Nr. 4
20. Februar 1937
Seite 32
In einzelnen Fällen, wie z. B. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, außertariflicher Urlaub usw., wird
für je 8 Arbeitsstunden ein Anspruch auf der
oben genannten Beträge erworben.
Gruppe 1: Hierunter fallen Hilfsmeister und
Meister in kleineren Betrieben. Als Hilfsmeister
gelten die im Betriebe zur Unterstützung eines Werk—
meisters oder des Betriebsinhabers beschäftigten Per—
sonen, die in der Regel oder hauptsächlich mit einer
die Arbeit beaufsichtigenden Tätigkeit betraut sind.
Als verantwortliche Meister in Kleinbetrieben gelten
olche, die in ihren Betrieben neben der Beaufsichtigung
auch die erforderliche Nebenarbeit ohne ständige Hilfs—
kraft verrichten, sofern die durchschnittliche monatliche
Herstellungsmenge des Betriebs bei 48 stündiger Wochen⸗
arbeitszeit nicht mehr als 80 Mille beträgt, ebenso
Sortiermeister, denen bis zu 7 Arbeitskräfte unterstehen.
Hat der Meister noch die Sortiererei oder der Sortier—
meister auch den Versand, die Banderolenverwaltung,
die Steuermarkenverwaltung usw. zu überwachen, ohne
Unterstützung durch eine kaufmännische Hilfskraft, so
ist er in Gruppe 2 einzureihen.
II. Als Haushaltungsvorstände im Sinne der
Ziffer J gelten:
männliche Haushaltungsvorstände
verheiratete Männer, die in häuslicher Gemein—
schaft mit ihrer Familie leben, auch wenn Kinder
unter 15 Jahren nicht zu versorgen sind, oder
wenn die Ehefrau erwerbstätig ist:
verwitwete, geschiedene, getrennt lebende Männer,
die einen selbständigen Haushalt führen oder für
den Unterhalt eigener Kinder unter 15 Jahren
aufkommen müssen. Verwitwete, geschiedene, ge—
trennt lebende Männer, die keinen selbständigen
Haushalt führen und keine Kinder unter 15
Jahren zu versorgen haben, gelten nicht als
Haushaltunasvorstände im Sinne der Ziffer J;
ledige, unterhaltspflichtige Männer, sofern sie für
den Unterhalt eigener Kinder unter 15 Jahren
sorgen, unbekümmert darum, ob sie einen eigenen
Haushalt führen oder nicht:
weibliche Haushaltungsvorstände
verheiratete Frauen, die ihren Ehemann ernähren
müssen, weil er dauernd erwerbsunfähig ist und
keine Rente oder sonstiges Einkommen bezieht.
Ist die Rente des Mannes so niedrig, daß die
Ehefrau als Ernährerin der Familie angesehen
werden muß, so kann die Zulage auf Antrag
zugebilligt werden. Verheiratete Frauen, deren
Männer erwerbslos sind, gelten nicht als Haus—
haltungsvorstände im Sinne der Ziffer J;
verwitwete, geschiedene, getrennt lebende Frauen
und unverheiratete Mütter, wenn sie für den
Unterhalt eigener Kinder unter 15 Jahren selbst
sorgen müssen. Die Zulage wird auch dann
gezahlt, wenn die betreffenden Mütter für ihre
Kinder eine Rente (Waisen- Unfallrente usw.)
oder Verpflegungszuschuß (Alimente) erhalten.
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Gruppe 2: Hierunter fallen Meister, die verant—
wortlich einen Herstellungsbetrieb mit einer durchschnitt⸗
lichen monatlichen Herstellungsmenge bis zu 225 Mille
bei 48stündiger Wochenarbeitszeit leiten, ebenso Sortier—
meister, denen bis zu 25 Arbeitskräfte unterstehen.
Hat der Meister noch die Sortiererei oder der Sortier—
meister auch den Versand, die Banderolenverwaltung,
die Steuermarkenverwaltung usw. zu überwachen, ohne
Unterstützung durch eine kaufmännische Hilfskraft, so
ist er in Gruppe 3 einzureihen. Wer neben oder unter
einem Obermeister oder Betriebsleiter den Betrieb
vollständig zu beaufsichtigen hat, verliert die Werk—
meistereigenschaft nicht.
Gruppe 3: Hierunter fallen Meister, die selbständig
einen Herstellungsbetrieb von größerem Umfange als
für Gruppe 2 festgelegt ist, leiten, ebenso Sortiermeister,
denen mehr als 25 Arbeitskräfte unterstehen
Gruppe 4: Hierunter fallen Obermeister und
technische Betriebsleiter. Als Obermeister gilt der
Meister, dem mehrere Filial- oder Werkmeister unterstellt
sind. Unter diese Gruppe fallen auch die Meister, die
einen Betrieb selbständig leiten, allein für die gesamte
Herstellung verantwortlich sind und bei der Beschaffung
des Rohmaterials auf Grund ihrer Fachkenntnisse
mitwirken
III. Die Familenzulage ist von dem Führer des Betrie—
bes am Schlusse jeder Lohnwoche bzw. Lohnperiode getrennt
von dem erzielten Akkordverdienst zu verbuchen und
den Berechtigten unter Empfangsbescheinigung aus—
zuzahlen.
Die bisherigen Bestimmungen über den Mindest
akkordverdienst werden hiermit aufgehoben.
Weiterhin sind in diese Gruppe alle die Werkmeister
einzureihen, die entweder mehrere Betriebe oder einen
Betrieb in 2 oder mehr Schichten zu leiten haben.
Bei der Errechnung der Mille Produktion wird
1 Mille Zigarilloss.... mit O,7 Mille
1., Zigarren in Formenarbeit „1 F
115 „Quetscharbeit, 1,28
13 Band— oder
Pennalarbeit. .. 1.55
angerechnet.
Ziffer J erhält die Ueberschrift:
„J. Gehälter und Kurzarbeit der Werk—
meister“.
Deckblatt-Zurichtemeister, Kistenmachermeister, Lager—
meister, Versandmeister und Beklebemeister sind in eine
hrer Tätigkeit entsprechende Gruppe einzureihen. Das
gleiche gilt für Magazin- und Lagerverwalter, wenn
ihre Tätigkeit der eines Meisters entspricht
l. Gruppeneinteilung.
Zur Feststellung des Monatsgehalts für Werkmeister
werden diese in 4 Gruppen eingekeilt
Für die Eingruppierung ist die Tätigkeit als Werk—
meister, nicht sein Titel entscheidend