Nr. 3
1. Februar 1937
Seite 29
Die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf weitere
Wirtschaftszweige behalte ich mir vor.
Berlin, den 22. Dezember 1936.
Betrifft: 87 des Gesetzes über die Arbeitszeit in
Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936
sReichsgesetzbl. 1J 6. 521).
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Eine Anfrage des Vertreters von Mecklenburg führte
zu der Feststellung, daß für das Herstellen und das
Austragen von leicht verderblichen Konditorwaren an
Sonntagen je zwei Stunden durch 8 7 des Bäckerei—
gesetzes zugelassen sind. Beide Zeitspannen können
ganz oder teilweise zusammenfallen oder voneinander
getrennt sein.
Göring
Ministerpräsident
(Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der leitenden
Gewerbeauffichtsbeamten in Berlin am 20. November 1936.)
Der Präsident
der Reichsanstalt für
Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung.
1114 7452/712
Berlin, den 12. Dezember 1936
Betrifft: 96⸗Stunden-Doppelwoche.
An die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
Anordnung über die Behandlung der Vorarbeit
für gesetzliche Feiertage in der Kuürzarbeiterunter⸗
stützung.
Da in der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung
vom 5. September 1936 selbst noch keine Regelung
getroffen ist, wie eine Vorarbeit für gesetzliche Feier—
tage zu behandeln ist, ordne ich auf Grund des 817
der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung an;
(9) Wenn der Kurzarbeiter für einen gesetzlichen
Feiertag Vorarbeit leistet, so sind die in der Vorarbeit
abgeleisteten Arbeitsstunden bzw. Arbeitstage bei der
Bemessung der Höhe der Kurzarbeiterunterstützung in
der —— zu berücksichtigen, in der sie abgeleistet
wurden.
(2) Für die Feststellung nach 89 Abs. 2 und 8 11
Abs. 2 der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung,
ob für den Kurzarbeiter die Arbeit an mindestens
5 Wochentagen wegen Arbeitsmangels geruht hat
(allgemeine Kurzarbeiterunterstützung) oder ob er infoige
Arbeitsmangels weniger als 80 Arbeitsstunden in den
Betrieben beschäftigt war (verstärkte Kurzarbeiterunter—
stützung), bleibt die Vorarbeit außer Betracht.
(3) Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit
in Kraft.
Die in vielen Tarifordnungen enthaltene Bestimmung,
daß die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche beträgt, ist in der Regel dahin auszulegen, daß
es bei der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit bewenden
soll. Durch die tarifliche Festsetzung der 48-Stunden—
Woche kommt zum Ausdruck, daß an dem Grundsatz
des Achtstundentages festgehalten wird. Dieser Grundsatz
wird nicht dadurch verletzt, daß der an einzelnen Werk—
agen eintretende Ausfall von Arbeitsstunden durch
Mehrarbeit an anderen Werktagen der gleichen oder
solgenden Woche entsprechend 8 4 der Arbeitszeitordnung
ausgeglichen wird. Soweit eine tarifliche Regelung
richt ausdrücklich Abweichendes bestimmt, ist somit
zegen die Einführung der 96-Stunden-Doppelwoche im
Rahmen der Vorschriften der Arbeitszeitordnung auch
dann nichts einzuwenden, wenn die wööchentliche
Arbeitszeit in der Tarifordnung grundsätzlich auf 48
Stunden begrenzt ist. Die Frage verliert im übrigen
dadurch an Bedeutung, daß bei Festsetzung der Arbeitszeit
n neuen Tarifordnungen nach meinen Runderlassen
»om 7. Dezember 1936 — IIILa 19404/36 — und
bom 12. Dezember 1936 — IIIa 20728/36 — zu
verfahren ist. Hiernach sollen die tariflichen Be—
stimmungen über die Arbeitszeit sich möglichst eng an
den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften der
Arbeitszeitordnung anlehnen.
(Schreiben des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom
5. Januar 1837 — 1112 21 14036 — an den Herrn Treubänder der
Arbeit für das Wirtichaftsgebiet Weiltfalen.)
In Vertretung
Dr. Rachner
V. Sonstige Mitteilungen.