Nr. 4
20. Februar 1937
Seite 31
III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Tarifregifter Nr. 174/16.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Südwestdeutschland als
Sondertreuhänder für die
deutsche Zigarrenher⸗
stellung.
Karlsruhe, den 1. Dezember 1936.
R.«Arb.Bl. Nr.1
vom 5. Januar 1937.
II. Werden Zurichter, die mit Entrippungsmaschinen
Deckblatt oder Umblatt zubereiten, im Zeitlohn
beschäftigt, so erhalten sie den Zeitlohnsatz ihrer
Altersstufe, mindestens aber 40 Ep/ je Stunde.
III.
Werden für die Zurichtung von Deckblatt oder
Umblatt mit Entrippungsmaschinen Akkordlöhne
betrieblich festgesetzt, so müssen diese so hoch sein,
daß die dabei Beschäftigten mindestens 40 Np
je Stunde verdienen.
Tarifergänzung der Reichstarifordnung für die
deutsche Zigarrenherstellung.
Auf Grund des 8 33 Abs. 1 in Verbindung mit
8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. Januar 1934 erlasse ich nach Beratung
in einem Sachoerständigenausschuß die nachfolgende
Tarifergänzung der Reichstarifordnung für die deutsche
Zigarrenherstellung vom 10. Oktober 1935 (Reichs—
arbeitsbl. Nr. 36 vom 25. Dezember 1935 S. VI 987,
Tarifregister Nr. 174149):
Ziffer D: Familienzulage für Zurichter.,
Wickelmacher und Roller.
Die bisherigen Bestimmungen über die Familien—
zulage in der Fassung der Tarifordnung vom 10. Ok—
'ober 1935 und der Tarifergänzungen vom 11. März
1936 und 14. Juli 1936 treten außer Kraft. Die
Ziffer D erhält folgende neue Fassung:
Zu Abschnitt II: Arbeitszeit.
Ziffer 6:
Arbeitsleistungen von Werkmeistern, die sich aus
deren Berufspflichten ergeben und die nicht länger als
102 Stunde täglich über die vereinbarte Arbeitszeit dauern,
sind nicht als Mehrarbeitsstunden anzusehen. Die für
die Mehrarbeitsstunden zu zahlende Vergütung beträgt
200 des regelmäßigen monatlichen Einkommens des
betreffenden Meisters. Hinzu tritt ein Zuschlag gemäß
Ziffer 4 (Abschnitt II).
Ziffer 7:
Die Vergütung für Mehrarbeitsstunden ist jeweils
bei der nächsten Lohn- bzw. Gehaltszahlung auszuzahlen.
Zu Abschnitt III: Urlaub.
Ziffer 12: g
Die Werkmeister in den Filialbetrieben erhalten
einen Jahresurlaub von .. 8 Arbeitstagen
die Meister in den Hauptbe—
trieben. 4100 .
unter Fortzahlung des Gehalts.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis
11 gelten sinngemäß für die Werkmeister.
Mindestens 6 Urlaubstage müssen durch den Werk—
meister zusammenhängend genommen bzw. durch den
Führer des Betriebes zusammenhängend gewährt werden
Ziffer 13:
Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3, 8 und 20
des Schwerbeschädigtengesetzes sowie Schwererwerbsbe
schränkte, die nach 8S 6 Abs. 2 dieses Gesetzes auf die
Pflichtzahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten
angerechnet werden, erhalten in allen Fällen zu dem
ihnen gemäß Ziffern 1 bis 12 zustehenden Urlaub einen
Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.
Zu Abschnitt IV: Akkordlohn.
Ziffer 0:
J. Die Zurichterlöhne sind in den Bezirkstariford—
nungen festgesetzt
D. Familienzulage für Zurichter, Wickel—
macher und Roller.
J. Die bei der Herstellung von Zigarren, Zigarillos
und Stumpen im Abkkordlohn als Zigarrenmacher,
Roller, Wickelmacher oder Zurichter beschäftigten Haus—
haltvorstände erhalten neben ihrem Akkordverdienst eine
Zulage. Das gilt auch, soweit sie in Heimarbeit tätig
sind und gilt auch für die Zeit des tariflichen Urlaubs
Die Zulage beträgt:
für Haushaltungsvorstände,
die bis zu 2 Kinder unter
15 Jahren zu versorgen haben
und ihnen Gleichgestellte
(siehe Ziffer I. .
für Haushaltungsvorstände,
die 3 und 4 Kinder unter
15 Jahren zu versorgen haben
für Haushaltungsvorstände,
die 5 und 6 Kinder unter
15 Jahren zu versorgen haben
4. für Haushaltungsvorstände,
die 7 und mehr Kinder unter
15 Jahren zu versorgen haben
Diese Beträge werden ausbezahlt, sofern die empfangs—
berechtigten Betriebsarbeiter (innen) in der Woche ge—
arbeitet haben:
mindestens 35 Stunden .. imn voller Höhe,
24 J zu zwei Dritteln,
12 zur Hälfte.
95—
An die empfangsberechtigten Heimarbeiter (innen)
werden die genannten Familienzulagen ausbezahlt, wenn
diese in der Woche einen Akkordverdienst (ohne Familien—
zulage) erzielt haben von
mindestens 11, — RM
7,5608,
3.550 4