Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 3

i. Februar 1937

Seite 20

8. Maschinisten 3. Klasse, Heizer mit
mindestens 6 monatiger Berufstätig—
keit, Kraftfahrer, soweit sie nicht
Anspruch auf Facharbeiterlohn haben,
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr
Maschinisten 2. Klasse. . ..
Maschinisten 1. Klasse *
III. Invalidenversicherungspflichtige Poliere und
Schachtmeister sowie Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister
erhalten Wochenlohn.

in Ortsklasse
II III

50 Apf, für Wegstrecken über 15 Km auf 1 M
festgesetzt.
XII. Erschwerniszuschläge:
Zu den Löhnen werden an Erschwerniszuschlägen
bezahlt für

1. Schwarze Arbeit: 20v. H.
Als schwarze Arbeiten gelten, soweit sie nicht unter
die im Anhang geregelten Asphalt- und Teerarbeiten
fallen: das Ausrußen und Ausschlacken im Innern
der Kessel, an Feuerbrücken und in Benützung stehender
Rauchkanäle, Arbeiten in gebrauchten Abortgruben so—
wie in Räumen, in denen die Gefolgschaftsmitglieder
den Einwirkungen von Rauch, Ruß, heißem Oel oder
Gasen in erheblichem Maße ausgesetzt sind.
2. Wasserarbeit: 20 v. H.
Als Wasserarbeiten gelten Arbeiten, bei denen die
Gefolgschaftsmitglieder im Wasser stehen bzw. beim
Ausputzen von Bächen, Flußläufen,. Kanälen oder Teichen
im Schlamm stehen.
Werden Wasserstiefel gestellt, so ermäßigt sich der
Zuschlag auf die Hälfte
3. Heiße Arbeit: 20 v. H.
Heiße Arbeit ist Arbeit an kurze Zeit zuvor außeer
Betrieb gesetzten Feuerungen, wenn dabei die Steine
nicht anhaltend mit bloßer Hand angefaßt werden können,
ferner Arbeit in Räumen, in denen die Temperatur
an der Arbeitsstelle mehr als 400 0 beträgt.

Dieser beträgt in RM

in Ortsklasse
1 II III
44 40 36

IV. Abbrucharbeiten fallen unter die vorstehenden
Tariflöhne.

V. Für die Altersstaffelung der Löhne unter Ziffer
II 1b, 2, 3, 4, 7 und 8 gelten die Bestimmungen
des 8 5 Ziffer 2b der Tarifordnung für das Bau—
gewerbe im Deutschen Reich.
VIJ. In den Stundenlöhnen ist die Vergütung für
die Abnutzung der von den Arbeitern in ortsüblicher
Weise gestellten Werkzeuge enthalten. Den Zimmerern
einschliefzlich der Zimmererlehrlinge, welche auf Ver
langen des Unternehmers das notwendige Handwerks
zeug mitbringen, ist ein betrieblich zu vereinbarender
Zuschlag zu gewähren.
VII. Zu den Maschinisten 1. Klasse gehören: Bagger⸗
meister, Löffelbaggerführer, Greifbaggerführer
Zu den Maschinisten 2. Klasse gehören sämtliche
Lokomotiv- und Kranführer, Baggermaschinisten, Ma—
schinisten an Lokomobilen, Dampfmaschinen und Rammen
sowie Löffelführer, ferner Maschinisten an Explosions—
motoren, sofern die betreffenden Personen befähigt sind,
Störungen selbständig zu beseitigen.
Zu den Maschinisten 3. Klasse gehören Elektro—
motorenführer, sofern die betreffenden Personen befähigt
sind, Störungen sebständig zu beseitigen.
VIII. Platzarbeiter sind ungelernte Arbeiter, die
auf Lager-, Werk⸗- oder Zimmerplätzen nicht als Fach
arbeiter beschäftigt werden
IX. Eisenbieger und Flechter haben Eisen nach Zeich—
nung zu biegen und zu verlegen. Diese Arbeiten müssen
s in hand- und maschinenmäßiger Ausführung erledigen
önnen.

4. Druckluftarbeiten,
— das sind Arbeiten unter Druckluft (in Senkkästen,
Caissons) oder in mit Schleusen verschlossenen Taucher—
glocken oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Druckluft—
arbeiten mit Schutzschild, in denen der Luftdruck den
äußeren Luftdruck übersteigt) —
bis zu 10 m Wassertiefe. 20 v. H.
von 10 . „15m — .. 30
I 15 —— 20 m 1 45
9 20 V — — 30 m a 60 2
Dabei entspricht ein Atmosphärendruck einer Wasser—
tiefe von 10 m.
5. Aufstellen und Abbrechen von Gerüsten
und Gerüstabdeckungen in einer Höhe von
mehr als 20 m über dem Straßenniveau,
ferner Arbeiten über 20m Höhe am
Hochgerüst: 20v. H.
Arbeiten in Schächten über 8 m Tiefe und
Unterfangung von Brückenbauwerken in
Flüssen und Strömen sowie Arbeiten im
Innern von Kanälen bei künstlicher Be—
leuchtung: 10 v. H.
Ausschachtungsarbeiten in Baugruben
von mehr als 6mn Tiefe, in denen die Tiefe die
Breite der Baugrube überschreitet: 10 v. H.
8. Arbeiten in Bergwerken (unter Tage),
soweit sie nicht knappschaftspflichtig sind: 10 v. H.
9. Tunnelarbeiten: 10 v. H.
10. Arbeiten in Tunnelstollen: 15 v. H.
11. Karbolineums- und Isolierunas—
arbeiten: 10 v. H

X. Der Zementfacharbeiter muß alle vorkommenden
Beton- und Eisenbetonarbeiten (einschließlich der Her—
stellung einfachen und wasserdichten Zementputzes und Est—
richs) nach Anweisung fachgemäß ausführen können. Der
Zementfacharbeiter muß die gewöhnlichen Beton- und
Eisenbetonarbeiten und mindestens einen Teil der Zement⸗
facharbeiten unter Anleitung eines Facharbeiters aus—
führen können.
Der Zementarbeiter wird Zementfacharbeiter, wenn
er mindestens 2 Jahre als Zementarbeiter tätig war
und die Fähigkeiten eines Zementfacharbeiters besitzt.
XIL. Die Mindestlänge der Wegstrecken im Sinne
des 8 6 Ziffern 1 und 2 der Tarifordnung für das
Baugewerbe im Deutschen Reich beträgt in beiden
Fällen 10 Km. Die Höhe der Wegezeilentschädigung
wird für Wegstrechen von über 10 bis 15 kmäauf

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