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. April 1936
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4. Die Musiker — auch die dienstfreien — haben
dafür Sorge zu tragen, daß sie jederzeit erreichbar
ind. Ein Fernbleiben vom Vienst ist nur nach vorher
erteilter schriftlicher Genehmigung des Betriebsführers
oder seines Vertreters (vgl. Ziffer 1) zulässig.
5. Jeder Musiker hat eine Dienstunfähigkeit oder
jonstige Dienstbehinderung dem Betriebsführer oder
seinem Vertreter schriftlich anzuzeigen, gleichviel, ob er
an dem Tage zur Dienstleistung verpflichtet ist oder
nicht. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist
ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Hreifswald, Gremsmühlen, Grömitz, Hamm, Heiligen—
damm, Heiligenhafen, Herrenalb, Honnef, Ilmenau,
Ilsenburg, Kellenhusen, Königstein (Taunus), Kösen,
Kreuznach, Kudowa, Landeck, Langeoog, Lauchstädt,
Liebenstein, Malente, (s. Gremsmühlen), Meinberg,
Mergentheim, Münster St, Müritz, Nenndorf,
Neuenahr, Niederbreisig, Oberschlema, Oldesloe, Orb
Spessart), Rauschen, Reinerz, Rothenfelde, Salzbrunn,
Salzelmen, Salzschlirf, Salzungen, Schachen, Schandau,
Scharbeutz, Schierke, Schlangenbad, Schwalbach, Soden
Taunus) Soodem Allendorf, Steben, Thale, Warm—
hrunn, Wiesenbad, Wörishofen;
zur IV. Ortsklasse
alle übrigen Bäder und Kurorte.
Vergütungen.
87.
.. Die Monatsgehälter betragen (bei Kapellenleitern
als Richtsätze):
a. Bei Orchestermusik:
6. Die Musiker haben sich spätestens 10 Minuten
vor Beginn eines Dienstes an der Dienststelle einzu—
finden und spätestens 5 Minuten vor Beginn des
Dienstes ihre Plätze einzunehmen.
Das Stimmen der Instrumente im Orchesterraum
ist hinsichtlich Dauer und Lautstärke auf das Notwendigste
zu beschränken.
7. Bei Verhinderung der 1. Stimme hat, falls
Ersatz nicht rechtzeitig zur Stelle ist, die 2. Stimme
die J. Stimme zu übernehmen und umgekehrt.
3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb
der Kurkapelle obliegt dem Kapellmeister (Kapellen⸗
leiter), der seinerseits verpflichtet ist den Anordnungen
des Betriebsführers Folge zu leisten.
9. Wegen der Verhängung von Bußen gelten die
Bestimmungen des 8 28 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit (AOG.).
—J—
1. Stimmen
D A-Konzertmeister,
darfe und Solisten
QeM
Ortsklasse
. Ortsklasse
Ortsklasse
Ortsklasse
26
220,
25
330, —
285.
255
210
Ortsklasseneinteilung.
86.
Die Badeorte sind unter Berücksichtigung der ört—
sichen Lage, der durch die Art des Kurbetriebes, die
Zahl oder Besonderheit der Kurgäste bedingten wirt
schaftlichen Verhältnisse und der an die Kurmusik
gestellten künstlerischen Anforderungen in 4 Ortsklassen
eingeteilt.
Es gehören:
Für die Uebernahme einer Dirigierverpflichtung wird
eine Zulage von 15 RM gezahlt.
Bei kleinen Kurkapellen zählen 2. Violine, Viola,
Violoncello, Baß, Posaune und Schlagzeug, wenn nur
einfach besetzt, zur ersten Stimme.
Das Gehalt der Kapellmeister unterliegt freier
Vereinbarung.
Für Ensemble-Klaviermusik, die von Orchestermusikern
auf Verlangen des Betriebsführers von Fall zu Fall
auszuführen ist, erhalten die daran beteiligten Musiker
einen Zuschlag von 10 v. H. zur Tagesvergütung
Die Tagesvergütung ist j30 des Monatsgehaltes.
b. Bei ständiger Ensemble-Klaviermusik:
zur J. Ortsklasse
Baden-⸗Baden, Borkum, Helgoland, Kissingen, Nau—
heim, Norderney, Reichenhall, Travemünde, Warne—
münde, Westerland, Wiesbaden;
zur II. Ortsklasse
Aachen, Ahlbeck, Bansin, Berchtesgaden, Binz,
Fuxhaven, Elster, Garmisch-Partenkirchen, Göhren,
Harzburg, Heringsdorf, Homburg v. d. H., Juist,
Kolberg, Misdroy, Oberhof, Oeynhausen, Pyrmont,
Salzuflen, Schwariau, Sellin, Saßnitz, Swinemünde,
Timmendorfer Strand, Tölz Wangerooge, Weißer
Hirsch, Wiessee, Wildbad, Widungen, Wilhelmshaven—
Rüstringen, Wittdün auf Amrum, Wick auf Föhr,
Zinnowitz;
ur III. Ortsklasse
Altheide, Arendsee (Ostsee), Baabe, Badenweiler,
Ballenstedt, Baltrum, Berneck, Bertrich, Blankenburg
(Harz), St. Blasien, Brunshaupten, Boltenhagen,
Brambach, Braunlage, Brückenau, Cranz, Dahm,
Donaueschingen, Doberan, Driburg, Eilsen, Eisenach,
Ems, Flinsberg, Freudensiadt, Friedrichroda, Georgens—
palde, Gernrode, Glücksburg, Godesberg, Graal,
*
Kapellmeister
RM
Orrtsklasse
2. Ortsklassen.
.Ortsklassen.
1.Ortsklassen.
400,—
350.
315
395
4
225.
Stellt der Kapellmeister oder Kapellenleiter das
Notenrepertoir, so hat er Anspruch auf ein besonders
zu vereinbarendes Notengeld.
2. Als Ensemble-Klaviermusik ist die Besetzung
anzusehen, in der Klavier, bzw. Harmonium oder
beide Instrumente die Begleitstimmen, und zwar 2.
Violine, Viola und Hörner, ersetzen müssen.
3. Soweit nicht Ersatzstücke geliefert werden, wird
für Saiten, Rohre, Blätter usw. eine monatliche Ent—
chädigung von 6,40 , für Violoncello und Baß
ein solche von 10,60 4 an jeden in Betracht
kommenden Musiker gezahlt. Musiker, die ein zweites