Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nach 8 31 AbsatzJ des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ist
ein Abdruck der für einen Betrieb geltenden Tarifordnung in jeder Betriebs⸗
abteilung an geeigneter, den Angehörigen des Betriebes zugänglicher Stelle
auszuhängen.

Ueber den in 8 31 Absatz 1 AOG vorgeschriebenen Aushang hinaus hat
der Betriebsführer den Vertrauensmännern, ihren Stellvertretern, dem Betriebs⸗
walter der Deutschen Arbeitsfront und dem Betriebszellenobmann je einen
Abdruck der Tarifordnung kostenlos auszuhändigen.

Die für die Aushändigung notwendigen Stücke der Tarifordnung sind
von dem Betriebsführer innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Veröffentlichung
in den „Amtlichen Mitteilungen des Treuhänders der Arbeit für das Wirt-⸗
schaftsgebiet Saarpfalz“ von der Dienststelle in Saarbrücken 3, Großherzog⸗
Friedrich-Straße 52 1, anzufordern, welche die Aebersendung der Abdrucke an die
einzelnen Betriebe gegen Erstattung der Kosten veranlaßt.
            
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