Nr. 3
1. Februar 1937
Seite 26
9. Während des Urlaubs darf das Gefolgschafts—
mitglied keine dem Urlaubszweck widersprechende Er—⸗
werbsarbeit leisten. Handelt es dieser Bestimmung
zuwider, entfällt der Anspruch auf die Urlaubsvergütung.
Bereits gezahlte Urlaubsvergütungen sind zurückzuer—
statten, und der zurückgezahlte Betrag soll der NS.
Volkswohlfahrt zugeführt werden.
10. Die Art der Berechnung des Urlaubs ist auf
F Lohnzettel oder im Lohnbuch im einzelnen auszu—
weisen.
Bei Arbeitsbehinderung auf Grund von Betriebs—
unfällen erhöht sich die Zahl der Tage, während deren
die Vergütung gewährt wird, auf 14 bzw. 21 Werktage.
3. Die Zahlung der Entschädigung kann für dieselbe
Krankheit innerhalb eines Kalenderjahres auch mehrmals
beansprucht werden, sofern die Gesamtzahl der in Nr. 2
vorgesehenen Tage noch nicht erfüllt ist.
4. Dem Gefolgschaftsmitglied wird der Lohn trotz
Nichtleistung der Arbeit in folgenden Fällen bis zu
einem vollen Arbeitstag weitergezahlt:
a) bei einer Eheschließung;
bp) bei Geburts- und Todesfällen in der Familie
(Eltern, Kinder, Ehegatten);
bei der Musterung für die Wehrmacht oder den
Arbeitsdienst;
bei Tätigkeit in einem öffentlichen Amt, wenn
hierfür kein Lohnausfall vergütet wird.
5. Den Zeitlöhnern sind folgende Feiertage, sofern
diese auf Arbeitstage fallen. mit je 8 Stundenlöhnen
zu vergüten:
der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag,
der Neujahrstag, der Karfreitag,
der 2. Oster- und der 2. Pfingstfeiertag,
der Himmelfahrtstag, Fronleichnam, Allerheiligen.
Bußtag.
11. Heimarbeiter, die ständig beschäftigt werden,
haben ebenfalls Anspruch auf Erholungsurlaub. Ein
Heimarbeiter ist ständig beschäftigt, wenn er in der Zeit
oom 1. Mai des einen bis zum 30. April des anderen
Jahres ein Gesamtentgelt von mindestens 200 HM
durch den gleichen Auftraggeber bezogen hat.
Bei Antritt des Erholungsurlaubes erhalten die
Heimarbeiter 2 v. H. des in der Zeit vom 1. Mai
des einen bis zum 30. April des folgenden Jahres
erzielten Verdienstes. Die Zahl der Urlaubstage ergibt
sich bei einer Teilung der Urlaubsvergütung durch das
Achtfache des tariflichen Stundenlohnes der betreffenden
Arbeitergruppe.
Antritt und Dauer des Urlaubs sowie die Höhe der
Vergütung sind in das Entgeltbuch des Heimarbeiters
einzutragen.
12. Den Hausgewerbetreibenden ist von den Auf—
traggebern die an die Betriebsstättenarbeiter zu zahlende
Urlaubsentschädigung insoweit zu vergüten, als diese
Arbeiter auf Grund der Nr. 3 mehr als 214 v. H.
des Bruttoverdienstes zu beanspruchen haben. Der
Hausgewerbetreibende hat hierüber dem Auftraggeber
auf dessen Verlangen schriftliche Unterlagen zur Ver
fügung zu stellen.
8 11.
Inkrafttreten.
Die Tarifordnung tritt am 1. Februar 1937 in
Kraft. Miit dem gleichen Tage enden:
1. der als Tarifordnung belassene Reichsmantel—
und Lohntarifvertrag für die Hutindustrie vom
25. August /27. September 1932;
die Tarifordnung vom 25. April 1935 — Tarif—
cegister Nr. 77611 — Reichsarbeitsbl. 1935
Nr. 14 S. VI 298);
die Tarifordnung vom 14. Dezember 1935 —
Tarifregister Nr. 776s3 — GReichsarbeitsbl.
1936 NRr. 16. VI 8);
die als Tarifordnungen belassenen Stücklohn—
tarife vom 25. August/27. September 1932 für
a) Sommerhüte,
b) Winterhüte
13. Drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, daß er erfolglos
geltend gemacht oder durch ausdrückliche oder stillschwei—
gende Vereinbarung verschoben worden ist.
8 10.
Bezahlung bei Arbeitsbehinderung.
1. Ist das Gefolgschaftsmitglied durch Krankheit
oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbei!
oerhindert, so ist dem Betriebsführer unverzüglich unter
Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Im Krank
heitsfalle hat das Gefolgschaftsmitglied seine Erwerbs
unfähigkeit auf Verlangen des Betriebsführers durch
Bescheinigung der Krankenkasse oder durch ärztliches
Zeugnis spätestens am 3. Tage nachzuweisen. Die
Kosten dieser Bescheinigung trägt der Unternehmer.
2. Bei Erkrankungen ist dem Gefolgschaftsmitglied
vom 4. Tage ab ein Zuschuß in Höhe des Unter—
e zwischen 90 v. H. de vor dem Aranh B. Lohnordnung.
eitsfalle regelmäßig bezogenen Lohnes und dem —
Ktrankengeld zu zahlen. Die Bezahlung erfolgt: Anlage J: Zeitlöhne.
nach 1 jähriger Betriebszugehörigkeit Es erhalten für die geleistete Arbeitsstunde in Reichs—
bis zuß.. . 7 Werbtagen pfennigen:
x 8 Ortsklasse 1 Ortsklasse 11
nach 3 jähriger Betriebszugehörigkeit Gruppe 1. Facharbeiter: minngh weiblich mannch eiblic
bis zu n über 21 Jahre. . 87 58 80 53
Anspruch auf Bezahlung besteht jedoch nur, wenn von 18 bis 21 Jahren 70 47 64 43
der Anspruch auf das Kränkengeld anerbannt ist. .16 418 * 61 40 56 37
8 12.
Aushändigung der Tarifordnung.
Der Unternehmer hat den Vertrauensmännern, ihren
Stellvertretern, dem Betriebswalter der Deutschen
Arbeitsfront und dem Betriebszellenobmann je einen
Abdruck der Tarifordnung kostenlos auszuhändigen.
8 31 Abs. 1 AOG bleibt hiervon unberührt.
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