Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 4

20. Februar 1937

Seite 38

d) in dem Landkreis St. Ingbert:
in der Gemeinde: Wörschweiler und Wolfers—
heim.
in dem Landkreis Homburg:
in der Gemeinde: Altstadt, Böckweiler, Breit⸗
furt, Brenschelbach, Einöd-Ingweiler, Kirkel—
Neuhäusel, Kleinottweiler, Limbach, Mimbach,
Niederbexbach, Walsheim und Webenheim.

Der Präsident der Reichs⸗
anstalt für Arbeitsver⸗
mittlung und Arbeitslosen⸗
versicherung.
III A 7452/755

Berlin, den 4. Februar 19837.

An die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.

Berechnung
der verstärkten Kurzarbeiterunterstützung.

83.
In den Gemeinden, in denen hiernach der Fron—
leichnamstag allgemeiner Feiertag ist, findet bezüglich
des Schutzes des Fronleichnamstages die Verordnung
über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16.
März 1934 — REBl. J S. 199 — in Verbindung
mit der Verordnung zur Aenderung der Verordnung
über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 1. April
1935 — REBl. J S. 510 — Anwendung.
84.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffent
lichung in Kraft.
La/P I Tob. Nr. 1866436.
Saarbrücken, den 26. Januar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland
J. B

Zur Erläuterung der vorstehenden Anordnung weise
ich auf folgendes hin:
Aus 8 6 der Verordnung über Kurzarbeiterunter—
stützung vom 5. September 1936 ergibt sich in Ver—
bindung mit 8S 130 AVAVG.,, daß durch die Unter—
stützung nur der Arbeitsausfall vergütet werden kann,
der auf Arbeitsmangel beruht. Stunden, deren Ausfall
nicht durch Arbeitsmangel, sondern durch andere Gründe
(z. B. Urlaub, Krankheit) hervorgerufen ist, können
daher auch in der verstärkten Kurzarbeiterunterstützung
nicht vergütet werden. Um unrichtige Berechnung der
Unterstützung zu vermeiden, sind die Arbeitsämter
schon bisher so vorgegangen, daß sie solche Stunden
den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinzuzählten
und daraus das nach 8 12 Abs. 1 der Verordnung
über Kurzarbeiterunterstützung maßgebliche Arbeitsentgelt
 ermittelten. Eine Vorschrift über diese Be—
rechnungsweise hat bisher gefehlt; sie wird nun durch
die Ausführungsanordnung angeordnet.
Um aufgetretene Härten zu beseitigen, bedurfte es
dabei noch einer besonderen Regelung für die Fälle,
in denen ein solcher Arbeitsausfall des Kurzarbeiters
nicht einzelne Arbeitsstunden, sondern ganze Arbeits—
lage ausmacht. Die Arbeitsämter haben solche ganzen
Ausfalltage, bei denen der Arbeitsausfall nicht auf
Arbeitsmangel beruhte, zu 8 Arbeitsstunden angesetzt
und somit für jeden solchen Tag den in der Doppel—
woche vom Kurzarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeits—
tunden 8 Arbeitsstunden hinzugezählt. Aus diesem
Verfahren, das auf Grund der bisherigen Rechtslage
vgl. auch Grundsätzliche Entscheidung 4987, Reichs—
arbeitsbl. 1936 S. IV 216) nicht zu beanstanden
war, haben sich für die Kurzarbeiter Nachteile ergeben,
da dadurch auch die Unterstützungsleistung für die auf
Arbeitsmangel beruhenden Ausfallstunden geschmälert
wurde. Denn durch die Gleichstellung eines solchen
Tages mit 8 geleisteten Arbeitsstunden verringerte sich
die entschädigungsfähige Zahl der Stunden in der
Doppelwoche um 8, während, auf den Tag gesehen,
in der verstärkten Kurzarbeiterunterstützung 6183 (80
durch 12) Stunden die oberste Grenze darstellen, bis
zu der der Lohnausaleich durch die Unterstützung
erfolgt.
Diese Härten werden durch die Ausführungsan—
ordnung beseitigt. Ein Beispiel soll dies erläutern:
Ein Kurzarbeiter hatte in den ersten sechs Wochen—
agen der Doppelwoche wegen Arbeitsmangel nur 32
Stunden in seinem Betriebe gearbeitet. Für die rest—
lichen sechs Wochentage der Doppelwoche hat er von
seinem Betriebsführer Urlaub erhalten. Bisher wurden
diese sechs Tage, an denen die Arbeit für den Kurz—
arbeiter nicht wegen Arbeitsmangels, sondern wegen
des Urlaubs ausfiel (vgl. 86 Abs. 2 der Verordnung
über Kurzarbeiterunterstützung), den tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden der Doppelwoche mit je acht — zusammen

gez. Jung
Regierungspräsident.

Anordnung zur Berechnung
der verstärkten Kurzarbeiterunterstützung.
Vom “A. Februar 1937.

Um eine einheitliche Bewertung der Aussallstunden
des Kurzarbeiters herbeizuführen, deren Ausfall nicht
auf Arbeitsmangel, sondern auf anderen Gründen
beruht, ordne ich für die Berechnung der verstärkten
Kurzarbeiterunterstützung auf Grund des 8 17 der
Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung vom 5. Sep—
tember 1936 (Reichsarbeitsbl. S. J 248) folgendes an:
(1) Fallen für den Kurzarbeiter Arbeitsstunden aus,
deren Ausfall nicht auf Arbeitsmangel, sondern auf
anderen Gründen beruht, so ist die Berechnung der
verstärkten Kurzarbeiterunterstützung so vorzunehmen,
daß diese Ausfallstunden den in der Doppelwoche
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinzugezählt werden.
(2) Macht ein solcher Arbeitsausfall einen ganzen
Tag aus, so sind für diesen Tag nur 62/3 Stunden
hinzuzuzählen.
(3) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. De—
zember 1936 an in Kraft.
Berlin. den 4. Februar 1937

Der Präsident der Reichsanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Dr. Syrup
            
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