Nr. 4
20. Februar 1937
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48 Stunden zugerechnet. Es ergab sich somit für die
Doppelwoche eine Zahl von 48 * 32 * 80 Arbeits—
stunden, so daß für den Kurzarbeiter in dieser Doppelwoche
ein Anspruch auf verstärkte Kurzarbeiterunterstützung
nicht mehr bestand. Der Kurzarbeiter verlor bei diesem
Verfahren somit infolge der Beurlaubung den Anspruch
auf verstärkte Kurzarbeiterunterstützung auch für die
ersie Hälfte der Doppelwoche, obwohl er in ihr wegen
Arbeusmangels nur 32 Stunden gearbeitet hatte
Dieses Ergebnis ist offenbar unbillig und auch durch
die Verordnung vom 5. September 1936 nicht beab—
sichtigt. Nach der Durchführungsanordnung dürfen
nun solche Urlaubssstage mit nicht mehr als je 62
Stunden den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hin—
zugerechnet werden. Es ergibt sich somit jetzt eine
Summe von (6 623) — 40 — 32 — 72 tatsächlich
geleisteten bzw. ihnen gleichgestellten Arbeitsstunden in
der Doppelwoche, so daß der Kurzarbeiter trotz des
Urlaubs den Anspruch auf Gewährung der verstärkten
Kurzarbeiterunterstützung für (80 — 72 5) acht ent—
schädigungsfähige Ausfallstunden behält, der dem
rechnungsmäßig auf die erste Hälfte der Doppelwoche
entfallenden Unterstützungsbetrage entspricht.
Für die Sonderhilfe hat sich der Herr Reichsarbeits—
minister einen entsprechenden Erlaß vorbehalten.
Für Doppelwochen, die vor dem 31. Januar 1937
abgelaufen sind, ist die Anordnung nur auf neuen
Antrag und nicht von Amts wegen anzuwenden.
Dr. Syrup
V. Sonstige Mitteilungen.
Die Abgrenzung der Begriffe Kabarett und Varieté
nach der Tarifordnung für Musiker im Wirtschafts⸗
gebiet Mitteldeutschland.
Die Tarifordnung für Musiker und Kapellenleiter
vom 8. Juni 1935 für das Wirischaftsgebiet Mittel
deutschland — abgedruckt in meinen „Amtlichen Mit—
teilungen“ 1935, S. 246 ff. — erstreckt sich auf die
Arbeilsverhältnisse der in Gaststätten und Kabaretts
tätigen Musiker und Kapellenleiter, dagegen nicht auf
Musiker und Kapellenleiter in Varietss. Die Abgrenzung
der Begriffe Kabarett und Varieté hat mehrfach zu
Schwierigkeiten geführt. Das Reichsarbeitsgericht hatte
sich im November v. J. mit dieser Frage zu beschäftigen.
Da seine Ausführungen von allgemeinem Interesse
—RD
beitragen werden, sollen sie nachstehend veröffentlicht
werden.
Tatbestand.
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit drei anderen
Musikern durch Vertrag vom 26. August 1935 für
das von ihm betriebene „Café und Kabarett-Haus“
gegen eine tägliche Vergütung von 18 RPM und freie
Kost und Wohnung zu „Konzert, Tanz, Stimmung,
Gesang, Kabarettbegleitung“. Nachträglich verlangte
der Kläger Nachzahlung des Tariflohnes für sich und
seine drei Mitarbeiter, in Höhe von 1096,06 RM nach
der am 6. September 1935 in Kraft getretenen Tarif—
ordnung für die in Gaststätten und Kabaretts beschäf⸗
tigten Musiker in Mitteldeutschland vom 8. Juni 1985.
Der Beblagte bestritt die Forderung, da sein Unternehmen
keine Gaststätte oder Kabarett, sondern ein Varieté sei,
wofür die Tarifordnung nach ihrem 81 Absaßtz3 nicht gelte.
Auf Grund eines Gutachtens der Reichsfachschaft
Artistik in der Reichstheaterkammer in Berlin vom
16. Dezember 1935 wurde der Beklagte in zwei Rechts—
zügen zur Zahlung von 940,23 AM abzüglich der auf
den Beklaglen entffallenden Anteile an den Soziallasten
und der Lohn- und Bürgersteuer verurteilt: im übrigen
wurde die Klage abgewiesen
Der Beklagte hat Revision mit dem Ziel auf Klage—
abweisung eingelegt, behelfsweise beantragte er Vertagung
zum Zweck der Einholung eines neuen Gutachtens der
Reichsfachschaft Artistik über die Unterscheidung zwischen
Kabarett und Varieté. Der Kläger bat um Zurück—
weisung der Revision.
Entscheidungsgründe.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in dem
Betriebe des Beklagten keine geschlossenen Vorstellungen
mit fester Anfangs- und Schlußzeit und mit fortlaufender
Nummernfolge stattfanden, daß dem Publikum Gelegen—
heit zum Tanzen auch während der Vorführungszeiten
zeboten war und daß in den Programmen die Artistik
und das gesprochene und gesungene Wort sich ungefähr
die Waage hielten. Daraus und weiter aus dem Um—
stand, daß der Beklagte die Kapelle des Klägers aus—
drücklich nach dem Vertrag für sein Café und
Kabaretthaus für Konzert, Tanz, Stimmung, Ge—
sang und Kabarettbegleitung verpflichtete, hat es die
Anwendbarkeit der Tarifordnung für die in Galtstätten
beschäftigten Musiker gefolgert.
Mit gutem Grund ist dabei besonderer Nachdruck
auf den Vertragsinhalt gelegt. Die unterschiedliche
Bezahlung der Musiker in Gaststätten und Kabaretts
gegenüber denen in Varietés ist durch das höhere
Maß ihrer Inanspruchnahme und der Bedeutung ihrer
Leistung für die Unterhaltung der Gäste veranlaßtt.
Es war deshalb nicht sowohl eine allgemein gültige
Unterscheidung zwischen Kabarett und Varieté zu suchen,
als vielmehr zu prüfen, ob die vertragsmäßige Beschäf—
igung des Klägers sinngemäß dem Tarif für Gaststätten
und Kabaretts zu unterstellen war. Gewisse allgemeine
Unterscheidungsmerkmale können dabei für die Bewer—
ung der Täligkeit der Musiker richtungweisend sein,
zusschlaggebend muß aber schließlich die Gestaltung der
Arbeitsbedingungen durch den besonderen Vertrag
wischen den Parteien bleiben. Daher war auch der
Antrag des Beklagten in der Revision, ein neuerliches
Hutachten der Reichsfachschaft Artistik über die Unter—
cheidung zwischen Kabarett und Variets einzuholen.
als unbehelflich zu übergehen