Nr. 3
1. Februar 1937
Seite 28
(5) Die von mir erlassene Tarifordnung für die
Heimarbeit an Chenille- und Watteartikeln
vom 14. November 1935 (Tarifregister Nr. 11801;
Reichsarbeitsbl. S. VI 920) mit einem Mindestentgelt
von 25 Npf je Stunde bleibt unverändert.
(6) Die Tarifordnung tritt am 1. Januar 1937
in Kraft und gilt im ganzen Gebiet des Deutschen
Reiches für alle Betriebe, Anternehmer, Auftrag⸗
geber usw., die Festartikel zur Herstellung oder
Bearbeitung in Heimarbeit vergeben.
letzten Urlaub bis zum Beginn des neuen Urlaubs
ausgezahlt worden sind. Vergütungen für Aufwand
bleiben außer Ansatz.
(3) Der Erholungsurlaub ist in der Zeit vom 1. Mai
bis 30. September zu nehmen. Der in Heimarbeit
Beschäftigte hat die Absicht, Urlaub zu nehmen, dem
Auftraggeber zwei Wochen vorher anzukündigen.
(4) Die Zahl der Urlaubstage ergibt sich durch
Teilung des Urlaubsgeldes durch den Entgeltbetrag,
den der in Heimarbeit Beschäftigte bei voller Tages—
beschäftigung durchschnittlich werktäglich verdient hat,
im Zweifel durch 2,50 RM. Hierbei werden nur
volle Tage, nach unten abgerundet, gerechnet. Ergibt
sich nicht wenigstens ein Urlaubstag, so ist das Urlaubs—
geld nicht auszuzahlen, sondern für später gutzuschreiben.
(5) Während der Urlaubstage (Abs. 4) darf der in
Heimarbeit Beschäftigte nicht in einer dem Urla ubs—
zwecke zuwiderlaufenden Weise arbeiten.
Der Auftraggeber darf für die Urlaubstage Heimarbeit
an den Beschäftigten nicht ausgeben.
(6) Scheidet der in Heimarbeit Beschäftigte endgültig
(abgesehen von üblichen Unterbrechungen) aus der
Beschäftigung für einen Auftraggeber aus, so hat ihm
der Auftraggeber das Urlaubsgeld bei der letzten Ent—
geltzahlung mit auszuzahlen.
(7) Die Zahlung des Urlaubsgeldes und die Zeit
des Urlaubs sind vom Auftraggeber in das Entgeltbuch
(Entgeltzettel) des in Heimarbeit Beschäftigten einzutragen.
(8) Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 1937
in Kraft. Für das Jahr 1937 ist das Arlaubsgeld
nach den in diesem Jahre ausgezahlten Entgelten
zu bemessen.
Lutz Richter
Tarifregister Nr. 4093.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die deutsche
Festartikelindustrie
Leipzig, den 21. Dezember 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 1
vom 5. Januar 1937.
Auf Grund der 88 20, 21 des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 23. Maͤrz 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 214)
in Verbindung mit 8 32 Abs. 2, 8 33 des Gesetzes
zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar
1934 (rReichsgesetzbl. JI S. 45) erlasse ich nach Beratung
in meinem Sachverständigenausschuß folgende
Urlaubstarifordnung für Heimarbeit in der deutschen
Festartikelindustrie.
(1) Jeder in der deutschen Festartikelindustrie in
Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiter und Hausgewerbe—
lreibende, 852 Abs. 1 des Gesetzes über die Heimarbeit
pom 28. Miärz 1934, Reichsgesetzbl. IS. 214) hat in
jedem Kalenderjahre Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Als Urlaubsgeld erhält der in Heimarbeit
Beschäftigte bei Antritt des Urlaubs vom Auftraggeber
(Unternehmer, Gewerbetreibenden, Verleger usw.) 2v. H.
der Entgelte, die ihm nach seinem Entgeltbuch (Entgelt
zetteln) von dem Auftraggeber in der Zeit seit dem
Lutz Richter
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Siebente Anordnung zur Durchführung des Vier⸗
jahresplans über die Verhinderung rechtswidriger
Lösung von Arbeitsverhältnissen.
Vom 22. Dezember 19361.
Angesichts der für die Durchführung des Vierjahres—
plans bedeutsamen Aufgaben der Eisen- und Metall—
wirtschaft, des Baugewerbes, der Ziegelindustrie und
der Landwirtschaft und im Interesse eines geregelten
Arbeitseinsatzes in diesen Wirtschaftszweigen muß hier
besonders sichergestellt werden, daß Arbeiter oder An—
gestellte nur nach ordnungsgemäßer Lösung des Arbeits—
berhältnisses ihren Arbeitsplatz verlassen.
M Beröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preukischen Staatsanzeiger
Nr. 299 nom' 28 Porember 1984
Ich bestimme daher folgendes
In der Eisen- und Metallwirtschaft (Ziffer 2 der
Zweiten Anordnung zur Durchführung des Vierjahres—
plans vom 7. November 1936, Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 262 vom 9. Novem—
ber 1936), im Baugewerbe, in der Ziegelindustrie und
in der Landwirtschaft kann der Unternehmer im Falle
einer unberechtigten vorzeitigen Lösung des Arbeits—
verhältnisses durch den Arbeiter oder Angestellten das
Arbeitsbuch bis zu dem Zeitpunkte zurückbehalten, in
dem die Beschäftigung im Falle einer ordnungsmäßigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses enden würde
Besteht über die Berechtigung zur vorzeitigen Lösung
des Arbeitsverhältnisses Streit, so kann die sofortige
Rückgabe des Arbeitsbuchs durch einstweilige Verfügung
des Arbeitsgerichts angeordnet werden