Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 4

20. Februar 1937

Seite 36

Verrichten Frauen eine der vorstehend aufgeführten
Arbeiten, so haben sie den gleichen Stunden- oder
Stücklohn wie die Männer zu erhalten.

über die Regelung des Urlaubs der Poliere und Schacht—
meister im Baugewerbe und in den Baunebengewerben
bom 1. September 1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 25 vom
5. September 1936) auf die Gefolgschaftsmitglieder mit
Ausnahme des Stammpersonals sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausstellung der Urlaubskarten und das
Kleben der Urlaubsmarken erfolgt bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter der Voraussetzung, daß die
Gefolgschaftsmitglieder ausscheiden:
a) ohne anschließend bei einer öffentlichen Verwaltung
oder einem öffentlichen Betrieb weiterbeschäftigt
zu werden und
bp) ohne einen Anspruch auf Urlaub auf Grund
der für sie geltenden Tarif- oder Dienstordnung
erlangt zu haben.
(3) Bei Wiederbeschäftigung in öffentlichen Ver—
waltungen oder Betrieben gilt die auf Grund des
Abs. 1mit Urlaubsmarken abgegoltene Zeit für die
Urlaubsbemessung nur dann als im Dienst bei einer
öffentlichen Verwaltung oder bei einem öffentlichen
Betrieb verbracht, wenn sich das Gefolgschaftsmitglied
den Wert der Urlaubsmarken auf seine Urlaubsbezüge
anrechnen läßt.

83.
Inkrafttreten.
Die Tarifordnung tritt am 1. Februar 1937 in
Kraft.

Bannemann.

Tarifregister Nr. 1822/2. Berlin, den 19. Januar 1837.
Der Sondertreuhãnder für R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 8
den öffentlichen Dienst. vom 25. Januar 1937.

Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Ord—
nung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und
Betrieben vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 220)
erlasse ich nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß folgende

Tarifordnung über den Arlaub für nichtständige
Gefolgschaftsmitglieder öffentlicher Verwaltungen
und Betriebe bei im Eigenbetrieb ausgeführten
Bauten.

89

8 1 gilt nicht für Gefolgschaftsmitglieder, die nicht
unser die Tarifordnungen fuͤr das Baugewerbe fallen
und deren Bezüge höher sind als die des Stamm—
personals.

81.
(1) Bei Ausführung von Bauten durch öffentliche
Verwaltungen oder Befriebe im Eigenbetrieb mit Aus
nahme der Reichswasserstraßenverwaltung und der
Deutschen Reichsbahn finden die Tarifordnung über
den Urlaub nach dem Markensystem im Baugewerbe
und in den Baunebengewerben vom 2. Juni 1936
(Reichsarbeitsbl. Nr. 17 vom 15. Juni 1936) — in
der Fassung der weiteren Tarifordnungen vom 16. Ok—
tober 1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 30 vom 25. Oktober
1936) und vom 9. Dezember 1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 35
vom 15. Dezember 1936) — sowie die Tarifordnung

83.

Diese Tarifordnung tritt mit Wirkung vom
1. September 1936 in Kraft.

Dr. Melcher

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Umtausch unbrauchbar gewordener Urlaubsmarken
und die Verwendung von Absenderfreistemplern
zur Entrichtung der Postgebühr von 30 Bp für
Urlaubskarten.
(Erlaß des Reichspostministers vom 26. November 1936)

1. Urlaubsmarken, die in den Händen der Käufer
unbrauchbar geworden sind, können von den Postämtern
auf schriftlichen Antrag gegen unversehrte Urlaubsmarken
umgetauscht werden. In bar darf der Wert nicht er—
stattet werden. Für den Umtausch ist eine Gebühr von
1 Hp/ für jede Urlaubsmarke zu erheben, die auf
dem Umtauschantrag in Postwertjeichen zu verrechnen
ist. Vor dem Umtausch sind die Urlaubsmarken
sorgfältig auf ihre Echtheit zu prüfen. Der Umtausch

ist abzulehnen, wenn die Marken mutwillig beschädigt
worden sind, in sonstiger Weise Mißbrauch getrieben
worden ist oder wenn angeblich irrtümlich entwertete
Marken vorgelegt werden, die von Urlaubskarten ab—
gelöst oder aus ihnen ausgeschnitten worden sind. Für
die weitere Behandlung und Verrechnung der umge—
tauschten Urlaubsmarken gelten die Bestimmungen in
ADA,., VIII, 1 8 45, II, III, V und VI.
Verdorbene Formblätter zur Urlaubskarte werden
nicht umgetauscht.

2. Die gemäß 8 5 der Verordnung über den Ver—
rieb von Urlaubskarten und Urlaubsmarken sowie
über die Auszahlung von Urlaubsgeld vom 20. Juni
1936 vom Unternehmer auf die Urlaubskarte in Post—
wertzeichen zu verkblebende Gebühr von 30 Ns kann
            
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