Nir.
1. April 1936
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9. Die Löhne sind wöchentlich zu verrechnen und
ur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung des
Lohnes hat spätestens 4 Werktage nach Beendigung
der Lohnwoche zu erfolgen. Auf den Lohntüten oder
Lohnzetteln müssen die Zahl der Zeit- und Akkord—
lohnstunden, der zuständige Stunden- und Akkordver⸗
dienst, die zulässigen Abzüge und das Datum der
Auszahlung ersichtlich sein.
Die Lohnzahlung soll während der regelmäßigen
Arbeitszeit erfolgen.
Bei Entlassungen ist der Lohn bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
owie bei den bisher im Zeitlohn beschäftigten Ge—
olgschaftsangehörigen über 21 Jahre, nicht unter dem
uständigen Mindestlohn, bei Gefolgschaftsangehörigen
über 21 Jahre, die bisher im Stücklohn beschäftigt
waren, nicht unter dem tariflichen Stücklohnsolloerdienst
liegen.
7. Weist die Stücklohnarbeit Mängel auf, die der
Gefolgschaftsangehörige zu vertreten hat, so besteht für
die von ihm zu leistende Nacharbeit kein Lohnanspruch.
Ebenso kann der Gefolgschaftsangehörige für die durch
Vorsatz oder Fahrlässigkeit verdorbenen Waren schadens—
ersatzpflichtig gemacht werden. Das Heimschlagen von
Waren an Gefolgschaftsangehörige ist verboten. Ebenso
ist es unzulässig, daß ein Gefolgschaftsangehöriger von
einem anderen entlohnt wird.
8. Sind die Stücklöhne für einen Gefolgschafts—
angehörigen länger als drei Monate bezahlt worden,
ohne daß ihre Richtigkeit beanstandet wurde, so kann
für die über drei Monate zurückliegende Zeit weder
eine Nachzahlung verlangt, noch ein Abzug vorgenom—
men werden.
88.
Bandarbeit.
Als Bandarbeit in der Schuhindustrie gilt diejenige
Arbeit, bei der durch das laufende Band oder eine
ähnliche Einrichtung dem Gefolgschaftsangehörigen eine
festgesetzte Zeisspanne zur Verrichtung seiner Arbeit
oorgeschrieben und die individuelle sowie mengenmäßige
Leistung ausgeschaltet ist.
Für Gefolgschaftsangehörige, die am laufenden Band
oder an ähnlichen Einrichtungen beschäftigt werden, sind
außer den nichtbezahlten Pausen — bezahlte Pausen
von mindestens insgesamt 20 Minuten für die tägliche
volle Arbeitszeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzulegen.
Den beteiligten Gefolgschaftsangehörigen ist hierbei
Sitzgelegenheit zu gewähren.
Bei Kurzarbeit vermindern sich die Pausen entsprechend.
Die Löhne für die am laufenden Band oder ähnlichen
Einrichtungen Beschäftigten sind so festzusetzen, daß
hierbei mindestens der sarifliche Zeitlohn zuzüglich 121.
o. H. verdient wird.
Stücklohnarbeit.
. Für alle Arbeiten, deren Eigenart es gestattet
and für welche die notwendigen Voraussetzungen durch
entsprechende Betriebseinrichtungen gegeben sind, kann
die Ausführung im Stückiohn durch den Führer des
Betriebes angeordnet werden. Soweit ein Vertrauens—
cat besteht, ist dieser vor Neueinführung von Stück—
ohnarbeit zu hören.
2. Alle Stücklohnsätze sind vor Beginn von Stück
lohnarbeit festzusetzen und den beteiligten Gefolgschafts
ingehörigen mitzuüteilen. Sie sind in den einzelnen
Drisklassen für männliche und weibliche Gefolgschafts⸗
ingehörige einheitlich und derart zu errechnen, daß bei
nistlerer Leistung die tariflichen Mindeststundenlöhne
uzüglich mindestens 1293 v. H. erreicht werden. Die
Stücklohnsätze sind für diejenigen Alters- und Geschlechtsgruppen
festzusetzen, die in normalen Verhältnissen die
hetreffenden Arbeiten verrichtet haben.
3. Die Wiedereinführung von Zeitlohnarbeit kann
aur dann verlangt werden, wenn die in Ziffer 1
bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind, oder wenn
es der bezirklich zusiändige Treuhänder zuläßt.
4. Aenderungen der einmal festgesetzten Stücklohn⸗
sätze können nur verlangt werden bei:
a) Veränderungen der Arbeitsmethoden,
b) technischen Aenderungen,
c) Aenderungen der Artikel,
d) offenbarem Irrtum,
d) unrichtigen Angaben bei Festsetzung der Stück—
lohnsätze,
f) offensichtlicher Unrichtigkeit.
„. Die Stücklohnsätze sind zu zahlen, gleichviel ob
die Arbeiten von männlichen oder weiblichen, erwachsenen
oder jugendlichen oder anzulernenden Gefolgschafts—
angehörigen ausgeführt werden. Stücklohnarbeitern,
die eine höhere Altersstufe erreichen, ist nach Möglichkeit
Gelegenheii zu geben, Arbeiten auszuführen, für welche
—
etzt sind.
8. Wird ein Gefolgschaftsangehöriger aus betrieb⸗
ichen Gründen an eine andere Arbeit versetzt, für die
er keine Vorkenntnisse besitzt, so ist für ihn, soweit
ein Vertrauensrat besteht, nach Beratung in diesem,
eine angemessene Umlernzeit sowie der in diesem Zeit—
raum zu zahlende Lohn sestzusetzen. Dieser darf jedoch
zei allen Gefolgschaftsangehörigen unter 21 Jahren,
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89.
Lohnschutz der weiblichen Gefolgschafts—
angehörigen.
In den Schuhfabriken gemäß 8 1, ausgenommen
Schäfteabteilungen und Fertigmachereien, dürfen für
weibliche Gefolgschaftsangehörige, die an den nachstehend
aufgeführten Maschinen beschäftigt werden, nur Stück—
und Zeitlöhne der entsprechenden Altersgruppe für
männliche Gefolgschaftsangehörige gezahlt werden:
An sämtlichen
Stanzen
Glasmaschinen
Absatzbaumaschinen
Rahmenschneidemaschinen
Form⸗ und Preßmaschinen
Kederheftmaschinen
Rißmaschinen
Rißschließmaschinen
Oberfleckstiftmaschinen
tinstech⸗ und Doppelmaschinen