Nr. 1
1. Januar 1937
10 Arbeitern oder mit Motorkraft bereits von 4 Uhr
ab zulässig. Sie ist auch zulässig für Betriebe mit
weniger als 10 Arbeitern und ohne Motorkraft, auf
die der 8 19 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung ohnehin
tzeine Anwendung findet.
Berlin, den 2. Oktober 1936.
Der Reichs- und Preußische
Im Auftrag
Neitzel
Arbeitsminister
Seite 7
V. Sonstige Mitteilungen.