Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 2

15. Januar 1937

Seite 14

erstattet, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt.
Zu erstatten ist der gewährte Betrag, jedoch nicht mehr
als 2,25 RM wochentäglich für Notstandsarbeiter; die
für mindestens einen unterhaltsberechtigten Angehörigen
zu sorgen haben, und 1,50 RM wochentäglich für einen
alleinstehenden Notstandsarbeiter. Die Erstattung entfäll'
insoweit, als die ausgefallenen Arbeitsstunden nach der
Anordnung des Neichs- und Preußischen Arbeitsministers
dom 23. November 1936 — IIIa 18789436 — oder
entsprechender Anordnungen anderer Landesminister
durch Vor- oder Nacharbeit abgegolten werden oder
als bezahlter Urlaub in diese Zeit verlegt wird.
Die Erstattung beschränkt sich auf Entschädigungen
an solche Notstandsarbeiter, die entweder
a) an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort
haben Unterkunft nehmen müssen, soweit sie
während der Zeit vom 24. Dezember 1936 bis
* Januar 1937 an ihren Wohnort zurückkehren
oder

Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die Her—⸗
stellung grüner Korbwaren
im Gebiet des Deutschen
Reiches.

Hannover, den 22. Dezember 1936

Anordnung, betreffend Arbeitsruhe in der Heim—
arbeit für Grünkorbwaren.
Auf Grund der 88 10 und 17 der Zweiten Ver—
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. IS. 261)
ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs- und
Vreußischen Arbeitsministers folgendes an:
1. Für die Herstellung von grünen Körben oder
Grünkorbteilen wird für alle Werkstätten der in
Heimarbeit Beschäftigten, auch soweit sie durch
die Gleichstellungen vom 30. September 1934
und vom 29. Februar 1936 erfaßt sind, für
folgende Zeiten eine Arbeitsruhe angeordnet:
Werktags am Montag bis Freitag jeweils von
18 Uhr des einen bis 7 Uhr des naͤchsten Tages,
am Sonnabend von 18 Uhr bis Montag früh
7 Uhr. Fallen Feiertage auf Wochentage, so gilt
die Arbeitsruheanordnung sinngemäß für den vor—⸗
hergehenden Tag von 18 Uhr bis 7 Uhr des
Werktags nach dem Feiertage

deren Arbeitsstätte von ihrem Wohnort mindestens
20 Kmeentfernt liegt und die deshalb nach Tarif—
ordnungen oder Betriebsordnungen Entfernungs—
zulagen beziehen; etwaige Berechnungsvorschriften
der Tarif- oder Betriebsordnungen für die Ent—
fernungszulage oder für die Enffernung zwischen
Wohnort und Baustellenmitte sind auch für die
Durchführung dieses Erlasses maßgebend.
2. Den Notstandsarbeitern im Sinne der Ziffer 1
stehen Tiefbauarbeiter gleich, die zur Beschäftigung bei
Außenarbeiten des Tiefbaugewerbes beschäftigt werden,
welche im Auftrage des Reiches oder des Unternehmens
„Reichsautobahnen“ durchgeführt werden, soweit diese
Tiefbauarbeiter die Voraussetzungen der Ziffer 1, ins—
besondere ihres Absatzes 20 oder b. dieses Erlasses
erfüllen.

2

Ausnahmen von dieser Bestimmung können von
den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern zugelassen
werden.

3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Anordnung
zuwiderhandelt, wird nach 8 34 des Gesetzes über
die Heimarbeit vom 28. März 1934 (Reichs—
gesetzbl. IS. 214) in Verbindung mit 8 18 der
Zweiten Durchführungsverordnung vom 20.
Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 261) mis
Geldstrafe bis 150 AM bestraft.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

Dr. Syrup

4

Krüger

V. Sonstige Mitteilungen.
            
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