Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 4*

20. Februar 1937

Seite 34

4. Die Vergütungen für Miete, Licht, Heizung
usw. müssen ortsüblich sein und dürfen keine indirekte
Kürzung des Mindestgehaltes bedeuten. Die ordnungs—
gemäße Beleuchtung und Heizung der Räume muß
sichergestellt sein. Die Haftung hierfür bleibt in allen
Fällen dem Führer des Betriebes.

Tarifregister Nr. 95/15.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhänder für das Bau—
gewerbe im Deutschen
Reich.

Berlin, den 29. Januar 1837.

R.Arb.⸗Bl. Nr. 4
vom 5. Februar 1937

V. Gehaltszahlung.
Die Gehaltszahlung erfolgt monailich, und zwar am
letzten Arbeitstage des Monats.

Tarifordnung zur Aenderung der Tarifordnung für
das Baugewerbe im Deutschen Reich.
Vom 26. November 1936.
Auf Grund der 88 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom
20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) erlasse ich
nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
folgende Tarifordnung:
Die Tarifordnung für das Baugewerbe im Deutschen
Reich vom 26. November 1936 wird wie folgt geändert:
Unter 81 (Geltungsbereich) werden die Worte „8)
Betriebe, die Abbrucharbeiten von Bauwerken aus—
führen,“ gestrichen.
Der letzte Absatz des 8 1 erhält folgende Fassung:
Die Tarifordnung erstreckt sich nicht auf
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die
Meliorationsarbeiten mit eigenen Arbeitskräften
ausführen;
land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften,
soweit sie Meliorationsarbeiten ausführen, die
als Einzelvorhaben nicht mehr als 2000 Lohn—
tagewerke betragen; dabei zählen örtlich zusammen—
hängende Arbeiten, die auf einen einheitlichen
Zweck abgestellt sind, als ein Einzelvorhaben;
ferner nicht auf Abbruchbetriebe jeder Art
sowie auf Betriebe der Baustoffherstellung und
gewinnung. (Die Abbrucharbeiten, die von
Betrieben des Baugewerbes ausgeführt werden,
werden von der Tarifordnung erfaßt.)
Der 8 2 erhält zu Ziffer 1 folgende Absätze Zund 3:
Scheidet ein Gefolgschaftsmitgtied während des für
den Betrieb oder die Betriebsabteilung laufenden
Ausgleichszeitraums aus dem Betrieb oder der Betriebs⸗
abteilung aus, so erhält es die Mehrarbeitszuschläge
(8 3 Ziffer 7 a) für die über 48 Stunden wöchentlich
hinausgehenden Arbeitsstunden, die noch nicht ausge—
glichen sind, bezahlt, auch wenn diese Mehrarbeits⸗
stunden nach dem Ausscheiden des Gefolgschaftsmit
gliedes für den Betrieb oder die Betriebsabteilung durch
Arbeitsausfall ausgeglichen werden. Tritt ein Ge⸗
folgschaftsmitglied während des für den Betrieb oder
die Betriebsabteilung laufenden Ausgleichszeitraums
in den Betrieb oder die Betriebsabteilung ein, so erhält
es die Mehrarbeitszuschläge für die über 48 Stunden
wöchentlich hinausgehenden Arbeitsstunden, die von
ihm während des Ausgleichszeitraums nicht ausgeglichen
werden, ausgezahlt, auch wenn diese Mehrarbeitsstunden
 für den Betrieb oder die Betriebsabteilung
durch vor dem Eintritt des Gefolgschaftsmitgliedes
iegenden Arbeitsausfall ausgeglichen sind.
Der Lohn ist an jedem Lohnzahlungstage für alle
nnerhalb des Lohnabschniits geleisteten Arbeitsstunden
auszuzahlen.

VI. Gehaltszahlung in Krankheits- und
Todesfällen.
Werkmeister mit mehr als 10jähriger Dienstzeit bei
derselben Firma erhalten über die im 8 1330 Abs. 2
der Gewerbeordnung genannte Krankenhilfe hinaus
einen Zuschuß für weitere Z Wochen zum Kranken—
geld in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
Krankengeld und 90 v. H. des vollen Gehaltes.

Stirbt ein Werkmeister, der mindestens 5 Jahre
bei der gleichen Firma als Meister tätig war, so er—
halten dessen Witwe oder die hinterbliebenen nicht
erwerbsfähigen Kinder für 1 Monat das Gehalt
ausbezahlt. Bei einer Tätigkeit von mindestens 10
Jahren wird das Gehalt für 2 Monate vergütet.
Diese Neuregelung tritt mit dem 1. Januar
1937 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der als Tarifordnung weitergeltende
Reichstarifvertrag für die Werkmeister der Zigarren—
industrie vom 14. Februar 1933, abgeschlossen zwischen
dem Reichsverband deutscher Zigarrenhersteller E. V.,
Sitz Berlin, und dem Deutschen Werbmeister-Verband,
Sitz Düsseldorf (Fachgruppe der Tabakindustrie), wie
dem Deutschen Werkmeisterbund, Sitz Essen (Fach—
gruppe der Tabakindustrie). außer Kraft.

Der Unternehmer hat über den im 8 31 Abs. 1
AOG. vorgeschriebenen Aushang der Tarifordnung
hinaus den Vertrauensmännern, ihren Stellvertretern,
dem Betriebswalter der DAF. und dem Betriebs—
zellenobmann je einen Abdruck der vorliegenden Tarif—
ergänzung sowie der Reichstarifordnung vom 10. Ok—
tkober 1935 kostenlos auszuhändigen 1).

Dr. Kimmich

) Die für die Aushändigung notwendigen Stude der Tarifordnung und
Tarifergänzung sind von dem Unternehmer innerhalb von 4 Wochen nad
Veröffentlichung der Tariferganzung im Reichsarbeitsblatt bei der Einstufungs
telle für die deutsche Zigarrenherstellung, Hamburg 6, Mercurstraße 11, anzu
fordern. Die Uebersendung der Äbdrucke an die einzeinen Berriebe erfolat danr
stzegen Erstattung der Kosten durch dies⸗

Dr. Daeschner
            
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