Full text : 2.1936 (0002)

—

1. April 1936

Seite 77

83.
Mehrarbeit.
1. Mehrarbeit soll nur in Ausnahmefällen geleistet
werden. Die Anordnung von Mehrarbeit auf die
Dauer von 2 bis 4 Wochen erfolgt durch den Führer
des Betriebes. Der Anordnung hat in Betrieben, in
denen ein Vertrauensrat besteht, eine Beratung in
diesem vorauszugehen. Will der Führer des Betriebes
Mehrarbeit fuͤr eine längere Dauer als 4 Wochen
anordnen, so bedarf es hierzu der Genehmigung des
Hewerbeaufsichtsbeamten.

zleichen oder folgenden Arbeitswoche, so ist ein Mehr—
arbeitszuschlag nicht zu zahlen.
c) Bei Arbeitsausfällen auf Grund eines weder
dom Führer des Betriebes noch von den Gefolgschafts—
angehörigen zu vertretenden Umstandes ist den Gefolg-—
chaftsangehörigen zur Vermeidung von Lohnausfällen
nnerhalb der gleichen Frist wie unter Buchstabe b
nöglichst Gelegenheit zu geben, die ausgefallene
Arbeitszeit nachzuholen. Satz 2 unter Buchstabe b
gilt entsprechend.
Wird im Falle e die Gelegenheit zur Nachholung
der ausgefallenen Arbeitszeit nicht gegeben, so ist eine
Entschädigung von 6623 v. H. des Verdienstes nach
Buchstabe à zu gewähren.
Die Bestimmung unter Buchstabe à Abs. 2 findet
Anwendung.
d) Inventurtage bis zur Höchstgrenze von 2 Tagen
im Jahre werden nicht vergütet.

2. Für die mit der Schuhherstellung beschäftigten
Gefolgschaftsangehörigen ist Mehrarbeit an Sonn—
abenden, an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen, sowie
an Sonntagen ünd gesetzlichen Feierlagen unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen nicht
zur Schuhherstellung gehörige Arbeiten (wie Aus—
desserungsarbeiten an Maschinen u. dgl.) wegen Betriebs⸗
störung nicht in der regelmäßzigen Arbeitszeit ausgeführt
werden können.

3. Für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
verden besondere Zuschläge festgesetzt.
Diese betragen:
a) für Mehrarbeit...28 v. H.
b) „ Sonn⸗ und Feiertagsarbeit.. 50
c),„ Nachtarbeit .. . .100,
Diese Zuschläge sind für Stücklöhner aus den in
der laufenden Lohnwoche erzielten Durchschnittsstunden⸗
oerdiensten, für Zeitlöhner aus ihrem Stundenlohn zu
errechnen.
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6
Ahr. Die Zuschläge für Nachtarbeit werden jedoch
nicht gewährt für Schichtarbeit und für die infolge
Arbeilssruhe am Tage ausnahmsweise in die Nacht
oerlegte regelmäßige Arbeitszeit, sowie für Fälle, in
denen nicht zur Schuhherstellung gehörige Arbeiten
vegen Betriebsstörung während der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht ausgeführt werden können (3. B.
Ausbesserungsarbeiten an Maschinen u. dgl.). Bei
Arbeiten im Dreischichtwechsel jedoch wird für die
dritte, in die Nachtzeit fallende Arbeitsschicht ein Zu—
ichlag von 10 v. H. gezahlt.
4. Unberührt bleiben die Bestimmungen der 88 7,
d und 11 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934.

2. Arbeitsunfähige Kranke, die länger als 3 Monate
im Betrieb sind, erhalten gegen Vorlage einer Bescheini—
gung der zuständigen Krankenkasse über die Arbeits—
unfähigkeit einen Zuschuß in Höhe des Unterschieds—
hetrages zwischen Krankengeld und 90 v. H. des
zuständigen Mindestzeitlohnes, und zwar im 1. Jahr
der Beschäftigung für 3 Arbeitstage, in jedem weiteren
Beschäftigungsjahre für je einen weiteren Arbeitstag
mehr bis zur Höchstdauer von 15 Arbeitstagen.
Dieser Anspruch besteht nur, wenn die Krankheit
sänger als 12 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
dann aber vom 1. Krankheitstage an.
Diese Krankheitszuschüsse werden jedoch nur einmal
im Kalenderjahr gezahlt.
Als Arbeitstag gilt die während der Krankheit für
den Betrieb tatsächlich maßgebende tägliche Arbeitszeit
ohne Berücksichtigung der Ueberstunden. Im Falle
yon Kurzarbeit verlängert sich die Dauer der Zuschuß—
oflicht bei Erkrankung gemäß Abs. 1 im gleichen
Ausmaß wie die Arbeitszeit verkürzt wurde.
Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörig—
keit im Sinne des Abs. 1 wird die im Heeresdienst
oder Arbeitsdienst verbrachte Zeit mitgezählt, wenn
der Gefolgschaftsangehörige im Anschluß daran in den
gleichen Betrieb zurückkehrt.
Tritt ein aus einem Betrieb ausgeschiedener Gefolg—
chaftsangehöriger vor Ablauf von einem Jahr wieder
in den Beirieb ein, so wird die Zeit seiner Betriebs—
zugehörigkeit vor seinem Ausscheiden bei der Berechnung
der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des
Abs. 1 mitgezählt.

84.
Entlohnung bei Arbeitsausfall.
4. a) Arbeitsausfälle auf Grund eines vom Führer
des Betriebes zu vertretenden Umstandes sind zu ver—
güten. Die Vergütung errechnet sich für den Zeitlöhner
us seinem bisherigen Stundenlohn, für Stücklöhner
aus dem durchschnittlichen Stücklohnverdienst der letzten
bWochen.
Die Gefolgschaftsangehörigen sind verpflichtet, andere
hnen zugewiesene Berufsarbeiten zu übernehmen.
0) Arbeitsausfälle infolge Verschuldens von Gefolg⸗
chafisangehörigen sind nicht zu vergüten, jedoch ist auf
Verlangen des Führers des Betriebes die ausgefallene
Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen nachzuholen. Erfolgt
die Nachholung des Ausfalls von Arbeitsstunden für
den Belcieb oder eine Betriebsabteilung innerhalb der

3. Außer den unter Ziffern 1 und 2 bezeichneten
Fällen wird der Lohn gemäß der Bestimmung in
Ziffer 10 Satz 2 weitergezahlt, wenn der Gefolgschafts—
angehörige durch einen in seiner Person liegenden
Grund ohne sein Verschulden für eine nicht erhebliche
Zeit an der Arbeit verhindert ist, insbesondere
a) beim Aufsuchen des Arztes während der Arbeits—
zeit;
h) bei Hochzeiten und Sterbefällen von Verwandten
ersten Grades, sowie bei der eigenen Hochzeit
und bei Geburten in der Familie;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.