Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Rtr.

1. Januar 1937

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en mit dem Bauhilfsarbeiterlohn abzufindenden Arbeiten
ugezählt.

sich hieraus eine erhebliche Verschiedenheit der Höhe
der Zuschläge. Die Tatsache, daß der Bauarbeiter
heute infolge des Facharbeitermangels häufig weit ab
don seinem Wohnort in anderen Bazirken tätig ist,
hat die Verschiedenheit der Zuschläge störend empfinden
(assen. Daher ist es als Fortschritt zu begrüßen, daß
eine einheitliche Regelung getroffen worden ist. Die
Zuschläge betragen für zuschlagspflichtige Mehrarbeit
20 v. H. soweit es sich um mit Reichsdarlehen oder
Reichsbürgschaften geförderte Kleinsiedlungen und Klein—
wohnungen handelt, 10 v. H. Neu vorgesehen wird
der Zuschlag für Nachtarbeit; das sind die Arbeits—
sttunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Er beläuft
sich auf 10 v. H. Seine Einführung war erforderlich,
da in einem früher nicht gekannten Ausmaße auch im
Baugewerbe Nachtschichten geleistet werden. Treffen
Mehrarbeits- und Nachtzuschläge zusammen, so sind
beide zu zahlen. In anderen Fällen des Zusammen—
treffens zweier Zuschläge steht nur der jeweils höhere
zu. Die Zuschläge werden bei Arbeiten im Akkord
aus dem Abkkordrichtsatz, das ist Zeitlohn — 20 v. H.,
gezahlt, in den übrigen Fällen aus dem Zeitlohn.
diese Bestimmung ist, soweit sie die Akkordarbeit be—
trifft, besonders beachtlich. Sie beseitigt die bisherige
Unklarheit und stellt auch in ihrer sozialen Auswirkung
eine Verbesserung dar.

d) Für die Akkordarbeit werden einheitliche Bestim⸗
nungen für das Reich aufgestellt. Als Akkordrichtsatz
zilt ein Lohnsatz, der 20 v. H. über dem Zeitlohn liegt.
Im die Akkordsätze zu sichern, wird vorgeschrieben, daß
zie Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit und
Nachtarbeit sowie die Erschwerniszuschläge aus dem
Akkordrichtsatz errechnet werden und daß nicht etwa
Wegegelder und Auslösungssätze durch erhöhte Akkord—
ätze abgegolten werden.

e) Für pünktliche Lohnzahlung und genaue über—
ichtliche Lohnabrechnung wird durch zahlreiche Einzel—
zorschriften weitgehend Sorge getragen.

4. Zuschläge.

a) Die Reichstarifordnung sieht Wege- und Fahr⸗
eldentschädigungen für Gefolgschaftsmitglieder vor, die
om Betrieb auf eine außerhalb ihres Wohnortes gelegene
Baustelle entsandt werden. Von welcher Entfernung
ib und in welcher Höhe Wegezeitentschädigung gewährt
vird, bestimmen die Bezirkstarifordnungen.
b) Kann ein auf eine Baustelle entsandtes Gefolg—
haftsmitglied nicht täglich seinen Wohnort wieder er⸗
eichen, so wird als Ersatz des Mehraufwandes für
Pohnung und Verpflegung eine Auslösung für den
dalenderlag gezahlt. Sie beträgt für verheiratete Gefolg⸗
chaftsmitglieder das 3 fache, für Ledige das 1 fache des
ür die Baustelle gültigen Stundenlohnes des Maurers
jach vollendetem 20. Lebensjahr. Für die Fahrt zum
Arbeitsantritt auf der auswärtigen Baustelle wird neben
en Fahrt- und Gepäckkosten eine Aufwandsentschädi—
zung gezahlt, die sich auf der Grundlage des tariflichen
Stundenlohnes nach der Dauer der Fahrt richtet.
c) Erschwerniszulagen sind unter Voraussetzungen,
zie die Reichstarifordnung einheitlich feststellt, zu zahlen.
Ihre Höhe bestimmen die Bezirkstarifordnungen.

3. Arbeitslohn.
Die allgemeinen Bestimmungen über den Arbeits—
lohn bringen umfassende Regelungen über die Lohn—
taffelungen der einzelnen Arbeitergruppen, über Lohn—
höhe bei Entsendung an eine auswärtige Baustelle,
uͤber die Abgrenzung des Hoch- und Tiefbaues, über
Akkordarbeit und über die Lohnzahlung.

a) Die Lohnstaffelungen der Arbeiter bis zum
vollendeten 20. Lebensjahr werden nicht mehr der
bezirklichen Regelung überlassen, sondern in der Reichs—
tarifordnung in Prozentsätzen festgelegt, die für die
Arbeiter mu abgeschlossener Lehrzeit mit 75 v. H., für
die Arbeiter ohne Lehrzeit oder ohne abgeschlossene
Lehrzeit mit 40 v. H. des Lohnes des Vollarbeiters
der betreffenden Gruppe beginnen.

5. Kündigung.

P) Grundsätzlich ist der Lohn des Bauortes zu zahlen.
Wird jedoch ein Gefolgschaftsmitglied auf eine andere
n einer niedrigeren Orlsklasse gelegenen Baustelle des
gleichen Unternehmens gesandt, so behält es den höheren
Lohn der Bausielle, für die es eingestellt war.
c) Wer Facharbeiterlohn erhält, sollen die bezirklichen
Tarifordnungen regeln. Dagegen befaßt sich die Reichs—
arifordnung mit der Abgrenzung der Begriffe des
Tiefbauarbeiters und des Bauhilfsarbeiters. Es handelt
iich hier um die Bereinigung eines Problems, das seit
Jahlten die Quelle von zahlreichen Streitigkeiten war.
Die Lösung des Problems wird nun aus, dem Wege
oersucht, daß der Tiefbauarbeiter als der Hilfsarbeiter
hei allen Erdbewegungen und den dazugehörigen Trans—
port und Hilfsverrichtüngen gekennzeichnet wird, während
die übrigen Bauarbeiten mit dem Bauhilfsarbeiterlohn
abgegolten werden, soweit nicht ein höherer Lohn, z. B.
der Facharbeiterlohn, Platz greift. Die Arbeiten bei
Brüchen und Kammerschleusenbauten, soweit es sich
nicht um Ausschachtungs-, Erdbewegungs- oder Trans⸗
portarbeiten handelt. ferner Pflasserarbeiten, werden

Im Baugewerbe konnte bisher das Arbeitsverhältnis
eiderseitig ohne Kündigungsfrist täglich gelöst werden.
Die Reichstarifordnung macht nunmehr den Versuch,
unächst eine dreitägige Kündigungsfrist einzuführen.
Daß hierin ein sozialer Fortschritt liegt, kann wohl
zaum bestritten werden. Im Augenblick mag diese
Besserung vielleicht nicht voll gewürdigt werden, da
ie höchsigesteigerte Bautätigkeit es jedem Bauarbeiter
rmöglicht, im Falle der Entlassung am anderen Tag
fort wieder Beschäftigung zu finden. Aber auf die
Dauer gesehen, ist es dringend notwendig, auch im
Zaugewerbe das Arbeitsverhältnis beständiger zu ge—
alten und durch eine mehrtägige Kündigungsfrist dem
Zauarbeiter wenigstens eine kurzfristige Sicherung des
Arbeitsplatzes zu geben. Um eine Umgehung dieser
—„chutzmaßnahme zu verhindern, wird vorgeschrieben,
aß es einer Kündigung auch bedarf, wenn das Arbeitserhältnis
 auf Zeit eingegangen worden ist, diese Zeit
iber kalendermaͤßig nicht bestimmbar ist, z. B. wenn
iie Einstellung auf die Dauer eines Neubaues erfolgt
st. Die Abhängigkeit der Bautätigkeit von der Witterung
zann allerdings bei der Einführung der mehrtägigen
Zündigungsfrist nicht unberücksichtigt bleiben. Daher
            
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