Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 5

1. März 1937

Seite 42

Anordnung
über den Arbeitseinsatz von Metallarbeitern.
Vom 11. Februar 1937.

oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich vorsätzlich
ohne Zustimmung als Arbeiter oder Angestellter ein—
stellen oder beschäftigen läßt.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld—
strafe bis zu 150 RAM bestraft.

Auf Grund der Verordnung über die Verteilung
von Arbeitskräften vom 10. August 19341) (Reichs—
gesetzbl. JI S. 786) ordne ich mit Zustimmung des
Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers
folgendes an:

86.

81.

Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1937 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über den
Arbeitseinsatz von Metallarbeitern vom 29. Dezember
19342) (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2 vom 3. Januar
1935) in der Fassung der Aenderungsanordnung vom
27. November 19368) (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278
vom 28. November 1936) außer Kraft.
Berlin, den 11. Februar 1937.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung

(1) In privaten und öffentlichen Betrieben und Ver—
waltungen aller Art dürfen Metallarbeiter nur eingestellt
werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Arbeits—
amts vorliegt.

(2) Metallarbeiter im Sinne dieser Anordnung sind
Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker,
soweit sie eine ordnungsmäßige Ausbildung als Fach—
kräfte des Eisen- und Metallgewerbes abgeschlossen
haben, ferner sonstige Personen, die nach Eintragungen
im Arbeitsbuch als gelernte oder angelernte Berufs—
angehörige anzusehen sind.

Dr. Syrup

82.

11

(1) Die Zustimmung ist von dem Arbeitsamt zu
erteilen, in dessen Bezirk die letzte Arbeitsstätte des
Metallarbeiters liegt.
(2) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt grundsätzlich
zu erteilen, sofern der Metallarbeiter
a) nicht nur vorübergehend arbeitslos ist,
o) nicht nur vorübergehend in anderen Berufen
tätig ist.

Zur neuen Anordnung bemerke ich folgendes:
Bereits in der Anordnung vom 27. November 1936
ist der Personenkreis der Anordnung vom 29. Dezember
1934 in zweifacher Hinsicht erweitert worden; diese
Erweiterung ist in die neue Anordnung übernommen:
1. Der Wegfall des Wortes „gelernte“ und die
Ersetzung des Wortes, Lehre“ durch, Ausbildung“
bedeuten, daß sich die Anordnung nicht mehr
allein auf die Fachkräfte mit ordnungsmäßiger
Lehre beschränkt. Sie erfaßt nunmehr alle
Formen einer ordnungsmäßigen Ausbildung.
Der Anordnung unterliegen also alle als
Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und Tech—
niker beschäftigte Personen, die nach ihrer Aus—
bdildung als Fachkräfte des Eisen- und Metall—
gewerbes im weitesten Sinne anzusehen sind.
Die Anordnung erfaßt auch Personen, die nach
den Eintragungen im Arbeitsbuch als gelernte
oder angelernte Berufsangehörige anzusehen sind.
Auch Fachkräfte mit Angestellteneigenschaft in
leitender Stellung fallen unter die Anordnung.
Da nach 8 1 der Anordnung für die Festlegung
des Personenkreises, der unter die Anordnung
fällt, die Eintragungen im Arbeitsbuch als Unter—
sage gelten, unterliegen Angestellte jedoch nur der
Anordnung, soweit sie in ihrer letzten Beschäftigung
arbeitsbuchpflichtig waren.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch sind
auch Ingenieure, Konstrukteure, Zeichner usw.
als gelernte oder angelernte Berufsangehörige
anzusehen. Danach fallen auch Ingenieure mit
abgeschlossener Hochschulbildung unter diese An—
ordnung. Sie unterliegen der Anordnung nicht,
enn ihre Beschäftigung nicht arbeitsbuchpflichtig
ist

(3) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt zu versagen,
wenn der Abzug des Metallarbeiters
a) staats- oder wirtschaftspolitisch bedeutsame Auf—
gaben beeinträchtigt oder
b) die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Zu—
sammensetzung der Betriebsgefolgschaft stört oder
e) die beteiligte Gemeinde unnötig belastet.

83

Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer,
der. die Einstellung beabsichtigt, bei dem zuständigen
Arbeitsamt (8 2) zu stellen.

84.
Behörden, Organe von Versicherungsträgern und
Fürsorgeverbände sind innerhalb ihrer Zuständigkeit
verpflichtet, den im Vollzug dieser Anordnung an sie
gerichteien Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstalt
zu entsprechen. Diese Ersuchen dürfen sich sowohl auf
de A Fall als auch auf allgemeine Feststellungen
eziehen.

8 5.

(1) Unternehmer, die vorsätzlich gegen die Bestimmungen
dieser Anordnung verstoßen. werden mit Geldstrafe

ty Reichsarbeitsbl. 1934 . 1190

m Reichsardelisbl. 1935 S. 112.
1 Meicheorbeifahl 1936 S 1311
            
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