Nr. 4
20. Februar 1937
Seite 33
—AD
Tätigkeit als solcher nicht um mehr als eine Gruppe
unter dem Meister mit entsprechender Herstellungs—
menge stehen.
II. Gehalt:
Die Tarifgehälter werden bemessen nach der Tätig—
keit der Meister (siehe Gruppeneinteilung) und nach
der Größe des Ortes, in dem der Betrieb liegt.
Die Orte werden in Ortsklassen eingeteilt, und zwar
in Ortsklasse A: Orte mit über 150 000 Einwohnern
Ortsklasse B:
Orte mit über 40000 bis 150 000 Einwohnern
Ortsklasse 0O:
Orte mit über 8000 bis 40000 Einwohnern
Ortsklasse D:
Orte mit über 2000 bis 8000 Einwohnern
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4
RM RM RM RM
—225 —0 9) 239,50 298, —
22650 27450
214,550 265,50
212, — 2658,—
Für das Bezirkstarifgebiet Untermain — mit Aus—
nahme der im Handelskammerbezirk Darmstadt ge—
legenen Orte — ist außerdem eine Ortsklasse E mit
folgenden Gehaltssätzen zugelassen:
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4
RM RM RM RM
Ortsklasse PB: 166, — 185, — 200,.- 245,—
Bei weiblichen Meistern kann ein Abzug von 10
v. H. der vorstehenden Sätze gemacht werden.
Dienstwohnung, Garten- und Landbenutzung können
auf die Mindestgehälter zu ortsüblichen Sätzen an—
gerechnet werden. Die Höhe der Beträge muß aus
der monatlichen Gehaltsabrechnung hervorgehen.
Ortsklasse Pr
Orte mit unter 2000 Einwohnern.
Soweit in den folgenden Gehaltstabellen die Orts—
klasse P nicht enthalten ist, sind in den Orten mit
weniger als 8000 Einwohner die Gehaltssätze nach der
Ortsklasse D zu bezahlen.
Maßgebend sind die amtlich festgelegten Zählungs—
ergebnisse. In Orten, die in der Nähe größerer
Plätze liegen, gelten die Tarifgehälter der größeren
Plätze, falls auch in der Bezirkstarifordnung beide
Orte in dieselbe Ortsklasse eingereiht sind
Ergibt sich für einen Ort, daß dieser in der Orts—
klasseneinteilung der Reichsbesoldungsordnung um zwei
oder mehr Ortsklassen höher eingesetzt ist, als das nach
der obigen Ortsklasseneinteilung der Fall ist, so wird
dieser Ort um eine Ortsklasse höher eingestuft
III. Kurzarbeit.
Für Werkmeister darf Kurzarbeit mit Gehaltskürzung
nach folgenden Bestimmungen durchgeführt werden:
1. Die Gehaltskürzung beträgt die Hälfte des
Hundertsatzes, um den die Arbeitszeit gesenkt
wird, höchstens jedoch 26 v. H. des Gehaltes.
2. Zur Einführung von Kurzarbeit mit Gehalts—
kürzung ist eine Kündigung des Einzelarbeits—
verhältnisses nicht notwendig. Die Kurzarbeit
kann jedoch nur durch den Führer des Betriebes
mit einer Frist von 14 Tagen auf Monatsende
angekündigt werden.
IV. Propisionsmeister
1. Die Arbeitsbedingungen der Provisionsmeister
müssen denen der übrigen Werkmeister entsprechen.
Sie haben insbesondere Anspruch auf Entlohnung in
Höhe des tariflichen Mindestgehalts ihrer Gruppe.
Ferner haben sie Anspruch auf Vergütung ihrer not—
wendigen Auslagen für die von ihnen beschäftigten
Lagerarbeiter und Hilfskräfte aller Art (siehe Ziffer 2)
und von Sachleistungen (siehe Ziffer 4).
In ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung müssen alle
Vergütungen, die mit der Arbeitsleistung nicht zusammen—
hängen, neben dem Gehalt gesondert aufgeführt werden.
Insbesondere sind getrennt aufzuführen: Vergütungen
für Miete, Licht, Heizung, Reiniaung. Handtücher.
Seife usw
2. Für die Gewährung der tariflichen Leistungen
an die in Betrieben der Provisionsmeister tätigen
Lagerarbeiter und Hilfskräfte aller Art haftet in allen
Fällen der Führer des Hauptbetriebes. Ihre Vergütungen
nüssen in der Lohnliste getrennt von denen der
Provisionsmeister geführt werden.
3. Bei der für die Eingruppierung der Provisions—
neister (und der sonstigen Werkmeister) festgestellten
Millezahl werden die durch Heimarbeiter an den
Meister abgelieferten Erzeugnisse so berechnet, als ob
sie im Besrieb des betreffenden Meisters heraestelll
vorden wäͤren.
Die Grundgehälter für Werkmeister betragen in dem
gesamten Reichsgebiet, mit Ausnahme von Württemberg—
Hohenzollern, den Handelskammerbezirken Heidelberg,
Karlsruhe, Mannheim, dem Wirtschaftsgebiet Saarland⸗
Pfalz und dem Bezirkstarifgebiet Untermain:
Gruppe —B Grunpe —X3 4
Ortsklasse
272
43. —
Die Grundgehälter für Württemberg-Hohenzollern
betragen:
Ortsklasse
————
Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4
RM RM RAM
02 30 298.0 268, —
229,—-2
51.—
245 50
9
209.50
—V
59. 531
Die Grundgehälter für die Handelskammerbezirke
Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, das Wirtschafts
gebiet Saarland-Pfalz sowie für das Bezirkstarifgebie—
Untermain betragen: