Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 6

20. März 1937

Seite 61

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der
Vertrauensräte.
Vom 9. März 1937.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz be—
chlossen, das hiermit verkündet wird:
Die Amtsdauer der derzeitigen Mitglieder des Ver—
rauensrates ( 5 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit, 8 3 des Gesetzes zur Ordnung der
Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben)
wird bis zum 30. April 1938 verlängert. Eine erneute
Ablegung des feierlichen Gelöbnisses gemäß 8 10 des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit und 88
des Gesetzes zut Ordnung der Arbeit in öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben findet nicht statt.
Berlin, den 9. März 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn

Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmer Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums
Der Reichsminister des Innern
Frick

V. Sonstige Mitteilungen.

Ausgleich der an den Osterfeiertagen
ausfallenden Arbeitszeit.

Der Reichs⸗ und Preußische Berlin, den 18. März 1937.
Arbeitsminister. W8. Unter den Linden 18 und 15.
—114 5559437.

Auf Grund des 8 30 der Arbeitszeitordnung vom
26. Juli 1934 (R6EBl. J S. 804) wird für das
Land Preußen und das Saarland genehmigt, daß
abweichend von entgegenstehenden Vorschriften des
Ersten Abschnittes der Arbeitszeitordnung und von
Bestimmungen von Tarifordnungen der am 25. 27.
und 30. März 1937 eintretende Ausfall von Arbeits—
sttunden sowie 2 weitere Arbeitstage als Ersatz für
den durch die Häufung der Osterseiertage bedingten
Verdienstausfall an Werktagen in der Zeit vom 15.
März bis 15. Mai vor- oder nachgearbeitet werden.

Von dieser Genehmigung darf insoweit Gebrauch
jemacht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz
Hes Verdienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist.
Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen und
Jugendliche bleiben unberührt.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines
Mehrarbeitszuschlages sür die durch die Ausnahme
jerbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht
richt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur
Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarif—
rdnungen, Betriebsordnungen oder Einzelabreden,
oweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende
Regelung getroffen ist.
Berlin, den 18. März 1937.
Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister

Franz Seldte

Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen
geknüpft:

Die Dauer der Vors und Nacharbeit darf außer in
nehrschichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht
überschreiten.

Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung
Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen,
aus dem die in Anwendung der Genehmigung inner—
halb des festgesetzten Ausgleichszeitraumes vor⸗ oder
nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das
Verseichnis ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ver—
langen vorzulegen.
            
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