ur. 7
1. April 1936
Seite 85
4. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. März
1936 in Kraft.
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird von mir
bestimmt werden.
Berlin, den 18. März 1936.
Reichsgesetzbl. I S. 1361) wird durch folgende Vor—
schrift ersetzt:
„Die nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung, Be—
rufsberatung oder Lehrstellenvermittlung ist mit
Ablauf des 31. Juli 1936 einzustellen, wenn nicht
der Präsident der Reichsanstalt bis zu diesem
Zeitpunkt auf Antrag gemäß 81 Abs. 2 des
Hesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
und Lehrstellenvermittlung einen Auftrag dazu
erteilt hat; sie ist schon mit Ablauf des 31. März
1936 einzustellen, wenn nicht bis zu diesem Zeit—
punkt ein ordnungsmäßiger Antrag auf Erteilung
des Auftrags gestellt ist.“
Berlin, den 19. März 1936.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Dr. Syrup
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
Lehrstellenvermittlung. Vom 19. März 1936.
Reichsgefetzl. I S. 195 vom 24. März 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes über Arbeitsver—
nittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung
»om 55 November 1935 (Reichsgesetzbl. JI S. 1281)
wird verordnet:
81Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung
und Lehrstellenvermitilung vom 26. November 19835
Dr. Krohn
V. Sonstige Mitteilungen.