Full text : 3.1937,1-6 (0003)

str. 6

20. März 1937

Seite 58

bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 40 v. H. 6. Lohnzahlung:
8 ꝑ a) Das Entigelt für geleistete Arbeit ist wöchentlich
— während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem
80 7 Anschluß daran zu zahlen. Verzögert sich der
900 Beginn der Auszahlung durch Verschulden des
J Betriebsführers uüber 1. Stunde nach Arbeits—
schluß, so ist jede angefangene Stunde voll zu
bezahlen.

des Lohnes unter d.

2. Gefolgschaftsmitglieder, die für die ihnen über—
ragene Arbeit durch Alter oder Invalidität minder—
leistungsfähig sind, können nur mit Zustimmung des
Treuhänders der Arbeit unter den tariflichen Lohnsätzen
entlohnt werden.

b)

Der Betriebsführer ist verpflichtet, dem Gefolg—
schafts mitglied bei der Lohnzahlung eine genaue
schriftliche Abrechnung über den Lohn, Lohnzu—
lagen und Abzüge zu geben.

3. Grundsätzlich ist der Lohn des Bauortes zu
‚zahlen. Gefolgschaftsmitglieder, die vom Betrieb auf
eine andere Arbeitsstelle des gleichen Unternehmens
entsandt werden als die, für die sie eingestellt waren,
erhalten den höheren der in beiden Lohngebieten
gültigen Tariflöhne.

Bei Abkkordarbeiten ist wöchentlich eine ange—
messene Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe
mindestens dem Zeitlohn entspricht. Die end—
gültige Akkordlohnabrechnung und Restzahlung
ist spätestens innerhalb einer Woche nach Fertig
stellung der Arbeit vorzunehmen.
8 5.
Zuschläge.
lJ. Wegezeit- und Fahrgeldentschädigung.
1. Gefolgschaftsmitglieder, die vom Betrieb auf eine
andere Arbeitsstelle entsandt werden als die, für die
ie eingestellt waren, erhalten eine Entschädigung für
den Mehraufwand an Fahrgeld und Wegezeit, der
iber den bisherigen Aufwand hinaus für die Er—
eichung der neuen Arbeitsstelle notwendig wird.
Soweit Fahrtmöglichkeit besteht, wird für die Fahrt⸗
treche nur das Fahrgeld bezahlt. Nur soweit keine
Fahrtmöglichkeit besteht, wird Wegezeitentschädigung
gezahlt; diese beträgt für jedes zurückgelegte Kilometer
10 Npf.
II. Auslösung.
1. Eine Auslösung ist dem Gefaolgschaftsmitglied,
das seinen Wohnort unter Benutzung der zur Ver—
fügung stehenden Verkehrsmittel nicht täglich erreichen
zann und außerhalb des Wohnortes übernachten muß,
als Ersatz des Mehraufwands für Wohnung und
Verpflegung je Kalendertag zu zahlen, wenn es vom
Betrieb auf die Arbeitsstelle entsandt ist.
2. Während des Urlaubs wird die Auslösung nicht
gezahlt.

4. Die Gefolgschaftsmitglieder erhalten den Lohn,
uu dem sie eingestellt sind, auch dann weitergezahlt, wenn
sie vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt werden, für
die ein geringerer Lohn gilt; bei Beschäftigung mil
Arbeiten, für die ein höherer Lohn gilt, ist für die
Zeit dieser Beschäftigung stets der höhere Lohn zu
zahlen, insbesondere erhalten Hilfsarbeiter für die Zeit,
in der sie mit Dachdeckungs-, Eindeckungs- und Dach—
solierungsarbeiten beschäftigt werden, den Lohn des
Dachdeckergesellen.

5. Akkordarbeit:

a) Die Festsetzung der Akkorde hat derart zu er—
folgen, daß für Arbeiter durchschnittlicher Leistung
die Möglichkeit gewährleistet ist, einen Verdienst
zu erzielen, der 25 v. H. über dem kariflichen
Stundenlohn liegt (Akkordrichtsatz).
Wird der Abkkordrichtsatz im Durchschnitt, bei
Einzelakkord von dem einzelnen Gefolgschaftsnitglied,
 bei Gruppenakkord von der Arbeiter—
zruppe nicht erreicht, so hat eine Nachprüfung des
Akkordsatzes mit dem Ziele einer angemessenen
Berichtigung zu erfolgen.
Bleibt ein Gefolgschaftsmitglied innerhalb einer
Lohnperiode unter dem Zeitlohn, so wird ihm
dieser gezahlt, sofern nicht der Grund hierfür
aachweislich in seiner Person liegt.
4) Die Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- und
Nachtarbeit sowie die Erschwerniszuschläge werden
bei Akkordarbeit aus dem Akkordrichtsatz (Stun⸗
denlohn 4 25 v. H.) berechnet. Die Abgeltung
dieser Zuschläge durch erhöhte Aktkordsätze ist
nur unler der Voraussetzung zulässig, daß das
Hefolgschaftsmitglied bei durchschnittlicher Arbeitsleistung
 mindestens so viel verdient, wie der
Akkordrichtsatz zuzüglich der Zuschläge beträgt.
Die Abgeltung von Wegegeld und Auslösung
durch erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
Vor Beginn der Arbeit sind den Beteiligten die
Akkordbedingungen, insbesondere die Sätze,
schriftlich ausʒuhändigen. Die Akkordvereinbarung
isi von sämtliichen Beteiligten zu unterschreiben.

3. Im Falle der Arbeitsversäumnis infolge Er—
kzrankung wird die Auslösung bis zur Dauer von einer
Woche gezahlt, wenn die Erkrankung durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird und das Gefolgschafts—
nitglied weder nach Hause fahren noch in einem
Krankenhaus Aufnahme finden kann.
In allen anderen Fällen unverschuldeter Arbeits—
bersäumnis wird die Auslösung weitergezahlt, wenn
die Arbeitsversäumnis nur einen Tag dauert; wenn
ie länger dauert, nur für den ersten Tag. In den
Fällen verschuldeter Arbeitsversäumnis ist keine Aus—
osung zu zahlen.
In den Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis,
in denen nach Abs. 1 und 2 keine Auslösung zu
ahlen ist, sind dem Gefolgschaftsmitglied die fort—
aufenden Unkosten für Wohnung an der Baustelle
u erstatten.
            
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