Full text : 2.1936 (0002)

Nr.

. April 1936

Seite 76

Müunchen, den 17. März 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 9
vom 25. März 19836.

Instrument mit Saiten-, Rohr- und Blätterbedarf
pielen, erhalten für das zweite Instrument auf die in
Satz 1 festgesetzte monatliche Entschädigung einen Zu—
ichlag von 50 v. H. Bei Harfe und Schlagzeug
vird voller Ersatz für Saiten und Felle geleistet.
4. 2. Stimmen erhalten für die Dauer der Ver—
retung einer 1. Stimme deren Vergütung.
Mehrarbeitsvergütung.
88.

. Soweit der Dienst die im 8 1 Ziffer 2 vorge—
schriebene wöchentliche Dienstzeit oder das im 81
Ziffer 3 vorgesehene Ende des Abenddienstes überschreitet,
ist je Musiker und Stunde Urso des Monatsgehalts
zu zahlen. Dabei werden angefangene halbe Stunden
als volle Stunden berechnet.
2. Diese Regelung gilt für Kapellenleiter nur, wenn
sie nicht mehr als die im 8 7 festgesetzten Sätze
erhalten.

Reisekosten.
89.

. Die Musiker haben Anspruch auf Erstattung
der Zureisekosten in der 3. Wagenklasse (Personen⸗
oder Schnellzug) für den kürzesten Reiseweg innerhalb
Deutschlands einschließlich Beförderung des notwendigen
Gepäcks (bis zu 50 k8) und der Instrumente sowie
der Versicherungsgebühren. Der Musiker hat die
Kosten nachzuweisen.
2. Für die Rückreise der Musiker zahlt die Bade—
derwaltung, soweit sie nicht für sämtliche Musiker die
tatsächlichen Rückreisekosten nach den für die Zureise
geltenden Bestimmungen erstattet, eine Pauschalvergütung
bon 15 FRM für jeden Musiker, dem sie die Rück—
reisekosten nicht erstattet. Aus dieser Pauschalvergütung
sollen die Musiker, denen nachweislich von anderer
Seite eine Reiseentschädigung nicht gezahlt wird, die
Kosten für die Rückreise erhalten. Die dem Musiker
im Einzelfall zu zahlende Entschädigung bestimmt der
Betriebsführer. Sollte nach Erstaltung der Kosten
der Rückreise und der Beförderung des notwendigen
Hepäcks (bis zu 50 kg) ein Ueberschuß verbleiben, so
berbleibt dieser Ueberschuß der Badeverwaltung.
3. Diese Regelung gilt für Kapellenleiter nur, wenn
ie nicht mehr als die im 8 7 festgesetzten Sätze erhalten.
Inkrafttreten der Tarifordnung.
8 10.
Die Tarifordnung tritt mit dem 1. April 1936 in
Kraft.

Rüdiger

Tarifregister Nr. 842/2.
Der Treuhänder der Arbeit
jür das Wirtschaftsgebiet
Bayern.

Tarifordnung für die deutsche Schuhindustrie.
Als vom Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
ninister bestellter Sondertreuhänder erlasse ich gemäß
832 Abs. 2 und 8 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
zur Ordnung der nationalen Arbeit nach Beratung in
einem Sachverständigenausschuß folgende Tarifordnung:

Geltungsbereich.
1. Die Tarifordnung erstreckt sich auf das Gebiet
des Deutschen Reiches und hat Gültigkeit
a) für alle Fabrikbetriebe zur Herstellung von Schuh—
waren (Lederschuhwaren, Hausschuhe, Pantoffeln,
Gummischuhe mit Lederteilen oder mit Gewebe—
grundlage, einschließlich Hausschuhen mit Gummi⸗
sohlen, mit Ausnahme der ganz aus Gummi
hergestellten Schuhe);
für alle Betriebe, die Schuhteile herstellen (3. B
Schäfte, Kappen, Lederabsätze, Gelenkstützen.
Brandsohlen);
für alle Betriebe, die Schuhteile bearbeiten (3. B.
Schärfereien, Lochereien, Knopflochausnähereien,
Stanzereien, Zwickereien, Dopplereien, Nähereien,
Ausputzereien und sonstige artgleiche Betriebe)
Die Tarifordnung gilt für die in diesen Betrieben
beschäftigten gewerblichen Gefolgschaftsangehörigen
ausschließlich der Werkmeister (siehe 8 5).
2. Das Tarifgebiet wird in 5 Ortsklassen eingeteilt.
Die als Anlage J beigefügte Ortsklasseneinteilung ist
ein wesentlicher Bestandteil dieser Tarifordnung.
Aenderungen und Ergänzungen der Ortsklasseneinteilung
 koͤnnen von den bezirklichen Treuhändern
der Arbeit mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen
Arbeitsministers vorgenommen werden. Sie werden
mit ihrer Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt Bestand⸗
teil dieser Tarifordnung.

81.

)

82.
Arbeitszeit.
.. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aus—
schließlich der Pausen darf 48 Stunden nicht überschreiten.
Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit sowie die
Festsetzung der Pausen erfolgt durch den Führer des
Betriebes in der Weise, daß nach Möglichkeit der
Sonnabendnachmittag arbeitsfrei bleibt. Soweit ein
Vertrauensrat besteht, ist dieser vorher zu hören.
An einzelnen Werktagen etwa ausfallende Arbeits—
jeit kann durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen
der gleichen oder der unmittelbar anschließenden Arbeits
woche ausgeglichen werden.

2. Die Verkürzung der Arbeitszeit infolge Mangels
an Aufträgen oder Rohstoffen ist für den ganzen
Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen, jedoch
aicht für einzelne Gefolgschaftsangehörige, nach vorheriger
Ankuͤndigung zulässig, Die Ankündigung soll nach
Möglichkeit eine Woche vorher erfolgen.
            
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