Ar. 2
15. Januar 1937
Seite 12
) Zementarbeite..
d) Bauhilfsarbeiter· ..
8) Tiefbauarbeiter, Schlepper, Platz⸗
arbeiter in Tiefbaugeschäften .
) Heizer unter 6 monatiger Berufs⸗
tätigkeittt ....
Maschinisten 8. Klasse, Kraft—
fahrer, soweit sie nicht unter b
fallen. 76,, 72,
n) Maschinisten 2. Klasse. . . 80, 75,
b. 81 77
71Apf 67 Rpf
— —
58, 56,
68, 65,
b) Die unter Ziffer 1 genannten Gefolgschafts⸗
mitglieder erhalten für jeden Kalendertag ein Ueber—
nachtungsgeld bis zu 0,50 NM. Das Uebernachtungs—
geld wird nicht gewährt, wenn freie Unterkunft auf
der Baustelle möglich ist.
c) Gefolgschaftsmitglieder, die nach Schluß der täg—
ichen Arbeit in ihren Wohnort zurückkehren, erhalten
hei einer Entfernung von 10 bis 20 km, von der
Mitte des jeweiligen Loses bis zur Mitte des Wohn⸗
ortes gerechnet, ein Wegeld von 0,50 AM, bei einer
Entfernung von über 20 Km ein solches von 1 M
ür den Arbeitstag. Reichen die vorgenannten Wege—
geldsätze zur Beförderung von Gefolgschaftsmitgliedern
richt aus, so werden den Gefolgschaftsmitgliedern die
zurch die Beförderung tatsächlich erwachsenden Mehr—
zosten erstattet. Das Wegegeld ist auch für die Tage
u zahlen, an denen die Arbeit wegen schlechter
Witterung nicht aufgenommen werden kann, falls die
Hefolgschaftsmitglieder zur Arbeitsaufnahme an der
Baustelle erschienen sind. Die örtliche Bauleitung
utscheidet darüber, ob die Arbeit aufzunehmen ist.
2. Maßgebend für die Berechnung der Entfernung
st der kürzeste fahrbare Weg von Losmitte bis Mitte
Wohnort.
Zu a bis h: Die unter a bis h festgesetzten Löhne
gelten für Gefolgschaftsmitglieder nach beendigtem
3. Gehilfenjahr bzw. nach vollendetem 20. Lebens⸗
jahr. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Z 5 Ziffer à und büder Tarifordnung für das
Baugewerbe im Deutschen Reich.
2. Die Arbeiter, die
a) den Zement auf die Mischung auffüllen,
b) in geschlossenen Räumen Zement auf- oder ab—
stapeln (Eisenbahnwaggons gelten nicht als ge—
schlossene Räume), erhalten für die Zeit dieser
Arbeitsleistungen zum Tiefbauarbeiterlohn einen
Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem
Bauhilfsarbeiter- und dem Tiefbauarbeiterlohn.
3. Den gleichen Zuschlag erhalten bei Gestückarbeiten
beschäftigte Packlagensetzer, die eine Gmonatige Tätigkeit
als Vacklagensetzer nachweisen können.
4. Für Asphalt- und Teerarbeiten im Straßenbau
werden folgende Stundenlöhne festgesetzt:
für km 55,7 für kme 79,0
a) Vorarbeiter im Asphalt- und Teer- bis km 79.0 bis km 8710
straßenbauuu... . . 86HBpf 82 Npf
5) Asphalteure (einschließlich Fugen—
hersteller) und Holzpflastere. 78 74,
0) Darrer, Kocher, Reiber und Mischer 66 62
9) Sonstige Hilfsarbeiter im Asphalt⸗
und Teerstraßenbauauu. . 588,, 56,
5. Für Pflasterarbeiten werden folgende Stunden⸗
öhne festgesetzt: für km565,7 für kme79,0
bis km 79,0 bis km 87,0
90 Apf 85 Npf
5856
3. Die Bestimmungen unter 8 3 Ziffern 1 und 2
inden keine Anwendung auf diejenigen Gefolgschafts—
nitglieder, die Anspruch auf Trennungs- Uebernachtungs—
»der Wegegeld auf Grund anderer tariflicher Be—
timmungen haben.
84.
Wochenendheimfahrten, An- und Rückreise.
Für die Wochenendheimfahrten sowie für die An—
und Rückreise zur Aufnahme bzw. nach Beendigung
der Arbeit gilt die Tarifordnung des Sondertreu—
händers zur Regelung der Frage der Gewährung freier
Wochenendheimfahrten sowie der Kostenfrage für die
Rückreise der bei den Bauvorhaben der öffentlichen
Hand beschäftigten Bauarbeiter vom 25. Oktober 1935
Reichsarbeitsbl. Nr. 32 vom 15. November 1935)
iebst Abänderungen vom 26. Februar 1936 (Reichsarbeitsbl.
Nr. 8 vom 15 März 1936), vom 22. August
1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 25 vom 5. September 1936)
und vom 5. Oktober 1936 (Reichsarbeitsbl. Nr. 30
oom 25. Oktober 1936).
83.
Trennungsgeld, Uebernachtungsgeld,
Wegegeld.
4. a) Verheiratete Gefolgschaftsmitglieder, deren
Wohnort mehr als 15 Kme von der Baustelle entfernt
liegt und deren Rückfahrt zum Wohnort nicht möglich
ist, erhalten ein Trennungsgeld von 1 AM je Kalender—
tag. Dieses Trennungsgeld beträgt 1,80 RAMO je
Kalendertag für auswärtige verheiratete Gefolgschafts—
nitglieder mit dem Wohnsitz in Orten, die mehr als
100 000 Einwohner haben. Den verheirateten Gefolg-—
schaftsmitgliedern stehen gleich verwitwete oder geschiedene
Gefolgschaftsmitglieder, die eigenen Haushalt führen,
sowie ledige Gefolgschaftsmitglieder, die mit Verwandten
aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder mit Pflege—
kindern gemeinsamen Haushalt führen und die Mitlel
hierfür ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
8 5.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
1. Der Unternehmer hat über den im 8 31
Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vorgeschriebenen Aushang der Tarifordnung
hinaus den Vorarbeitern und Polieren, den Vertrauens—
nännern, ihren Stellbertretern, dem Betriebswalter
der Deutschen Arbeitsfront und dem Betriebszellen—
obmann je einen Abdruck der Tarifordnung kostenlos
auszuhändigen.
2. Diese Tarifordnung tritt am 15. Januar 1937
in Kraft.
Böhm