaren Metallarbeiter
in die Betriebe gelenkt werden, die staats- oder wirt⸗
schaftspolitisch bedeutsame Aufträge zu erfüllen haben.
1 Die unerwünschte Abwanderung von Metall—
arbeitern konnte bisher nur unzulänglich verhindert
werden, weil der Wechsel des Arbeitsplatzes
innerhalb des Arbeitsamtsbezirks, in dem der
Metallarbeiter am 15. Januar 1935 seinen
Wohnort hatte, keinen Beschränkungen unter—
worfen war. Die Verschärfung des Facharbeiter—
mangels und die immer weitergreifende Ein—
führung der Freigabescheine machten es notwendig,
die Einstellung von Metallarbeitern ohne Rücksicht
auf den Wohnort von der Zustimmung des
Arbeitsamts abhängig zu machen. Aus diesem
Grunde sind in 81 Abs. 1 der neuen Anordnung
die Worte „die am 15. Januar 19835 nicht im
Bezirk des für den Betrieb zuständigen Arbeitsamts
ihren Wohnort hatten“ nicht übernommen worden.
Aus dem gleichen Grunde sind die Vor—
schriften des 8522 Abs. 20 und des 86 Abs.2
der Anordnung in der Fassung vom 27. No—
vember 1936 weggefallen.
Für die Erteilung der Zustimmung ist nicht mehr
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der
Metallarbeiter bisher seinen Wohnort haͤtte,
sondern das Arbeitsamt, in dessen Bezirk seine
letzte Arbeitsstätte liegt (8 2 Abs. 1). Diese
Aenderung war notwendig, weil für die Beant—
wortung der Frage, ob die Zustimmung zu
erteilen ist, in der Regel die Verhältnisse des
Betriebes (8 2 Abs. 32 und hy entscheidend sind.
Bei der Prüfung der Frage, ob die übrigen
Voraussetzungen des 8 2 vorliegen, muß sich
das für die Entscheidung zuständige Arbeitsamt
nötigenfalls mit dem für den Wohnort zuständigen
Arbeitsamt in Verbindung setzen.
Besonders wichtig ist die neue Vorschrift des
8 2 Abs. 3a, wonach die Zustimmung versagt
werden muß, wenn der Abzug staats- oder wirt—
schaftspolitisch bedeutsame Aufgaben beeinträchtigt.
Sie will sicherstellen, daß den Forderungen des
Vierjahresplans auch bei Durchführung dieser
Anordnung Rechnung getragen wird.
Unabhängig vom Vierjahresplan kommt der
Förderung der Ausfuhr und der Wehrhaftmachung
des deutschen Volkes größte Bedeutung zu.
Deshalb muß die Frage, ob der Abzug von
Metallarbeitern diese staats- und wirtschaftspolitisch
bedeutsamen Aufgaben beeinträchtigt, besonders
sorgfältig geprüft werden.
Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden An—
ardnungen, die den gleichen Personenkreis erfassen,
liegt darin, daß das Anwendungsgebiet der „Zweiten
Anordnung“ sich auf private und öffentliche Betriebe
der Eisen- und Metallwirtschaft beschränkt, während
die „Metallarbeiteranordnung“ private und öffentliche
Betriebe und Verwaltungen aller Art erfaßt.
Beide Anordnungen haben hiernach ihre besondere
Aufgabe zu erfüllen; erst ihre aufeinander abgestimmte
Anwendung verbürgt den Erfolg. Voraussetzung für
die Herstellung des Gleichklangs ist, daß die Einsicht
in arbeitseinsatzmäßzige Notwendigkeiten nicht an den
Grenzen der Arbeitsämter aufhört. Eine enge Zu—
sammenarbeit der Arbeitsämter ist besonders beim
überbezirklichen Einsatz notwendig, bei dem die Ent—
cheidung nach der „Zweiten Anordnung“ und nach
der „Metallarbeiteranordnung“ von zwei verschiedenen
Arbeitsämtern zu treffen ist. Gegensätzliche Auffassungen
müssen die Landesarbeitsämter mit der durch die
Bedeutung des Metallarbeitereinsatzes gebotenen Be—
schleunigung ausgleichen.
I1V
Hinsichtlich des Begriffs „Metallarbeiter“ besteht
Aebereinstimmung zwischen der Anordnung vom 11.
Februar 1937 und der Zweiten, Dritten und Sechsten
Anordnung zur Durchfuͤhrung des Vierjahresplans
oom 7. November 1936. Daher gelten die vor—
ttehenden Ausführungen sinngemäß auch für die
Durchführung der vorgenannten Anordnungen vom 7.
Nopember 1936
4
Dr. Syrup
III.
Da die Aufträge der Eisen- und Metallwirtschaft im
Rahmen des Vierjahresplans nur erfüllt werden können,
wenn die benötigten Metallarbeiter bereitgestellt werden,
wurde die „Zweite Anordnung zur Durchführung des
Vierjahresplans über die Sicherstellung des Bedarfs
an Metallarbeitern für staats- und wirtschaftspolitisch
bedeutsame Aufträge der Eisen- und Meiallwirtschaft“
Zweite Anordnung) erlassen. Während die, Anordnung
über den Arbeitseinsatz von Metallarbeitern“ (Metall—
arbeiteranordnung) den Betrieben Schutz gegen den wirt—
schaftlich untragbaren Abzug einzelner Metallarbeiter