Full text : 2.1936 (0002)

Nr. J

1. April 1936

Seite 74

Arbeitsverhältnisse, die auf Grund eines mit der Ver—
waltung eines Bades abgeschlossenen Dienstverschaffungs—
vertrages eingegangen sind. Als Dienstverschaffungs—
bertrag gilt auch ein Vertrag, der mit einem Teilungs—
orchester (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder
mit dem Vorstand einer solchen oder ähnlichen
Orchestervereinigung oder Vereinigung von Musikern
abgeschlossen ist. In jedem Falle ist die durch die
Badeverwaltung vertretene Rechtspersönlichkeit aus dem
Anstellungsvertrag der Musiker berechtigt und ver—
pflichtet.
Als Kurkapellen gelten nicht Kapellen, die während
der Saison nur gelegentlich, wenn auch in ständiger
Wiederkehr beschäftigt werden, sofern die wöchentliche
Dienststundenzahl unter der Hälfte der in dieser Tarif—
o»rdnung festgelegten normalen Musikstundenzahl liegt.

Für den Fall, daß Morgenmusik regelmäßig aus—
zeführt wird, sind die Musiker hierzu auch an ihrem
dienstfreien Tage verpflichtet mit der Maßgabe, daß
ie in jeder zweiten Woche einen vollen dienstfreien
Tag erhalten.
Ueber die Festsetzung des dienstfreien Tages ent—
cheidet der Betriebsführer nach den Erfordernissen des
Dienstplans.

4. Bei einem Konzert von 2 Stunden Dauer ist
eine zusammenhängende Pause von mindestens Stunde,
bei einem Konzert von 3 Stunden Dauer ist eine solche
von mindestens Uß Stunde (oder zweimal je Stunde
usammenhängend) zu gewähren.
5. Als Konzert gilt die an einem Aufführungsplatz
gespielte Darbietung. Wechselt der Ort der Darbietung,
o gilt jede Darbietung als ein Konzert. Die Dauer
der Uebersiedlung der Kapelle zwischen zwei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Darbietungen gilt als Dienstzeit.

2. Die Tarifordnung gilt nicht für Musiker, die
einer von der Verwaltung eines Bades das ganze
Jahr hindurch beschäftigten Kurkapelle ständig ange—
jören.

83.

3. Werden zu den unter 2 erwähnten Kurkapellen
inzelne Musiker verstärkungsweise für die Haupfspiel—
eit eingestellt, so unterstehen diese Musiker der Tarif—
ordnung.
Allgemeine Dienstbedingungen.
81.

1. Bei einer durch Krankheit im Sinne der RVO.
oerursachten Dienstunfähigkeit gilt als verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit im Sinne des 8 616 BGB.
während der Dauer des Dienstverhältnisses:
a) bei Dienstverträgen bis zu 21 monatiger Dauer:
ein Zeitraum bis zu 2 Wochen,
b) bei Dienstverträgen mit über 2, monatiger bis
zu 5 monatiger Dauer: ein Zeitraum bis zu
3 Wochen,
0) bei Dienstverträgen mit über 5 monatiger Dauer:
ein Zeitraum bis zu 6 Wochen.
2. Zwecks Feststellung, ob eine nach Ziffer 1 zu
entschädigende Dienstunfähigkeit besteht oder noch fort—
desteht, siind die Musiker verpflichtet, sich auf Verlangen
und auf Kosten der Badeverwaltung der Untersuchung
durch einen von dieser zu benennenden Vertrauensarz!
zu unterziehen.
84

1. Die Dienstleistungen der Musiker bestehen in
der Mitwirkung bei Kurkonzerten, Aufführungen im
Theater, Tanzlustbarkeiten und Proben.
2. Die Musiker sind einschließzlich der vom musikalisch
verantwortlichen Leiter angeordneten Proben zu einer
vöchentlichen Dienstzeit bis zu 36 Stunden verpflichtet.

3. Die Musiker sollen täglich nicht mehr als vier—
nal zum Dienst herangezogen werden. Der Dienst
oll sich nicht über 24 Ühr erstrecken. (siehe 8 8.)
1. Die Musiker sind nicht verpflichtet,
M an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
an einer Probe mitzuwirken; Ausnahmen sind
im Bedarfsfalle, über dessen Vorliegen der
Betriebsführer entscheidet, zulässig;
im Freien oder in ungeschützten Räumen, zu
spielen, wenn die Dienstausübung infolge einer
Temperatur von unter - 100 6 oder infolge
von Regen oder starkem Wind nicht möglich ist;
die üblicherweise von einem Orchesterdiener auszu⸗
führenden Instrumententransporte vorzunehmen.

1. Sofern der Badeverwaltung hierdurch unverhältnis—
mäßig hohe Nachteile nicht entstehen, hat sie dem
Musiker auf Verlangen zwecks Erlangung einer neuen
Ansiellung die zu einem Probespiel erforderliche Dienst—
zefreiung ohne Gehaltskürzung zu gewähren. Die
Aufforderung zu dem Probespiel muß nachgewiesen
verden.
2. Ein bei Beurlaubung etwa erforderlicher Stell—
vertreter ist von der Badeverwaltung zu bestellen und
zu enischädigen.
8 5.

1

82

1. Zwischen der Dienstleistung am Nachmittag und
der Dienstleistung am Abend wird eine Pause von
nindestens 192 Stunden gewährt. Vor Sinfonie⸗
der Sonderkonzerten, Opern und Operettenaufführungen
st den Musikern eine Ruhezeit von mindestens 2Stunden
vor Dienstbeginn zu gewähren.
2. Nach Beendigung des Abenddienstes haben die
Musiker Anspruch auf eine 8stündige Ruhezeit.

1. Bei Ausübung des Dienstes untersteht die Kur—
zapelle dem Betriebsführer und in seiner Vertretung
dem Kapellmeister (Kapellenleiter).
2. Die wöchentlich vom Betriebsführer auszugebende
Diensteinteilung ist für die Musiker verbindlich. Proben
und Aufführungen sowie Abänderungen sind durch
Anschlag an geeigneter Stelle bekanntzugeben.
3. Die Musiker haben in dunkler Kleidung zu den
Aufführungen zu erscheinen.

3. Jeder Musiker hat Anspruch auf einen dienst—
reien Tag in der Woche.
            
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