Full text : 3.1937,1-6 (0003)

Nr. 6

20. März 1937

Seite 59

4. Die Höhe der Auslösung beträgt für verheiratete
Gefolgschaftsmitglieder das 3fache, für ledige das
1uzfache des für die Baustelle gültigen Stundenlohnes
des Hochbaumaurers nach vollendetem 20. Lebensjahr.
Den verheirateten Gefolgschaftsmitgliedern stehen gleich
perwitwete oder geschiedene Gefolgschaftsmitglieder, die
eigenen Haushalt führen, sowie ledige, die mit Ver—
wandten aufsteigender Linie, mit Geschwistern oder
mit Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen und
die Mittel hierfür ganz oder zum überwiegenden Teil
aufbringen.
Die Gewährung von Unterkunft an der Baustelle
kann bis höchstens zu einem Drittel der Auslösung
angerechnet werden.
5. Den Arbeitern, die Auslösung erhalten, sind
ferner zu zahlen:
a) Für die Fahrt zum Arbeitsantritt auf der Baustelle
der volle tarifliche Stundenlohn, den der
Arbeiter auf der Baustelle erhält (jedoch ohne
Zuschläge), für die Zeit der Aufahrt vom
Wohnort zur auswärtigen Baustelle bis zur
Dauer von 8 Stunden, darüber hinaus die
Hälfte des Stundenlohnes; bei Entfernung
pon 150 kKm an ist die Zeit der Eilzugfahrt
zugrunde zu legen, soweit Eilzug benutzt
verden kann, der D-Zugfahrt, soweit D-Zgug
henutzt werden kann;
die Fahrtkosten (III. Klasse Eisenbahn, bei
Entfernungen von 150 Kmean zuzüglich Eil—
ugzuschlag, soweit Eilzug benutzt werden kann,
uzüglich D-Zugzuschlag, soweit D-Zug benutzt
verden kann).
Beförderungskosten für Gepäck und Hand—
verkszeug, sofern es aufgegeben werden muß.
D) Für die Rückfahrt nach Beendigung der Be—
schäftigungszeit auf der Baustelle gelten sinngemäß
dieselben Bestimmungen.
Während der Beschäftigungszeit auf der Baustelle
sind im Falle der nachgewiesenen Arbeitsunfähig—
keit die Rückfahrtkosten zum Wohnort zu bezahlen.

don dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof bis
zum Bahnhof des Wohnortes und zurück.

3. Lohn ist für die Zeit der Abwesenheit nicht zu
zahlen. Auslösung ist außer für die Tage, an denen,
sei es auch nur teilweise, gearbeitet wird, nur für
einen Tag der Abwesenheit zu zahlen.

IV. Erschwerniszuschläge.
Für Fahrstuhlarbeiten an Türmen, Dampfschorn—
teinen usw. ohne festes Gerüst ist ein Zuschlag von
40 v. H. auf den Stundenlohn, oder, bei Arbeiten
im Akkord, auf den Akkordrichtsatz zu zahlen.
86.
Urlaub.
Für den Urlaub gelten die Bestimmungen der Tarif—
»rdnung über den Urlaub nach dem Markensystem im
Baugewerbe und in den Baunebengewerben vom
2. Juni 1936 mit den dazu ergangenen und noch er—⸗
zehenden Ergänzungen.

877.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
1. a) Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig nur
nit einer Frist von 3 Tagen bei fortlaufendem Lohn—
inspruch gelöst werden. Es bedarf einer Kündigung
inter Einhaltung der Frist auch dann, wenn das Ge—
'olgschaftsmitglied für eine Zeit, die kalendermäßig
nicht bestimmbar ist, eingestellt ist.
b) Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Neuein—
tellung kann die Kündigung unter Einhaltung einer
Frist von 4 Stunden zum käalichen Arbeitsschluß er—
olgen.

0) Wird die Fortsetzung der Arbeit infolge ungünstiger
Witterung auf voraussichtlich längere Zeit unmöglich,
so kann das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht darauf,
daß Lohn nach 8 3 nicht weitergezahlt wird, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
2. Ist ein Arbeiter mindestens 3 Monate im Be—
rieb beschäftigt, so darf ihm nicht aus Anlaß einer
Arbeitsversäumnis wegen Krankheil gekündigt werden,
»s sei denn, daß die Arbeitsversäumnis mehr als 6
Wochen dauert oder die Arbeit inzwischen beendet
vird oder die Krankheit Dienstunfähigkeit der Arbeiters
ur Folge hat.
3. Während der Kündigungsfrist sind dem Gefolg—
chaftsmitglied auf Verlangen während der Arbeitszeit
»is zu 2 unbezahlte Stunden zur Arbeitssuche frei—
ugeben.

4

III. Wochenendheimfahrten.
4. Den Gefolgschaftsmitgliedern, die Auslösung er—
halten, ist auf Verlangen freie Wochenendheimfahrt
nach ihrem Wohnort und zurück zur Baustelle zu ge—
währen, und zwar bei einer Entfernung von über
—A
unter 250 kmmäalle 8 Wochen.
Sierbei sind die Gefolgschastsmitglieder auf Verlangen
dei Entfernungen über 250 kKmäfür mindestens 3
Arbeitstage, von unter 250 Km mindestens für 2
Arbeitstage von der Arbeit zu befreien. Wird am
Reisetage gearbeitet, so ist dieser Tag nicht mitzurechnen.
Maßzgebend ist die Entfernung von dem der Bau—
telle nächstgelegenen Bahnhof bis zum Bahnhof des
Wohnortes.

4. Bei Entlassungen ist den Gefolgschaftsmitgliedern
ür das Zusammenholen des Geschirrs und zum
Schärfen und Reinigen des Handwerkszeuges während
der Arbeitszeit die notwendige Zeit zu gewähren.

2. Zu bezahlen ist die Eisenbahnfahrt III. Klasse
(bei Entfernungen von 150 kim an zuzüglich Eilzug—
uuschlag. soweit Eilzug benutzt werden kann, zuzüglich
D-Zugzuschlag, sowei D-Zug benutzt werden kann)

88.
Lehrlinge.
1. Lehrlinge erhalten folgende wöchentliche Ver—
gütungen, die auch bei Arbeitsausfall nicht gekürzt
            
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