Nr. 3
1. Februar 1937
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Unbeschadet dieser Ausnahmen sind den Be—
satzungsmitgliedern jedoch jährlich mindestens 52
freie Tage zu gewaͤhren, von denen die Hälfte
Sonntage sein müssen.
Am Schluß des 8 8 erscheint neu:
Zusatz für das Hafengebiet Mannheim:
a) Bei Streckenfahrten auf dem Neckar wird auf
den mit nur einem Mann Maschinenpersonal
fahrenden Booten die im 8 8 Ziffer 64 vor
gesehene Mehrarbeitsvergütung dadurch abgegolten
daß den Maschinisten ein Pauschalbetrag von
l AM je Haltung und Reise bezahlt wird.
Wird ein Hafenboot an demselben Tag nach
vorherigem Hafendienst zur Streckenfahrt verwandt,
dann gelten die Fahrzeitbestimmungen für Strecken
fahrten (5 32 der Tarifordnung für die Rheim
schiffahrt). Bei Rückkehr des Hafenbootes von
der Streckenfahrt gelten die in 8 32 dieser
Tarifordnung festgelegten Fahrzeiten, sofern an
diesem Tag noch Hafendienst verrichtet wird.
Die vorstehenden Abänderungen treten rückwirkend
am 1. Januar 1937 in Kraft und gelten vorläufig
bis zum 30. September 1937.
88 3 bis 8 dieser Tarifordnung stehen selbständige
Betriebsabteilungen solcher Betriebe gleich, die nicht der
Hutindustrie zugehören
IV. Ausgenommen sind:
1. die Betriebe, die Hüte von Grund auf herstellen;
2. die Betriebe der Herrenstrohhutherstellung;
3. die Handwerksbetriebe, d. h. solche Betriebe, die
in handwerksmäßiger Kleinherstellung für den
Verbraucher unmittelbar arbeiten.
82.
Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
18 Stunden. Darüber hinaus kann der Betriebsführer
in den Hauptbeschäftigungsmonaten — soweit ein Ver—
trauensrat besteht, nach Beratung in diesem —
von den Arbeitern. .. bis zu 12 Stunden
„. „ Arbeiterinnen. „„10 J
Mehrarbeit verlangen.
Die tägliche Arbeitszeit darf auch in diesem Falle
10 Stunden nicht überschreiten.
An Sonnabenden und an Tagen vor gesetzlichen
Feiertagen darf nach 18 Uhr nur in dringenden Fällen
zearbeitet werden. Wo ein Vertrauensrat besteht, ist
olche Arbeit außerdem nur nach Beratung in diesem
ulässig.
2. Für die Leistung von Mehrarbeit nach Nr. 1
ist Voraussetzung, daß nicht genügend geeignete Arbeits—
zräfte zur Verfügung stehen oder deren Einstellung
infolge nicht zureichender Betriebseinrichtungen unmög—
lich ist.
9)
In Vertretung
Fröhling
Tarifregister Nr. 776/5.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Sachsen
Dresden, den 31. Dezember 1936.
R.«Arb.⸗Bl. Nr. 3
vom 25. Januar 1937
3. Nachtarbeit ist nur zulässig, wenn sie zum Aus—
zleich solcher Arbeitszeit erfolgt, die durch Einflüsse
zöherer Gewalt oder durch behördliche Anordnung
ausfiel.
Als Nachtarbeit gilt
a) bei einfacher Schicht die Arbeit in der Zeit von
20 bis 6 Uhr,
bp) bei Doppelschicht die Arbeit in der Zeit von
22 bis 6 Uhr.
4. Die Mehrarbeit, d. h. die über die regelmäßige
Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit,
ist mit einem Zuschlag von 25 v. H. des tariflichen
Stundenlohnes zu vergüten.
5. Gesetzlich erlaubte oder behördlich genehmigte Sonn⸗
tagsarbeit ist mit einem Zuschlag von 50 v. H. des
tariflichen Stundenlohnes zu bezahlen. Das aleiche
gilt für Nachtarbeit.
6. Arbeitszeit, die durch Betriebsstörungen aller Art
ausfällt, ist den Gefolgschafismitgliedern mit dem Zeitlohn
zu bezahlen, wenn sie im Betriebe zu warten haben.
7. Bei Auftragsmangel oder bei Vorliegen ähnlicher
Gründe kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche verkürzt
—Wu
nur für den gesamten Betrieb oder für eine Betriebs⸗
abteilung, also nicht für einzelne Gefolgschaftsmitglieder,
angeordnet werden. Soweit ein Vertrauensrat besteht,
hat der Anordnung der Arbeitszeitverkürzung eine
Beratung in ihm vorauszugehen.
Auf Grund des 8 32 Abs.2 und 8 333 Abs.1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom
20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) sowie des
Z 20 Ziffer 3 des Gesetzes über die Heimarbeit vom
23. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 214) erlasse ich
nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
folgende
Tarifordnung für die deutsche Damenhutindustrie.
Die Tarifordnung stellt für das Arbeitsverhältnis
der von ihr erfaßten Gefolgschaftsmitglieder rechtsver—
bindliche Mindestbedingungen auf, über die der Unter—
nehmer aus freiem Entschluß entsprechend den wirtschaft—
lichen Möalichkeiten seines Betriebes hinausgehen kann.
A. Rahmenbestimmungen.
Geltungsbereich
J. Räumlich: Gebiet des Deutschen Reiches mit
Ausnahme des Allgäus und des württembergischen
und badischen Schwarzwaldes.
II. Persönlich: Die Arbeiter und Arbeiterinnen
sowie die Heimarbeiter.
III. Sachlich: Die Betriebe, in denen Hüte
hergestellt werden. Den Betrieben im Sinne der