Nr.
1. April 1936
Seite 84
Tarifregister Nr. 50/6.
Der Sondertreuhänder der
deimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe,
gleichzeitig als Sondertreu⸗
händer der Arbeit für die
derren⸗Oberbekleidungs⸗
indußtrie.
Berlin, den 17. März 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 9
vom 25. März 1936.
Dafür wird gesetzt:
Nr. 475 2,05, 477 1,50, 478 1,40, 479 3,10.
7. Im 10. Lohnabkommen wird in der Ortsgruppierung
in Gruppe 4 Aschaffenburg gestrichen und dafür in
Gruppe 3 aufgeführt.
8. Im Abschnitt Heimarbeiterzuschlag werden
die Bestimmungen unter Ziffern 1 bis 5 gestrichen.
Dafür wird folgende Bestimmung aufgenommen:
Die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeiter,
Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister) erhalten
für ihre besonderen Aufwendungen einen Zuschlag
von 10 v. H. ihres Entgeltes.
9. Im Abschnitt Löhne wird unter Ziffer 14 in
der Ortsgruppe 5 61,5 RNpf. gestrichen, dafür wird
533 Npf. gesetzt.
10. Im Abschnitt Löhne werden unter Ziffer 24
und b in der Ortsgruppe 5 die bisherigen Sätze ge—
strichen, dafür wird gesetzt:
a) Großstücke
Serie 1, 2, 3
4
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und der 88 20 und 21 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 28. März 1934 erlasse ich nach Beratung
in einem Sachverständigenausschuß folgende
Abänderung der als Tarifordnung weitergeltenden
Tarifverträge für die Herren-Oberbekleidungs⸗
industrie,
und zwar
1. des Reichstarifvertrages für die Herrenkonfektion
oom 10. April 1931, abgeändert durch den Nachtrag
bom 7. Oktober 1932,
2. des 10. Lohnabkommens vom 7. Oktober 1932.
1. Im 8 7 des Reichstarifvertrages wird folgender
Absatz hinzugefügt:
Wird das Arbeitstempo durch ein automatisches
Band, durch optische oder akustische Zeichen oder in
anderer Weise geregelt (Fließzbandarbeit) und erfolgt
die Entlohnung im Zeitlohn, muß mindestens
der Tariflohn und ein Zuschlag von 10 v. H
gezahlt werden.
2. Im 8 9 wird der zweite Satz gestrichen.
3. 8 17 wird gestrichen.
4. Im Abschnitt Arbeitszeiten unter A. Großz
stüche wird in Nr. 13 in Serie 6 4,30 gestrichen, dafür
wird 5 gesetzt.
5. Im Abschnitt B. Westen wird in Nr. 414 in
Zerie 6 1.35 gestrichen, dafür wird 1.45 gesetzt.
6. Im Abschnitt O. Hosen wird in Serie 6 gestrichen:
In Nr. 475 1,50, 477 1,40, 478 1,30, 179 2,50.
63 EUpf
61,5 71.
d
594
6
b) Hosen und Westen
Serie 1 und2
„ 38
4 ...
5 und 6
63 Upf.
61,5 1
6)
59
11. Im Abschnitt Löhne wird die Bestimmung
inter Ziffer 2d über den Abschlag für Massenkonfektion
gestrichen.
Diese Tarifordnung tritt am 1. Mai 1936 in
Kraft.
Sie gilt als vorläufige Regelung bis zur Inkraft—
etzung einer allgemeinen Reichstarifordnung für die
Herren⸗Oberbekleidungsindustrie.
Körner
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung in
Fleischereibetrieben. Vom 18. März 1936.
Auf Grund des 8 130 des Gesetzes über Arbeits—
»ermittlung und Arbeitslosenversicherung ordne ich mit
Zustimmung des Reichsarbeitsministers an:
In Betrieben, die Rindvieh oder Schweine schlachten
oder Rindfleisch oder Schweinefleisch umsetzen (Schlachter,
Fleischer, Metzger, Großfleischer, Versandschlachtereien,
Fleischwarenfabriken und gleichartige Betriebe) wird die
Kurzarbeiterunterstützung nach der Verordnung vom
27. August 1931/1. Juli 1932 (einfache Kurzarbeiter⸗
unterstützung) abweichend von Art. 1 Abs. 1 dieser Ver—
ordnung Gefolgschaftsmitgliedern auch dann gewährt,
wenn in dem Betriebe regelmäßig weniger als zehn
Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden.
2. Anspruch auf einfache Kurzarbeiterunterstützung
haben jedoch in den hiermit zugelassenen Betrieben nur
die männlichen Gefolaschaftsmitglieder
a) die eine abgeschlossene Lehrausbildung als Fleischer
haben,
b) denen von ihrem Betriebsführer Kost und Wohnung
gewährt wird und
die überwiegend nicht im Verkauf, sondern im
Gewerbe beschäftigt werden.
3. Im übrigen bleiben für die Gewährung der ein—
tachen Kurzarbeiterunterstützung alle Vorschriften der
Verordnung vom 27. August 1931/1. Juli 1932 un—
zerührt.