Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 3

1. Februar 1937

Seite 25

innerhalb eines Lohnabschnitts mindestens dem Stück—
lohnrichtsatz (Zeitlohn zuzüglich 25 v. H.) entspricht.
Werden Gefolgschaftsmitglieder, die nicht Facharbeiter
sind, in einer Gruppe der Facharbeiter im Stücklohn
beschäftigt, so erhalten sie die gleichen Stückentgelte
wie die Facharbeiter selbst.
2. Dem einzelnen im Stücklohn beschäftigten Gefolg—
schaftsmitglied ist innerhalb eines Lohnabschnitts nicht
weniger als der Zeitlohn zu bezahlen, sofern es den
geringeren Verdienst nicht nachweislich aus eigenem
Verschulden erreichte.
3. Wenn in einer Betriebsabteilung, in der grund—
sätzlich im Stücklohn gearbeitet wird, Facharbeiter, oder
Facharbeiterinnen aus Gründen, die in der Natur der
Arbeit liegen, dauernd im Zeitlohn arbeiten müssen,
so ist ihnen der Lohn der Facharbeiter bzw. Fach—
arbeiterinnen zuzüglich 25 v. H. zu vergüten, sofern sie
nicht als Zeitlöhner eingestellt wurden und überwiegend
als solche tätig sind.

des im Berechnungszeitraum (1. Mai des einen bis
zum 30. April des folgenden Jahres) verdienten
Bruttolohnes, mindestens sind jedoch 46 Stunden zum
tariflichen Zeitlohn zu vergüten.
Schwerkriegs- und Arbeitsbeschädigte im Sinne der
88 3, 8 und 20 des Gesetzes über die Beschäftigung
Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923 (GReichsgesetzbl.
 JI S. 58) in Verbindung mit dem Gesetz vom
8. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. JI S. 359) erhalten einen
zusätzlichen Erholungsurlaub von 3 Arbeitstagen, der
ihnen mit dem Dreifachen eines durchschnittlichen Tages—
verdienstes vergütet wird.
Als 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit gilt das
Kalenderjahr, in dem der Eintritt des Gefolgschafts—
mitgliedes in den Betrieb erfolgt.
Die Anrechnung der aktiven Wehr- und Arbeits—-dienstzeit
 erfolgt gemäß den 88 3 bis 6, 17 der Ver—
ordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner
vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. JI S. 865).
Im selben Betrieb verbrachte Lehrjahre werden als
Jahre der Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Jugendliche Gefolgschaftsmitglieder erhalten:
bis zum vollendeten 15. Lebensjahre 15 Arbeitstage
—WW 10 —16. 7 12 17
—— — 11 18. 2 10
Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist
der 1. April.
Lehrlinge erhalten
im 1. Jahr.
1 2. 15
1 3. 14. 3—
Zum Zwecke der Teilnahme an einem Freizeit- oder
Führerlager der Hitler-Jugend soll den Jugendlichen
undSehrlingen ein Urlaub bis zu 18 Tagen gewährt
werden.

87
Heimarbeit.
1. Heimarbeiter erhalten dieselben Stückentgelte wie
die mit den gleichen Arbeiten beschäftigten Betriebs—
arbeiter. Werden im Betrieb keine vergleichsfähigen
Arbeiten verrichtet, so gelten mit Ausnahme des
Flechtens und Ramaillierens für die Entlohnung der
Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen die Bestimmungen
der 88 3 bis 6 und 8.
2. Näherinnen, die im Heim arbeiten und eigene
Maschinen besitzen, erhalten zu ihrem Entgelt einen
Zuschlag von 5 v. H. für Abnutzung und Instand—
haltung der Maschine. Wird die Maschine vom
Auftraggeber instand gehalten, so ermäßigt sich der
Zuschlag auf 2 v. H. Der Zuschlag ist in dem
Entgeltbuch gesondert auszuweisen.

4. Die Auszahlung der Urlaubsentschädigung erfolgt
bei Antritt des Urlaubs.

88.
Zutaten.
4. Nähfaden und Nähzutaten sind der Arbeiterin
kostenlos zu liefern. Dasselbe gilt bezüglich der von
den Maschinennäherinnen benötigten Nadeln und
Haken.
2. Sämtliche Zutaten bleiben Eigentum des Unter—
nehmers.

5. Wird ein Gefolgschaftsmitglied vor Urlaubs—
gewährung aus einem Grunde entlassen, der zur frist—
losen Entlassung berechtigt, so erlischt der Anspruch auf
Erholungsurlaub. Das gleiche gilt, wenn ein Gefolg—
schaftsmitglied seine Arbeitsstelle unter Vertragsbruch
verläßzt. Der Urlaubsanspruch erlischt nicht für freiwillig
ausscheidende Gefolgschafismiiglieder, die seit ihrer Ein—
stellung noch keinen Urlaub gehabt. iedoch die Anwart—
chaft erfüllt haben.

89.
Erholungsurlaub.
1. Jedes Gefolgschaftsmitglied hat in jedem Kalender
jahr einmal Anspruch auf einen bezahlten Erholungs—
urlaub, wenn es in der Zeit vom 1. Mai des einen
bis zum 30. April des folgenden Jahres über 12
Wochen im gleichen Betrieb beschäftigt war.
2. Die den Gefolgschaftsmitgliedern zustehenden
Urlaubstage ergeben sich bei einer Teilung der
gesamten Urlaubsvergütung durch den durchschnitt—
lichen Tagesverdienst.
3. Die Urlaubs vergütung beträgt:
im .und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit 21 v. H.
24 212 4. 15 3 2 5
5 5. G. I 3 ä
vom 7. Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 41385

6. Bei der Berechnung der Urlaubsdauer wird die
Zeit früherer Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn
diese nicht länger als 12 Monate unterbrochen war.
7. Krankheit sowie Unterbrechungen des Arbeits—
verhältnisses durch Aussetzen werden bei der Bemessung
der Urlaubsvergütung und Urlaubsdauer als Betriebs—
zugehörigkeit angerechnet, sofern die Arbeitsversäumnis
innerhalb eines Jahres die Zeit von 3 Monaten nicht
ühersteiagt.

8. Der Erholungsurlaub soll möglichst zusammen—
hängend gewährt werden. Die Reihenfolge für den
Urlaubsantritt setzt der Betriebsführer nach Beratung
im Vertrauensrat fest, wobei den Wünschen der Ge—
gchastsmitglieder nach Mögalichkeit Rechnung zu
ragen ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.