Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 3

1. Februar 1937

Seite 24

83.
Arbeitergattungen.
1. Es werden folgende Arbeitergruppen unterschieden:
Gruppe J1: Facarbeiter.
a) Zieher, Presser, Bügler, Leimer, Lackierer, ferner
Packer und Lagerarbeiter, die Hutfacharbeiter im
Sinne der Nr. 3 sind;
d) Färber, Gießer, Gipser, Formtischler, Schlosser.
geprüfte Heizer und Maschinisten, Kraftfahrer;
Näherinnen (Oberstich-, Unterstich, Anita⸗Nähe—
rinnen);
d) Stepperinnen des fertigen Hutes, Huteinfasserinnen;
d) Phantasiehutarbeiterinnen, Putzarbeiterinnen (Gar⸗
niererinnen);
f) Mixer und Mixerinnen.

Fachhilfsarbeiter, bis sie auch die zweite Bedingung
erfüllen.
9. Wer im Betrieb am 31. Dezember 1936 als Fach—
arbeiter oder Facharbeiterin galt, behält diese Eigenschaft
bei gleichbleibender Beschäftigung weiter.
10. Für die Erfüllung der Bedingungen nach Nrn.2
bis 9 ist nicht Voraussetzung, daß die Tätigkeiten im
gleichen Betriebe nachgewiesen werden.
11. Werden Gefolgschaftsmitglieder vorübergehend
und aushilfsweise mit anderen Arbeiten beschäftigt als
mit denen, für die sie eingestellt worden sind, so sind
ihnen für diese Zeit die Lohnsätze der höheren Gruppe
zu zahlen. Von dieser Bestimmung kann abgewichen
werden, wenn durch eine anderweitige Verwendung
des Gefolgschaftsmitaliedes dessen Entlassung vermieden
wird.

Gruppe II: Fachhilfsarbeiter.
g) Appreturhilfen, Lagerhilfen, Helfer für Lackierer,
Helfer ohne Lehrzeit in der Schlosserei und Form—
uschlerei, ferner Randbügler, Randpresser, nicht—
geprüfte Heizer und Maschinisten, Kutscher;
Vorstepperinnen, Kopfaufsetzerinnen, Stepperinnen
auf Mehrnadelmaschinen. Hutdrahterinnen.

84
Entlohnung.
Die Entlohnung erfolgt nach der Lohnordnung
Abschnitt B. Die Zeitlöhne sind in der Anlage J zu
Abschnitt B enthalten.
Später festzusetzende Einzelstücklöhne gelten nur
insoweit, als mit ihnen mindestens die Bestimmung
des 8 6 Ziffer 1 erfüllt ist; sie werden in einer An—
lage II zusammengefaßt.

)

Gruppe III: Silfsarbeiter.
Hierunter fallen alle übrigen nicht genannten
Arbeitergruppen, soweit sie nicht nach der Ari
ihrer Taͤtigkeit unter Gruppen J und II zu
rechnen sind.
Ueber die Eingruppierung entscheidet der Betriebs—
führer, und zwar — soweit ein Vertrauensrat besteht —
nach Beratung in diesem. 8 16 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit, wonach gegen die Entscheidung
des Betriebsführers die Mehrheit des Vertrauensrates
beim Treuhänder der Arbeit Einspruch einlegen kann.
gilt entsprechend.
2. Ein Gefolgschaftsmitglied ist ohne weiteres Fach—
arbeiter, wenn es eine erfolgreich abgeschlossene Lehrzeit
in der Hutindustrie von mindestens 2 Jahren nachweist.
3. Ein Gefolgschaftsmitglied der Gruppe Ja ist Fach—
arbeiter, wenn es nach Vollendung des 16. Lebens—
jahres insgesamt mindestens 24 Wochen beschäftigt war
und in 2 Facharbeiten ausgebildet ist.
4. Eine Näherin ist Facharbeiterin, wenn sie ins—
gesamt mindestens 24 Wochen beschäftigt war und in
swei Näharten oder in einer Näh- und einer Garnierarf
ausgebildet ist.
5. Eine Garniererin ist Facharbeiterin, wenn sie ins
gesamt mindestens 24 Wochen beschäftigt war und in
zwei Garnierarten oder in einer Garnierart und einer
Nähart ausgebildet ist.
6. Eine Stepperin ist Facharbeiterin, wenn sie ins—
gesamt mindestens 24 Wochen beschäftigt war und in
zwei Stepparten oder in einer Steppart und in einer
Näh- oder Garnierart ausgebildet ist.
7. Gefolgschaftsmitglieder der Gruppe JLa, c, d und o,
die noch nicht insgesamt mindestens 24 Wochen beschäftigt
waren, gelten bis zur Erfüllung dieser Bedingung als
Hilfsarbeiter.
8. Gefolgschaftsmitglieder der Gruppe La, c, d und e,
die zwar insgesamt bereits 24 Wochen beschäftigt, aber
nicht in zwei Facharbeiten ausgebildet sind, gelten als

8 5.
Bewertung der Leistungsfähigkeit.
Die in der Lohnordnung festgesetzten Löhne sind
Mindestlöhne und gelten für Arbeiter und Arbeiterinnen,
die die ihnen zugewiesene Arbeit nach den fachüblichen
Regeln sauber und in angemessener Zeit ausführen
können. Gefolgschaftsmitglieder mit höherer oder
besserer Leistung sollen entsprechend höher entlohnt
werden.
Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihrer körperlichen
oder geistigen Beschaffenheit für die ihnen übertragene
Arbeit minderleistungsfähig sind, können unter den
tariflichen Lohnsätzen entlohnt werden. Die Entlohnung
des Arbeiters darf dabei nicht niedriger sein, als sie
dem Grade seiner Minderleistungsfähigkeit entspricht.
Sie wird in Betrieben mit Vertrauensrat auf Grund
einer Beratung in diesem, sonst vom Betriebsführer
festgesetzt und ist sofort dem Treuhänder der Arbeit
chriftlich anzuzeigen und zu begründen. Dabei ist
zugleich anzugeben, warum das betreffende Gefolgschafts—
muglied nicht an einem anderen Arbeitsplatz, an dem
es volleistungsfähig sein würde, beschäftigt werden
kann. Die Minderentlohnung wird unwirksam, sobald
ihr der Treuhänder der Arbeit widerspricht.
Dem betroffenen Gefolgschaftsmitglied ist die Ent—
scheidung des Treuhänders der Arbeit durch den
Betriebsführer schriftlich mitzuteilen.

86.
Stücklohnarbeit.
1. Wenn im Stücklohn gearbeitet wird, so sind die
Stückentgelte nach einer Durchschnittsleistung so zu
bemessen, daß die Gefolgschaftsmitglieder den für die
betreffende Arbeitergruppe in der Lohnordnung an—
gesetzten höchsten Zeitlohn zuzüglich 25 v. H. verdienen.
Der Stücklohn ist richlig festgesetzt, wenn der
Durchschnittsverdienst der befreffenden Arbeitergruppe
            
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