Nr. 3
1. Februar 1937
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des Unternehmers das notwendige Handwerkszeug mit—
bringen, ist ein betrieblich zu vereinbarender Zuschlag
zu gewähren.
nicht anhaltend mit bloßer Hand angefaßt werden können,
ferner Arbeit in Räumen, in denen die Temperatur
an der Arbeitsstelle mehr als 400 0 beträgt.
4. Druckluftarbeiten,
— das sind Arbeiten unter Druckluft (in Senkkästen,
Caissons) oder in mit Schleusen verschlossenen Taucher—
zlocken oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Hruckluft—
arbeiten mit Schutzschild, in denen die Druckluft den
äußeren Luftdruck übersteigt) —
bis zu 10 m Wassertiefe.. 20 v. H.
von 10 „15m J .. 305
11 15 3 11 20 m 14 * * 45 13 11
2 20 3 30 m 60
Dabei entspricht ein Atmosphärendruck einer Wassertiefe
von 10 m.
VII. Zu den Maschinisten 1. Klasse gehören:
Baggermeister, Löffelbaggerführer, Greifbaggerführer.
Zu den Maschinisten 2. Klasse gehören sämtliche
Lokomotiv- und Kranführer, Baggermaschinisten, Ma—
schinisten an Lokomobilen, Dampfmaschinen und Rammen
sowie Löffelführer, ferner Maschinisten an Explosionsmotoren,
sofern die betreffenden Personen befähigt sind.
Störungen selbständig zu beseitigen.
Zu den Maschinisten 3. Klasse gehören Elektro—
molorenführer, sofern die betreffenden Personen befähigt
sind, Störungen selbständig zu beseitigen.
VIII. Platzarbeiter sind ungelernte Arbeiter, die
auf Lager-, Werk- oder Zimmerplätzen nicht als Fach—
arbeiter beschäftigt werden.
IX. Eisenbieger und Flechter haben Eisen nach
Zeichnung zu biegen und zu verlegen. Diese Arbeiten
müssen sie in hand- und maschinenmäßiger Ausführung
erledigen können.
5. Aufstellen und Abbrechen von Ge—
rüsten und Gerüstabdeckungen in
einer Höhe von mehr als 20 m über dem
Straßenniveau, ferner Arbeiten über
20 m Höhe am Hochgerüst: 20 v. H.
Arbeiten in Schächten über 8 m Tiefe
und Unterfangung von Brückenbauwerken
in Flüssen und Strömen sowie Arbeiten
im Innern von Kanälen bei künstlicher
Beleuchtung: 10 v. H.
X. Der Zementfacharbeiter muß alle vorkommenden
Beton- und Eisenbetonarbeiten (einschließllich der Her—
stellung einfachen und wasserdichten Zementputzes und
Estrichs) nach Anweisung fachgemäß ausführen können.
Der Zementarbeiter muß die gewöhnlichen Beton- und
Eisenbetonarbeiten und mindestens einen Teil der Zement
facharbeiten unter Anleitung eines Facharbeiters aus—
führen können.
Der Zementarbeiter wird Zementfacharbeiter, wenn
er mindestens 2 Jahre als Zementarbeiter tätig war
und die Fähigkeiten eines Zementfacharbeiters besitzt.
XIL. Die Mindestlänge der Wegstrecken im Sinne
des 86 Zifsern 1 und 2 der Tarifordnung für das
Baugewerbe im Deutschen Reich beträgt in beiden Fällen
10 km. Die Höhe der Wegezeitentschädigung wird
für Wegstrecken von über 10 bis 15 kmäauf 50 Npf,
für Wegstrecken über 15 Km auf 1 AM festgesetzt.
XII. Erschwerniszuschläge:
Zu den Löhnen werden an Erschwerniszuschlägen
bezahlt für
.Schwarze Arbeit: 20v. H.
Als schwarze Arbeiten gelten, soweit sie nicht unter
die im Anhang geregelten Asphalt- und Teerarbeiten
fallen: das Ausrußen und Ausschlacken im Innern
der Kessel, an Feuerbrücken und in Benützung stehender
Rauchkanäle, Arbeiten in gebrauchten Abortgruben sowie
in Räumen, in denen die Gefolgschaftsmitglieder den
Einwirkungen von Rauch, Ruß, heißem Oel oder Gasen
in erheblichem Maße ausgesetzt sind.
2. Wasserarbeit: 20 v. H.
Als Wasserarbeiten gelten Arbeiten, bei denen die
Gefolgschaftsmitglieder im Wasser stehen bzw. beim Aus
putzen von Bächen, Flußläufen. Kanälen oder Teichen
im Schlamm stehen.
Werden Wasserstiefel gestellt, so ermäßigt sich der
Zuschlag auf die Hälfte.
3. Heiße Arbeit: 20v. H.
Heiße Arbeit ist Arbeit an kurze Zeit zuvor außer
Betrieb gesetzten Feuerungen. wenn dabei die Steine
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Ausschachtungsarbeiten in Bau—
gruben von mehr als 6 mm Tiefe, in denen
die Tiefe die Breite der Bauarube überschreitet:
10 v. H.
8. Arbeiten in Bergwerken (unter Tage),
soweit sie nicht knappschaftspflichtig sind:
10 v. H.
9. Tunnelarbeiten: 10 v. H.
10. Arbeiten in Tunnelstollen: 15 v. H.
11. Karbolineums- und Isolierunags—
arbeiten: 10 v. H.
Hierzu gehören Arbeiten mit Teer und Inertol,
Hudrun, Asphalt, soweit sie nicht unter die im Anhang
zeregelten Asphalt- und Teerarbeiten fallen, Klebe—
anstrich, Arbeiten mit Säure und in Säuredämpfen,
Arbeiten mit ätzenden und ähnlich gefährlichen Stoffen
sowie das Verarbeiten von frisch imprägnierten Hölzern
oder wieder abzulaugenden Hölzern.
12. Stemmarbeiten mit Preßluftwerk—
zeugen (Abbruchhämmern, Bohrhämmern
und Preßluftstampfen), Putzen mit Preßluft:
15 v. H.
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Schlußbestimmungen.
1. Der Unternehmer hat über den im 8 31 Abs.!
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vor—
zeschriebenen Aushang der Tarifordnung hinaus den
Vertrauensmännern, ihren Stellvertretern, dem Betriebs—
walter der Deutschen Arbeitsfront und dem Betriebs—
ellenobmann je einen Abdruck der Tarifordnunag
zostenlos auszuhändidgen