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1. Januar 1937
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iind, sondern nur die allgemeinen Arbeitsbedingungen.
Sie schafft also nur den großen Rahmen. Darum
liegt ihre Aufgabe vor allem darin, für Klarheit in
grundsätzlichen Fragen zu sorgen, z. B. in den Fragen
des Geltungsbereichs, der Arbeitszeit, der Zuschläge
jür Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonniagsarbeit, der Ab—
grenzung zwischen Hoch- und Tiefbau, der Gewährung
bon Auslösungen, der Kündigungsbestimmungen usw.
Die Reichstarifordnung stellt die allgemeinen Grund—
ätze auf, die es ermöglichen, in den Bezirkstarifordnungen
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse weitere
Einzelheiten zu regeln. Sie bringt manche sozialen Ver—
hesserungen, die Beachtung verdienen. Diese Verbesse—
rungen werden allerdings nur dann voll gewürdigt
werden können, wenn erkannt wird, daß die aus der
Arbeitsbeschaffung und der Wehrhaftmachung des
deutschen Volkes sich ergebenden staatspolitischen Not—
wendigkeiten das Ausmaß der Erfüllung sozialpolitischer
Wünsche kategorisch bestimmen müssen.
Arbeitskräfte zur Durchführung von Meliorations—
irbeiten neu eingestellt werden. Eine Sonderstellung
iehmen Baubetriebe ein, die lediglich Eisen- oder Stahl—⸗
zonstruktionen erstellen oder abbauen. Sie arbeiten
inter Verhältnissen, die von denen des Baugewerbes
erheblich abweichen. Ihre Arbeiten gehören in den
Bereich der Metallindustrie. Sie bleiben daher hier
außer Betracht.
2. Arbeitszeit.
Die deutsche Bauwirtschast ist an den großen Auf—
jaben, die die Reichsregierung der Wirtschaft gestellt
sat, wesentlich beteiligt. Die Wehrhaftmachung des
eutschen Volkes und seine Unabhängigmachung von
iusländischen Rohstoffquellen durch den Vierjahresplan
»edingen Großbauten des Hoch- und Tiefbaues aller
Art. Daher mußte unter Wahrung des Schutzes der
Arbeitskraft des Bauarbeiters versucht werden, in der
Hestaltung der Arbeitszeit eine größere Beweglichkeit
u schaffen, die es ermöglicht, staatspolitischen Not—
vendigkeiten, die die schnellstmögliche Durchführung von
Bauten erfordern, voll Rechnung zu tragen. Auch der
tarke Facharbeitermangel im Baugewerbe zwang dazu,
»en Ausfall von Fachkräften durch eine Ausweitung
der Arbeitszeit etwas zu mildern.
II.
Ein Ueberblück über die neue Reichstarifordnung
nuß natürlich darauf verzichten, auf alle Einzelheiten
einzugehen, die in der Reichstarifordnung geregelt sind.
Es kann sich nur darum handeln, die großen Linien,
die für die Neuregelung von Bedeutung sind, aufzu⸗
zeigen.
1. Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich der Reichstarifordnung umfaßt
alle gewerblichen Arbeiter, die in folgenden Betrieben
des Baugewerbes im Deutschen Reich tätig sind:
Hoch⸗, Beton⸗ und Tiefbaugewerbe,
Stukkateur⸗, Gipser⸗, Putzer- und Rabitzergewerbe,
Feuertechnisches Gewerbe,
Brunnen- und Pumpen-Baugewerbe,
Straßenbaugewerbe einschließlich des Steinsetze und
Pflastergewerbes sowie der Asphalt- und Teer⸗
straßenbaubetriebe,
Betriebe, die Abbrucharbeiten von Bauwerken
ausführen.
Nach zwei Richtungen geht diese Ausweitung:
Finmal wird für eilbedürftige Bauten unter Ab—
veichung von ver regelmäßigen 48stündigen Wochen—
arbeitszeit die Anordnung von Mehrarbeit bis zu 60
Stunden wöchentlich und 10 Stunden täglich durch den
Betriebsführer nach Beratung im Vertrauensrat vor—
gesehen. Die über die 48. Stunde hinausgehende
Arbeit ist hierbei mit dem in der Reichstarifordnung
estgesetzten Mehrarbeitszuschlag abzugelten. Weiterhin
zann der aus irgendwelchen Gründen, insbesondere
nfolge Witterungseinflüssen eintretende Arbeitsausfall
nnerhalb 8 Wochen ausgeglichen werden. Dies be—
eutet, daß für die Nachholung der ausgefallenen
Arbeitszeit, auch soweit mehr als 8 Stunden täglich
zearbeitet wird, Mehrarbeitszuschläge nicht zu zahlen
ind. Um jedoch eine mißbräuchliche Ausnutzung zu
interbinden, ist diese Ausgleichsmöglichkeit durch die
Bestimmung begrenzt, daß innerhalb des Ausgleichs—
eitraumes von Z Wochen die zuschlagsfreie Arbeitszeit
384 Stunden, d. i. 8248 Stunden, nicht überschreiten
»arf. Alle im Durchschnitt von 8 Wochen über die
18.Stunden⸗Woche hinausgehende Arbeitszeit ist also
uschlagspflichtige Mehrarbeit. Das gleiche gilt, wenn
u erwartende Ausfälle durch Vorarbeit ausgeglichen
verden. Um einen ordnungsgemäßen Ausgleich der
Arbeitszeit hinreichend zu sichern und eine Nachprüfung
es Umfangs der Vor- und Nacharbeit zu erleichtern,
jat der Betriebsführer ein laufendes Verzeichnis über
Vor- und Nacharbeit zu führen und zur Einsicht aus—
ulegen. Diese Regelung beruht, da 8 4 der Arbeits—
eitordnung nur einen Ausgleichszeitraum von 2 Wochen
orsieht, auf einer besonderen Ermächtigung, die vom
Reichsarbeitsminister zum Ausgleich der Arbeitszeit im
Baugewerbe und Baunebengewerbe den Treuhändern
»er Arbeit durch Erlaß vom 13. Oktober 1936 —
IIIa 14891/36 — erteilt wurde.
Die Zuschläge für Mehrarbeit und Sonn- und
Feiertagsarbeit waren bisher bezirklich geregelt. Da
wa 30 Bezirkstarifverträge vorhanden waren, ergab
Es werden hierbei im Stukkateurgewerbe, im Feuer⸗
lechnischen Gewerbe, im Steinsetz- und Pflastergewerbe
in die Reichstarifordnung verschiedene Gewerbezweige
einbezogen, für die bisher reichstarifliche Sonderrege—
sungen bestanden hatten. Damit wird einer nicht zu
rechtfertigenden Tarifzersplitterung, die früher in der
organisalorischen Aufspaltung der Wirtschaft in zahlreiche
Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerverbände ihre Ursache
—XV
Tarifgestaltung geschaffen, die alle unmittelbar am
Bau Beschäftigten umfaßt.
Einbezogen sind auch die Betriebe, die Meliorations—
arbeiten ausführen. Um jedoch die Durchführung von
Meliorationsarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft
zu erleichtern, bleiben land- und forstwirtschaftliche Be—
riebe außer Betracht, soweit sie mit eigenen Arbeits—
zräften Meliorationen vornehmen. Für die land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Grenze
etwas enger gezogen. Sie werden nicht von der
Reichstarifordnung erfaßt, soweit sich ihre Genossen
bei Meliorationsarbeiten nur ihrer eigenen ständigen
Arbeitskräfte bedienen. Sie fallen also unter die
Tarifordnung, soweit von den Genossen besondere