Full text : 2.1936 (0002)

Rr. 8

15. April 1936

Seite 87

Wirtschaftsgebiet Saarland⸗Pfalz beschäftigten Gefolg—
schaftsmitglieder (Arbeiter und Angestellte) soll nach einer
Beschäftigungsdauer von 1 Jahr im gleichen Betriebe
ein Urlaub von
6 Werktagen, steigend bis zu 12 Werktagen
zewährt werden.

wenn der Wiedereintritt innerhalb eines Zeitraums
bon 12 Monaten, vom Tage des Ausscheidens an
gerechnet, erfolgt ist.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts für das einzelne
Hefolgschaftsmitglied wird nach den Erfordernissen des
Betiriebes vom Betriebsführer festgesetz. Der Urlaub
soll möglichst zusammenhängend und bei entsprechenden
Wünschen der Gefolgschaftsmitglieder nach Möglichkeit
in den Monaten Mai bis Oktober gewährt werden.
In Sommersaisongewerben soll auf die besonderen
Wirtschaftsverhältnisfse Rücksicht genommen und der
Urlaub in die arbeitsstille Zeit verlegt werden.

7.

Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8 des
„Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
sollen zu dem ihnen zustehenden Urlaub einen zusätz—
ichen UÜrlaub von mindestens 3 Tagen erhalten.

3

Jugendliche Gefolgschaftsmitglieder (einschließlich Lehr—
singen) unter 18 Jahren sollen nach einer ununter—
brochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten min—
destens folgenden Urlaub erhalten:
a) im 14. und 15. Lebensjahr.
bHim 16., 17.
c) im 18. Lebensjahr.—
I) jugendliche Gefolgschaftsmit⸗
Ilieder, die nachweislich an
einem Lager der Hitlerjugend
teilnehmen, sollen möglichst
Urlaub erhalten.

Eine Ablösung des Urlaubs durch Bezahlung ist
nicht zulässig.

10.

Während des Urlaubs darf keine, dem Urlaubs—
zwecke widersprechende Erwerbsarbeit gegen Entgelt
angenommen werden. Bei Zuwiderhandlung entfällt
der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Der Führer
des Betriebes kann in diesem Falle die etwa gezahlte
Vergütung zurückfordern. Der zurückerstattete Betrag
— Zwecke der NS-Volkswohlfahrt verwendet
werden.

Für alle Berufsgruppen, für die Tarifordnungen
erlassen worden sind, gelten die in diesen Tarifordnungen
enthaltenen Urlaubsbestimmungen.
Für alle Berufsgruppen, für welche alte Tarif—
berträge als Tarisordnungen weiter in Geltung sind,
—VWFfFWFWW —
bestimmungen als Mindestbestimmungen. Ich richte
aber an die Führer der Betriebe die Aufforderung,
über diese alten tariflichen Regelungen dort hinaus—
zugehen, wo sie meinen Grundsätzen für die Urlaubs—
waͤhrung 1936 noch nicht angepaßt, also ungünstiger
ind.

11.

Die Urlaubsvergütung errechnet sich bei Zeitlöhnen
nrach dem Zeitlohn, bei Akkordarbeiten nach dem
Durchschnittsakkordoerdienst. Der Berechnung ist die
zurchschnittlich geleistete Arbeitszeit der letzten 6 Lohn—
vochen vor Antritt des Urlaubs zugrunde zu legen.
Bei stärkeren Schwankungen der Arbeitszeit können
größere Zeitabschnitie zugrunde gelegt werden.
Die Lehrlinge erhalten die ihnen vertraglich zustehende
Lehrlingsvergütung.
Ich werde die Einhaltung dieser allgemeinen Grund—
ätze besonders aufmerksam überwachen und behalte
mir vor, die vorstehenden Mindestsätze in den Fällen
durch rückwirkende Tarifordnungen rechtsverbindlich
festzusetzen, in welchen ohne besondere, mir mitzuteilende
Hründe von ihnen abgewichen wird.
Neustadt a. d. Haardt, den 16. April 1936.

9

Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied vor Ablauf eines
Beschäftigungsjahres aus einem Betriebe aus, so erhält
es, falls es mindestens 6 Monate tätig war, die
Hälfie des ihm auf Grund seines Alters nach diesen
»Frundsätzen zustehenden Urlaubs. Bei selbstoerschuldeter
fristloser Entlassung geht der Urlaubsanspruch verloren.

Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz:

5

Im Bezug auf Urlaubsanspruch gelten Krankheiten
nicht als Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses,
ferner nicht vorübergehende Entlassung, sofern die
Wiedereinsiellung innerhalb zweier Monate erfolgt.
Als Unterbrechung gilt auch nicht die Ableistung von
Uebungskursen bei Ssaats- oder Parteistellen einschließlich
der Deutschen Arbeitsfront, soweit sie die Dauer von
3 Monaien nicht übersteigen.

Böhm

7

Bei Wiedereintritt eines Gefolgschaftsmitgliedes in
einen Betrieb, in dem es früher schon beschäftigt war,
wird die frühere Betriebszugehörigkeit bei der Berech—
rung der Uriaubsdauer dann in Anrechnung gebracht,
            
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