Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 3

1. Februar 1937

Seite 18

2. Diese Tarifordnung tritt am 1. Februar 1937
in Kraft.

5. Allen Arbeitern, die mit Asphalt oder Teer un—
nittelbar in Berührung kommen, sind zur Reinigung des
Körpers entsprechende Wasch- oder Lösungsmittel zur
Verfügung zu stellen.
6. Packlagesetzer erhallen den Lohn der Bauhilfs—
arbeiter.

3. Gleichzeitig treten einschließlich der Aenderungen
außer Kraft:

a) Tarifordnung für das Baugewerbe im bayerischen
Regierungsbezirk Pfalz mit Ausnahme der Stadt
Ludwigshafen (Rhein) vom 23. Juli 1934
(Reichsarbeitsbl. Nr. 23 vom 15. August 1934,
S. VI 194, Tarifregister Nr. 182/1).
b) Tarifordnung für das Baugewerbe im Saarland
und Teile der Vorderpfalz vom 27. Februar
1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 13 vom 5. Mai
1936. S. VI 420, Tarifregister Nr. 70245).
c) Lohntarifvertrag für das Pflasterergewerbe in
der Pfalz vom 30. Januar 1934.

7. Für die Altersstaffelung der Löhne gelten die
Bestimmungen des 8 5 Ziffer 2b der Tarifordnung
für das Baugewerbe im Deutschen Reich.

B. Steinsetz- und Pflasterergewerbe.
Die Gefolgschaftsmitglieder erhalten folgende Stunden—
löhne in Rpf:
1. Pflasterer, Steinsetzer (Fach⸗s i 03sglit, v
arbeiter)
a) mit abgeschlossener
Lehrzeit GGesellenbrief,
Facharbeiterzeugnis)
im ersten Gehilfenjahr,
soweit sie das 20. Lebens
jahr noch nicht vollende
A. Asphalt- und Teerstraßenbaubetriebe. haben...
1. Gefolgschaftsmitglieder nach vollendetem 20. Lebens— —
3 soweit sie das 20. Lebens
jahr erhalten folgende Stundenlöhne in Rpf: 8
in Ortsklasse
IJ. Stampfasphalt: in 87 ese haben M
1. Vorarbeiter1979187 81 73 66 7 n Deia
2. a) Stampfer, Fuger. . . 88 83 79 74 66 60 o wetsie dag pens
. jahr noch nicht vollendet
haben os6 90 87 81 72 66
Aufbereitungsbetrieben, dem drilten Gehil
Destillateure und Müliler 70 68 65 62 56 54 nach dem dritten Gehilfen.
jahr od. nach Vollendung
II. Gußasphalt: des 20. Lebensjahres 101 95 91 85 76 69
1. Vorarbeiter. 49791 87 81 73 66 b) ohne, oder ohne ab—
2. a) Gußasphaltleger (Strei⸗ geschlossene Lehrzeit
cher, Spachtlery . .88 8379 74 66 60 nach dem vollendeten 20.
b) Reiber, Kochee.70 68 65 62 56 54 Lebensjahr 01 98 91 85 76 69
Ungelernte Arbeiter nach dem
nathan alzasphalt und Teer oollendeten 20. Lebensjahr 64 62 59 536 51 49
Stein- und Bitumen— Handrammer erhalten 25 v. H. auf den Tief—
wieger (Mischer) iy Pum⸗ bauarbeiterlohn.
penbediener und Spritzer Für die Altersstaffelung der Löhne in Ziffern
IV. l 1h und 2 gelten die Bestimmungen des 8 5
vhid he wplattenleger, Holz 88 83 79 74 66 60 Ziffer 2b der Tarifordnung für das Baugewerbe
im Deutschen Reich.
2. Alle in der vorstehenden Lohntabelle nicht auf—
geführten, bei Teer- und Asphaltarbeiten im Straßen
bau beschäftigten Arbeitergruppen sind als Tiefbau—
arbeiter zu bezahlen.
3. Bei der Festsetzung der Löhne sind die üblichen
Erschwernisse, die durch schmutzige sowie heiße Arbeit
entstehen, durch Bemessung der Löhne der Gruppen
J bis IV abgegolten.
4. Dem Spachtler und Reiber sind Knieleder, dem
Darrer, Fuger, Stampfer, Reiber, Spachtler sind Holz
pantinen oder Holzschuhe zu liefern. Dem Darrer,
Destillateur und Muüller, dem Kocher, Stein- und
Bitumenwieger sind Schußtbrillen zu liefern

2

„) Wo heli Stampf- oder Gußasphalt, Stein- und Bitumenwieger vorkommen
sind sie wie beim Walzasphalft und Teermakadam uuentlohnen
            
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