Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

. April 1936

Seite 80

Durchnähmaschinen
Boden- und Absatzpoliermaschinen
Absatzaufnagelmaschinen
Nagelmaschinen
Zwickmaschinen
Glütten
Anklopfmaschinen
Aufsohlmaschinen
Schnitt⸗, Absatz⸗, Fräs- und Poliermaschine
Ueberholmaschinen.

Hierbei wird der Tag zu 8 Stunden gerechnet. Den
Zeitlöhnern ist der tatsächlich zuständige Stundenlohn,
jedoch nicht über die Höchstgrenze des Stücklohnsolls
hinaus, den Stücklohnarbeitern der zuständige Stunden—
lohn zuzüglich 121 v. H. zu vergüten.
*x. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäß
zZiffer 3 Abs. 1 wird ermittelt aus dem Durchschnitt
der in den einzelnen Wochen insgesamt geleisteten Arbeits—
tunden und dem Durchschnitt der in den einzelnen
Wochen insgesamt beschäftigt gewesenen Gefolgschafts—
igehörigen.

8 10.
Lehrlinge und jugendliche Gefolgschafts—
angehörige.
1. Im ersten Jahr der Lehrzeit dürfen Lehrlinge
nicht im Akkord beschäftigt werden.

5. Gefolgschaftsangehörige, die während der Ferien
kzrank sind, haben Anspruch auf die gleiche Ferienver—
gütung wie die übrigen Gefolgschaftsangehörigen.

5. Der Gefolgschaftsangehörige darf während der
Ferienzeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Lohn—
arbeit ausführen.

2. Vehrlingen und jugendlichen Gefolgschaftsange—
hörigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre ist ohne
Verminderung ihrer Entschädigung täglich eine Sonder—
pause von 15 Minuten zu gewähren, die durch den
Führer des Betriebes festzusetzen ist.

812.

Werkzeuge und Zutaten.
1. Alle zur Arbeit notwendigen Werkzeuge hat der
Führer des Betriebes den im Betrieb beschäftigten
Gefolgschaftsangehörigen kostenlos zu liefern und instand
zu halten. Der Gefolgschaftsangehörige haftet für
pflegliche Behandlung der ihm gelieserten Werkzeuge;
diese sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab—
uliefern.

Es ist möglichst zu vermeiden, Jugendliche unter 18
Jahren über 48 Stunden in der Woche zu beschäftigen.

8 11.
Ferien.

Alle Gefolgschaftsangehörigen, mit Ausnahme der
als Aushilfen für eine Zeit bis zu 4 Wochen einge—
stellten, die zu Beginn der Ferien in einem Schuh—
fabrikbetrieb beschäftigt sind, haben einmal im Kalender—
sahr Anspruch auf Ferien mit Ferienvergütung.
Scheidet ein Gefolgschaftsangehöriger, der mindestens
ö Monate im Betrieb beschäftigt ist, innerhalb der letzten
6 Wochen vor Ferienbeginn aus, so hat er Anspruch
auf Auszahlung der Ferienvergütung. Der Anspruch
besteht nicht im Falle fristloser Entlassung.

2. Sämtliche Zutaten sind den Gefolgschaftsange—
hörigen kostenlos zu liefern. Sie bleiben Eigentum
des Betriebes.

3. Der Betriebsführer kann, soweit ein Vertrauensrat
hesteht, nach Beratung in diesem den normalen Verbrauch
oon Zutaten festsetzen. Bei übermäßigem Mehrver—
hrauch steht ihm das Recht zu, diesen den Gefolgschafts—
angehörigen in Rechnung zu stellen.

2. Die Ferien sind für sämtliche Gefolgschaftsange
hörige eines Betriebes gleichzeitig zu gewähren und in
der Regel in die Zeit vom J1. April bis 30. September
zu legen. Der Zeitpunkt des Ferienbeginns für den
einzelnen Betrieb ist möglichst 6 Wochen vorher — soweit
ein Vertrauensrat besteht, nach Beratung in diesem —
festzusetzen. Außerhalb der allgemeinen Ferien eines
Betriebes haben einzelne Gefolgschaftsangehörige keinen
Anspruch auf weitere Ferien oder auf weitere Ferien—
obergütungen; jedoch ist zur Teilnahme an Veranstal—
tungen der NSDAP. und deren Gliederungen nach
Möglichkeit Freizeit zu gewähren.

8 13.
Kündigung.
1. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage und ist nur
zum Lohnwochenschluß zulässig. Sie verlängert sich nach
5 jähriger Betriebszugehörigkeit um 14 Tage.
—A
Lösung des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt
3. Für neueinzustellende Gefolgschaftsangehörige kann
eine Probezeit bis zur Höchssdauer von 14 Tagen fest—
gesetzt werden. Innerhalb dieser Zeit gilt tägliche
Kündigungsfrist.

3. Die Zahl der zu vergütenden Ferientage errechnet
iich einheitlich für den ganzen Betrieb aus der durch—
schnittlichen Wochenarbeitszeit vom 1. April des Vor—
ahres bis 31. März des Ferienjahres und beträgt bei
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
bis 30 Stunden . . .4Arbeitstage
»on 31 bis 35 Stunden
36, 40
„41, 48
üher 48 Stunden

8 14.
Inkrafttreten.
1. Diese Tarifordnung tritt am 1. April 1936
in Kraft.
2. Mit diesem Tage treten die Tarifordnung für
die deutsche Schuhindustrie vom 1. August 1933 sowie
alle für die Schuhindustrie bis dahin noch bestehenden
Lohnregelungen außer Kraft.
            
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